ECLI:DE:BGH:2017:091117B1STR241.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 241/17 vom 9. November 2017 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 9. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts München II vom 7. September 2016 wird a) das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung (Tat Ziffer B. II. 2 .1 der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angekla g- ten; b) das Urteil hinsichtlich des Gesamtstrafenausspruchs sowie hinsichtlich der Bestimmung des V orwegvollzugs aufgehoben. 2. Das vorgenannte Urteil wird im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Körperverletzung in zwei Fällen, der g e- fährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, sowie der s chweren Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung schuldig ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kos ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. - 3 - Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen, Vergewaltigung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, sowie wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeord net und bestimmt, dass vor der Maßregel von der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe ein Jahr und sechs Monate zu vollziehen sind. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt auf Antrag des Genera lbundesanwalts zur tei l- weisen Einstellung des Verfahrens sowie zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und der Bestimmung des Vorwegvollzugs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. II. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts vom 28. September 2017 aus prozessökonomischen Gründen hinsichtlich des Vo r- wurfs der Vergewaltigung (Tat Ziffer B. II. 2.1 der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entspre chend abgeändert. Die teilweise Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung ist vorliegend angezeigt, weil in diesem Fall die zugrunde li e- gende Beweiswürdigung hinsichtlich der eingesetzten Nötigungsmittel und e i- 1 2 3 4 - 4 - nes entgegenst ehenden Willens der Geschädigten F . nicht frei von Rechtsfehlern ist. III. Die Teileinstellung des Verfahrens bedingt die Aufhebung des Au s- spruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe, nachdem hierdurch neben einer we i- ter verhängten Ein satzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie weit e- ren Einzelstrafen die Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten we g- fällt. IV. Die Überprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 5 6 - 5 - V. Die Aufhebung im Gesamtstrafenausspruch lässt die Anordnung der U n- terbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unberührt. Die Besti m- mung des Vorwegvollzugs war hingegen ebenfalls aufzuheben. RinBGH Dr. Fischer ist im Urlaub und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Raum Bellay Raum Bär Hohoff 7
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