BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 24/13 vom 19. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen mit vorsätzlichem Besitz einer verbotenen Waffe Der 1. Strafsenat des Bunde sgerichtshofs hat am 19. Februar 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 15. August 2012 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in e i- ner Entzieh ungsanstalt ein Jahr und acht Monate von der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundes anwalts in seiner Antragsschrift vom 16. Januar 2013 bemerkt der Senat, dass gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 67 Abs. 5 StGB und der von der Strafkammer für erforderlich gehaltenen Therapiedauer von 18 Monaten ein Vorwegvollzug von einem Jahr und ac ht Monaten anzuordnen ist. Der Senat kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog die Dauer des Vorwegvollzugs selbst festlegen (BGH NStZ - RR 2010, 171). Nack Rothfuß Graf Cirener Radtke
Full & Egal Universal Law Academy