BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 24 /14 vom 27. März 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Traunstein vom 27. August 2013 im Strafausspruch abgeändert, indem folgende Einzelfreiheitsstrafen festgesetzt werden: a) bei dem Angeklagten H . im Rahmen des Tatgesch e- hens III.1 (Überfall T . ) für den besonders schw e- ren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sieben Jahre und sechs Monate und für den Computerbetrug sieben Monate sowie im Rahmen des Tatgeschehens III. 2 (Überfall B . ) für den ersten Computerbetrug sechs Monate und für den zwe i- ten Computerbetrug sieben Monate; b) bei dem Angeklagten Br . im Rahmen des Tatgesch e- hens III.1 (Überfall T . ) für den besonders schw e- ren Raub in Tatein heit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sieben Jahre und für den Computerbetrug sechs Monate sowie im Rahmen des Ta t- geschehens III. 2 (Überfall B. ) für den ersten Comp u- terbetrug fünf Monate und für den zweiten Co mputerbetrug sechs Monate. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ve r- worfen. - 3 - 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung in Tatmehrheit mit g e- schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tatei n- heitlichen Fällen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit gemeinschaftl ichem Compute r- i- heitsstrafen ver urteilt: den Angeklagten H. unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen und unter Aufrechterhaltung einer Maßregel zu elf Jahren, den Ange klagte n Br. zu zehn Jahren. Die mit Verfahrensrügen und Sachrügen begründeten Revisionen führen lediglich zu den aus dem Tenor ersichtlichen Änderungen. Im Übrigen sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1. Hinsichtlich der Verfahrensrüge n verweist der Senat auf die zutreffe n- den Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts. Zur Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO bemerkt der Senat ergänzend, dass weitere E r- klärungen eines Angeklagten, der sich bereits wie hier zu einem früh eren Zeitpunkt umfassend zur Sache eingelassen hat, nicht jeweils gesonderter Pr o- tokollierungspflicht nach § 273 Abs. 1 StPO unterliegen, auch nicht, wenn diese 1 2 3 - 4 - späteren Einlassungen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse b e- treffen. Der gerügte Verstoß gegen § 261 StPO ergibt sich entgegen der Au f- fassung der Revision deshalb nicht aus dem Protokoll. Unabhängig von der Frage, ob das Rekonstruktionsverbot dem Erfolg einer derartigen Verfahrensrüge entgegensteht, ist der behauptete Rechtsve r- stoß damit jedenfalls nicht bewiesen, da nach der dienstlichen Erklärung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und nach den Urteilsgründen die A n- geklagten die Schilderungen des Sachverständigen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen je weils als zutreffend anerkannt und ergänzend hierzu Angaben gemacht haben. 2. Zu den Sachrügen: a) Das Urteil leidet an einem unauflösbaren Widerspruch zwischen den in der Vorbemerkung mitgeteilten Einzelfreiheitsstrafen (UA S. 4) und den in den weiter en Gründen im Rahmen der Strafzumessung mitgeteilten Einzelfre i- heitsstrafen (UA S. 36 f., 39). Der Senat erkennt deshalb auf die jeweils gerin g- fügig niedrigeren Einzelfreiheitsstrafen. Keinen Widerspruch enthalten die Urteilsgründe hinsichtlich der für die zweite Raubtat (Überfall B . ) verhängten Einzelfreiheitsstrafen, die jeweils auch die höchsten Einzelfreiheitsstrafen (und damit die Einsatzstrafen) bilden. Insoweit widerspruchsfrei wird als Strafe für den im Rahmen des Tatgesch e- hens III.2 begang enen schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperve r- letzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei tateinheitlichen Fällen für den Angeklagten H . eine Freiheitsstrafe in Höhe von acht Jahren und für den Ang eklagten Br . eine Freiheitsstrafe in 4 5 6 7 - 5 - Höhe von sieben Jahren und sechs Monaten benannt. Insoweit bedarf es ke i- ner Neufestsetzung der Einzelfreiheitsstrafen. Der Senat schließt aus, dass sich die geringfügige Verringerung der Ei n- zelstrafen im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ausgewirkt hätte, weil die höchsten Einzelfreiheitsstrafen von acht Jahren bzw. sieben Jahren und sechs Monaten bestehen bleiben und diese Einsatzstrafen ohnehin nur moderat e r- höht wurden. b) Soweit die Revisionen jeweils die Ann ahme eines besonders schw e- ren Raubes im Fall III.1 rügen, verkennen sie, dass nach den Feststellungen des Landgerichts das Brecheisen zum Zweck der Einschüchterung dem G e- schädigten so vorgehalten wurde, dass sich die Spitze unmittelbar vor seinen Augen bef and, was ihn zu Tode ängstigte (UA S. 18). Damit lag ein Verwenden dieses gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB und c) Keinen Rechtsfehler belegen auch die übrigen sachlich - rechtlichen Ein zelbeanstandungen der Revisionsführer: Nach den insoweit tragfähig belegten Feststellungen des Landgerichts lagen die Voraussetzungen des § 21 StGB jeweils nicht vor; den Angaben der Angeklagten zu weitergehendem Substanzmittelmissbrauch hat das Landg e- richt aus nachvollziehbaren Gründen keinen Glauben geschenkt (UA S. 30 ff., 39). Die Annahme von Tatmehrheit bezüglich der Taten des Computerbetrugs im Komp lex III. 2 ist auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen rechtlich zutre f- fend. Soweit die Revisione n an dieser und anderer Stelle Urteilsfremdes vo r- bringen, können sie damit im Rahmen der Sachrüge kein Gehör finden. Dass die Strafkammer die Anwendung von § 46a StGB abgelehnt hat, begegnet aus 8 9 10 11 - 6 - den vom Landgericht angeführten Gründen keinen Bedenken, da d ie Vorau s- setzungen eines hinreichenden Täter - Opfer - Ausgleichs nach den Urteilsfes t- stellungen nicht vorliegen. Soweit die Revisionen die Strafzumessung im Ei n- zelnen beanstanden, erschöpfen sich die Ausführungen in dem in der Revision unbehelflichen Versuch, eine andere Wertung an die Stelle der tatrichterlichen Wertung zu setzen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer i m Übrigen erfolglosen Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO). Raum Rothfuß Graf Radtke Mosbacher 12
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