ECLI:DE:BGH:2016:290616B1STR24.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 24/16 vom 29. Juni 2016 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _____________________________ StGB § 174c 2. Für die Be urteilung, ob ein Missbrauch im Sinne von § 174c Abs. 1 StGB vorliegt, kommt es auf die konkrete Art und Intensität des Beratungs - , Behan d- lungs - oder Betreuungsverhältnisses an. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 1 StR 24/16 - LG München II in der Strafs ache gegen - 2 - wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs - , Behandlungs - oder Betreuungsverhältnisses Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 4 und § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Auf die Revisi on des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts München II vom 15. Juli 2015 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Die Nebenklägerin trägt ihre notwendigen Auslagen selbst. Die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten w e- gen erlittener Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem Landg e- richt vorbehalten. Gründe: n- ter Ausn utzung eines Beratungs - oder Behandlungsverhältnisses in zwei Fä l- 1 - 3 - l- streckung zur Bewährung ausgesetzt. Die mit der näher ausgeführten Sachrüge geführte Revision des Angeklagten füh rt zu dessen Freispruch. - 4 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 1. Der Angeklagte ist Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und in di e- ser Funktion in verschiedenen Positionen tätig gewesen, u.a. als Landgericht s- arzt beim Landgeric ht München II, als Psychiater in den Justizvollzugsanstalten Straubing und München - Stadelheim und als stellvertretender Chefarzt einer forensischen Abteilung. Seit 2001 ist der Angeklagte als freier (forensischer) Gutachter tätig. In dieser Funktion lernte der Angeklagte die Nebenklägerin, die Zeugin S . , im Jahr 2007 kennen. Die Nebenklägerin war zu dieser Zeit Richterin in einer Strafvollstreckungskammer beim Landgericht München I und hatte mit einem (anderweitig verheirateten) Kollegen der Strafvollstr e- ckungskammer ein Verhältnis begonnen. Dieser Kollege, der Zeuge W . , war damals mit dem Angeklagten eng befreundet und machte ihn mit der N e- benklägerin bekannt. Sie erteilte in der Folgezeit gelegentlich Gutachtenauftr ä- ge an den Angekla gten. W . sagte der Nebenklägerin, dass der Angekla g- te Interesse an ihr habe. Als die Beziehung der Nebenklägerin mit W . E n- de 2007 in eine Krise geriet, verabredete sie sich Anfang 2008 mit dem Ang e- klagten zum Abendessen in einem Münchener Lokal. Dort erzählte sie ihm von ihrer Alkoholabhängigkeit. Beim Abschied versuchte der Angeklagte, der N e- benklägerin einen Zungenkuss zu geben, was diese abwehrte. In der Folgezeit gab es nur noch zufällige Begegnungen der beiden. 2. Die Nebenklägerin war seit Ende 2004 alkoholabhängig und wurde deshalb mehrfach stationär behandelt. Bei einem viermonatigen Aufenthalt in der Oberbergklinik im Jahr 2006 wurden neben der Alkoholabhängigkeit eine bipolare affektive Störung und eine posttraumatische Belastu ngsstörung dia g- nostiziert, bei einem zweiwöchigen Aufenthalt im Jahr 2009 ein Rückfall bei 2 3 4 - 5 - Alkoholabhängigkeit, eine Benzodiazepin - Abhängigkeit und eine bipolare affe k- tive Störung und bei einem weiteren zweiwöchigen Aufenthalt im Februar 2010 ein Rückfall bei Alkoholabhängigkeit, eine Angststörung und eine bipolare affektive Störung. Bei ihrem letzten Aufenthalt wurde sie u.a. mit dem Benzod i- azepin Tavor behandelt, das in der Klinik langsam reduziert und bis Ende Fe b- ruar 2010 abgesetzt wurde. Anschließend war die Nebenklägerin weiterhin in ambulanter Behandlung. 3. Nach dem letzten Klinikaufenthalt gingen die dienstlichen Leistungen n- le i nwaltschaft München I tätig war, merklich zurück. Anfang Juni 2010 hielt ihr Vorgesetzter ihr dies in einem G e- spräch vor und mahnte eine Verbesserung der Arbeitsleistung oder den Wec h- sel in eine andere Abteilung bzw. zu einer anderen Behörde an. Hierdurch füh l- te sich die Nebenklägerin unter Druck gesetzt und konnte sich nicht mehr vo r- stellen, ohne die Einnahme von Benzodiazepinen weiter zu arbeiten. Sie ging davon aus, dass ihr behandelnder Psychotherapeut ihr diese nicht verschreiben würde. In dieser Situa tion kam ihr der Gedanke, sich an den Angeklagten zu wenden und sein Interesse an ihr auszunutzen, um ihn zur Verschreibung von Benzodiazepinen zu bewegen. a) Am 5. Juni 2010 rief die Nebenklägerin beim Angeklagten an, sagte, ihr gehe es sehr schlecht, und fragte ihn zum Schein, ob es in einer Notfalla m- bulanz Psychiater gebe. Dabei hoffte sie, er würde ihr seine Hilfe anbieten. Der Angeklagte bot ihr (ihrem Plan entsprechend) an, sie solle doch zu ihm in die Praxis kommen, was die Nebenklägerin tat. Dort diagnostizierte er bei ihr eine massive Angstattacke und verschrieb ihr medizinisch vertretbar auf ihre Bi t- te hin 10 Tabletten mit dem Wirkstoff Tavor, einem Benzodiazepin. Beide b e- 5 6 - 6 - sprachen die von der Nebenklägerin auf Verschreibung ihres Psychothera pe u- ten eingenommene Medikation, der Angeklagte schlug aufgrund erheblicher Nebenwirkungen (Gewichtszunahme) eine Änderung vor. Die Nebenklägerin stellte dem Angeklagten in diesem Zusammenhang ein privates Treffen in Au s- sicht, was dieser annahm. Sie hoffte dabei, den Angeklagten durch eine sex u- e l le Beziehung als Tablettengeber zu gewinnen. Zugleich kam ihr entgegen, dass sie damit i hren früheren Geliebten W. ärgern konnte. b) Der Angeklagte ließ sich von der Nebenklägerin eine Schweig e- pflichtentb indung unterschreiben und forderte von der Oberbergklinik die Arz t- berichte an, die er noch im Juni 2010 erhielt und las. Daraus ergab sich für den Angeklagten, dass bei der Nebenklägerin das Risiko einer Benzodiazepin - Abhängigkeit bestand. Im Juni sandte d er Angeklagte der Nebenklägerin auf ihre Bitte hin mindestens einmal ein weiteres Benzodiazepinrezept zu, das die Nebenklägerin mittels Fertigung einer Kopie zweimal einlöste. In der Folgezeit kam es zu mehrfachem Kontakt zwischen der Nebenklägerin und dem Ang e- klagten. Ende Juni 2010 sandte die Nebenklägerin dem Angeklagten eine SMS mit einem eindeutigen sexuellen Angebot, die folgenden SMS waren dann von beiden Seiten in einem sexuellen Bereich angesiedelt. c) Anfang Juli 2010 verabredeten sich beide in der Wohnung der Nebe n- klägerin, um dort sexuell miteinander zu verkehren. Man einigte sich auf Initiat i- Utensilien wie Schlagwerkzeuge mit, die anschließend zum Einsatz kamen. Es kam a uch zum ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr. In der Folgezeit kam es ungefähr zu zwei weiteren, in gleicher Weise verlaufenden Intimkonta k- ten (nicht verfahrensgegenständlich). 7 8 - 7 - Dem Angeklagten war dabei bekannt, dass die Nebenklägerin ihn in se i- ne r Eigenschaft als Arzt aufgesucht, er sie über ihre Medikation beraten und ihr Rezepte ausgestellt hatte. Er machte sich bei der Aufnahme der intimen Bezi e- hungen zunutze, dass sie sich in einem psychisch angeschlagenen Zustand befand und dass sie für die v on ihr begehrten Benzodiazepine von ihm als ärz t- lichem Rezeptgeber abhängig war. Der Angeklagte hätte zwar gerne eine L e- benspartnerschaft mit der Nebenklägerin begonnen, wollte ein Kind von ihr, überlegte, eine gemeinsame Wohnung zu nehmen, und sprach ihr gegenüber halb im Scherz und halb im Ernst an, sie zu heiraten. Die Nebenklägerin lehnt e e- l- mehr weiterhin mit P. liiert. d) In den folgenden Wochen fuhren der Angeklagte und die Nebenkläg e- rin an zwei Wochenenden jeweils in das Ferienhaus des Angeklagten am Ga r- dasee, wo sie Sexualverkehr in der beschriebenen Weise hatten (insoweit hat die Staatsanw altschaft das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt). Sie gingen auch in Verona einkaufen und besuchten die Oper. e) Im August 2010 wollte der Angeklagte Urlaub in seinem Ferienhaus in Kreta machen und bat die Nebenklägerin um Begleitung. Als die se ablehnte, erklärte er, dann nehme er seine bisherige Lebensgefährtin P . mit. Dies empfand die Nebenklägerin als Unverschämtheit, weil der Angeklagte ihr noch kurz zuvor erklärt habe, er liebe sie und wolle sie heiraten. Sie forderte vom Angeklag ten, er müsse ihr weiter die Medikamente geben. Der Angeklagte, der die Nebenklägerin als Sexualpartnerin nicht verlieren wollte, ging darauf ein und überließ ihr zwei Blankorezepte, die sie anschließend zur Medikamentenb e- schaffung (Tavor, Zyprexa) verwend ete. 9 10 11 - 8 - f) Ende Oktober 2010 trafen sich die Nebenklägerin und der Angeklagte n- geklagten, wo er ihr einen alt en Rezeptblock mit fünf blanko unterzeichneten Rezepten überließ. Dann begaben sie sich in die Wohnung der Nebenklägerin und hatten dort Geschlechtsverkehr. g) Aufgrund einer Bitte des Angeklagten, ihm einen Rezeptblock im I n- ternet zu bestellen, bestel lte sich die Nebenklägerin mit den Daten des Ang e- klagten selbst einen Rezeptblock sowie einen passenden Praxisstempel, fälschte anschließend die Unterschrift des Angeklagten und versorgte sich mit hohen Mengen von Tavor. Der steigende Konsum führte im Deze mber 2010 zum Zusammenbruch der Nebenklägerin mit einer schweren Diazepamintoxik a- tion. Es gelang ihr noch, den Angeklagten anzurufen, der ihr in ihrer Wohnung Hilfe leistete und ihre Einweisung in eine Klinik veranlasste. In der Klinik trat er teils als ei nweisender Arzt, teils als Lebensgefährte auf. 4. Im Rahmen der Hauptverhandlung verpflichtete sich der Angeklagte, 20.000 Euro zu zahlen, wovon 2.100 Euro sofort beglichen wur den. II. Der Angeklagte ist freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO). Ein Freispruch durch das Revisionsgericht erfolgt, wenn die zu einem bestimmten Anklag e- punkt fehlerfrei und erkennbar vollständig getroffenen Feststellungen ergeben, dass sich der Angeklag te unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar g e- macht hat, und weitere Feststellungen, die zu einer Verurteilung führen kön n- ten, auch unter Berücksichtigung des Gebots umfassender Sachaufklärung und 12 13 14 15 - 9 - erschöpfender Beweiswürdigung nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 19 95 1 StR 523/94, StV 1996, 81; vom 19. Januar 1999 1 StR 171/98, NJW 1999, 1562, 1564 und vom 22. April 2004 5 StR 534/02, NStZ - RR 2004, 270, 271; Gericke in KK - StPO, 7. Aufl., § 354 Rn. 3 mwN). Dies ist vorliegend d er Fall. 1. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte nicht strafbar gemacht. a) Insbesondere belegen die Feststellungen keine Strafbarkeit des A n- geklagten wegen sexuellen Missbrauchs der Nebenklägerin unte r Ausnutzung eines Beratungs - , Behandlungs - oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen dieser Strafnorm liegen nicht vor. Zwar hat der Angeklagte mehrfach sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vorgeno m- men und von ihr an sich vornehmen lassen. Dies geschah aber nicht unter Missbrauch eines Beratungs - , Behandlungs - oder Betreuungsverhältnisses. aa) Zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin bestand ein B e- ratungs - und Behandlungsverhältnis. Die Nebenklägerin hatte sich mit der Bitte um ärztlichen Rat an den Angeklagten gewandt. Der Angeklagte hatte ihr als Arzt Medikamente verschrieben, ärztliche Berichte über Vorbehandlungen a n- gefordert und sie ärztlich, auch in seiner Praxis, beraten. Die Nebenklägerin hatte sich dem A ngeklagten auch wegen einer geist i- gen oder seelischen Krankheit einschließlich einer Suchtkrankheit anvertraut. Sie hatte sich vor dem Hintergrund der bei ihr zuletzt diagnostizierten Störu n- gen (Alkoholabhängigkeit, Angststörung und bipolare affektive Stör ung) au f- grund einer als besonders belastend empfundenen beruflichen Situation an den r- 16 17 18 19 - 10 - i- schen Täter und Opfer v oraus noch kommt es darauf an, auf wessen Initiative das Verhältnis begründet wird. Das Verhältnis muss auch nicht von einer so besonderen Intensität und Dauer sein, dass eine Abhängigkeit des Behande l- ten vom Arzt entstehen kann; es ist ausreichend, wenn d as Opfer die fürsorg e- rische Tätigkeit des Täters entgegennimmt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 3 StR 318/11, NStZ 2012, 440; vgl. zu den Anforderungen an dieses Verhältnis auch BGH, Beschluss vom 2. Mai 2016 4 StR 133/16). Entgeltlic h- keit ist ni cht entscheidend, sondern das durch eine besondere Vertrauensste l- lung des Täters gekennzeichnete fürsorgerische Verhältnis zum Opfer (vgl. KG, Beschluss vom 27. Januar 2014 [4] 161 Ss 2/14 [11/14], NStZ - RR 2014, 178). bb) Der Angeklagte hat dieses Ver hältnis aber nicht zur Vornahme sex u- (1) Der Tatbestand des § 174c Abs. 1 StGB fordert den Missbrauch e i- nes Beratungs - , Behandlungs - oder Betreuungsverhältnisses. Dabei handelt es sich um ein einschrä nkendes Tatbestandsmerkmal, dem eine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BT - Dr uck s. 13/8267 S. 7; OLG Karlsruhe, Urteil vom 4. Juni 2009 3 Ss 113/08, BeckRS 2009, 20082). Die Auslegung der Begriffe, mit denen der Gesetzgeber das unter Strafe gestellte Verhalten bezeichnet hat, darf nicht dazu führen, dass die dadurch bewirkte Eingrenzung der Strafbarkeit im Ergebnis wieder aufgehoben wird. Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen deshalb nicht so ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatb e- standsm erkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht we r- den ( Verschleifung oder Entgrenzung von Tatbestandsmerkmalen; st. Rspr. ; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2015 2 BvR 2558/14 u.a., NJW 2015, 20 21 - 11 - 2949, 2954 mwN). Deshalb kann nicht sch on jeder sexuelle Kontakt im Ra h- men eines Beratungs - , Behandlungs - oder Betreuungsverhältnisses per se missbräuchlich im Sinne von § 174c StGB sein, ansonsten würde das Tatb e- e- schluss vom 25. Februar 1999 4 StR 23/99, NStZ 1999, 349 [zu § 174 a Abs. 1 StGB], OLG Karlsruhe aaO). § 174c StGB dient dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung in Situ a- tionen, in denen dieses Rechtsgut aufgrund der besonderen Schutzbedürfti g- keit der durch Kran kheit oder Behinderung belasteten Rechtsgutsträger und der Eigenart von Beratungs - , Behandlungs - und Betreuungsverhältnissen typischer Weise besonders gefährdet ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 4 StR 669/10, BGHSt 56, 226, 230). Vor dem Hintergru nd der innerhalb von Ber a- tungs - , Behandlungs - und Betreuungsverhältnissen üblicherweise bestehenden Vertrauens - und Abhängigkeitsbeziehung soll ein Missbrauch derselben durch sexuelle Handlungen verhindert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2016 4 St R 133/16 mwN). Kommt es in Zusammenhang mit einem solchen Ve r- hältnis zu sexuellen Handlungen zwischen dem behandelnden Arzt und einem Patienten, kann ein Missbrauch auch vorliegen, wenn das Opfer wie hier mit dem Sexualkontakt einverstanden ist (vgl. B GH, Urteil vom 14. April 2011 4 StR 669/10, BGHSt 56, 226, 230; Beschluss vom 2. Mai 2016 4 StR 133/16). In den meisten Fällen wird sich von selbst verstehen, dass ein Arzt, der sexuelle Handlungen an einer Patientin oder einem Patienten im Rahmen ein es Beratungs - , Behandlu ngs - und Betreuungsverhältnisses vornimmt, dieses besondere Verhältnis missbraucht, etwa wenn er vorgibt, die sexuelle Handlung sei medizinisch notwendig, wenn er behandlungsbezogene Nachteile beim Z u- rückweisen seines Ansinnens in de n Raum stellt oder wenn er die schutzlose Lage einer (entkleideten) Patientin zur Vornahme sexueller Handlungen au s- 22 - 12 - nutzt (BGH, Urteil vom 14. April 2011 4 StR 669/10, BGHSt 56, 226, 234 mwN). An einem Missbrauch in dem vom Gesetz vorausgesetzten Sinne fehlt es aber, wenn der Täter im konkreten Fall nicht eine aufgrund des Beratungs - , Behandlungs - oder Betreuungsverhältnisses bestehende Autoritäts - oder Ve r- trauensstellung gegenüber dem Opfer zur Vornahme der sexuellen Handlung ausgenutzt hat (vgl. BGH a aO S. 232 mwN). Der Missbrauch setzt die illegitime Wahrnehmung einer Chance voraus, die das Vertrauensverhältnis im Sinne dieser Vorschrift mit sich bringt (BGH, Urteil vom 4. April 1979 3 StR 98/79, BGHSt 28, 365, 367 [zu § 174 StGB]). Ein Missbrauch l iegt deshalb etwa bei einvernehmlichen sexuellen Handlungen des Ehepartners oder Lebensgefäh r- ten während eines Betreuungsverhältnisses oder bei einer von dem Bera - tungs - , Behandlungs - e- lge nur gelegentlich der Behandlung oder nach deren Abschluss vorgenommenen sexuellen Handlung nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 4 StR 669/10, BGHSt 56, 226, 234 mwN). Entscheidend kommt es für die Beurteilung, ob ein Missbrauch vorliegt , zudem auf die konkrete Art und Intensität des Beratungs - , Behandlungs - oder Betreuungsverhältnis ses an. Je intensiver die Kontakte zwischen Täter und O p- fer im Rahmen dieses Verhältnisses sind, desto geringere Anforderungen sind an das Vorliegen eines Mis sbrauchs zu stellen. Je weniger der Täter hingegen im Rahmen dieses Verhältnisses mit dem Opfer befasst ist, desto höher sind die Anforderungen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 4. Juni 2009 3 Ss 113/08, BeckRS 2009, 20082; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29 . Septembe r 1998 4 StR 324/98, NStZ 1999, 29 [zu § 174a StGB]). 23 24 25 - 13 - (2) An einem Missbrauch fehlt es deshalb, wenn wie hier eine bereits in ärztlicher Behandlung befindliche Patientin von sich aus das schon vorha n- dene Interesse eines mit ihr privat b ekannten Arztes an ihrer Person ausnutzt, um sich im Rahmen einer lockeren freundschaftlichen Beziehung lediglich auf diesem Weg sonst nicht erhältliche Medikamente verschreiben zu lassen, dabei dem Arzt aufgrund ihrer beruflichen Stellung und Persönlichke ö- wesentliche (krankheitsbedingte) Willensmängel zurückzuführen ist. Die Nebenklägerin wurde im anklagegegenständlichen Zeitraum vorra n- gig von F. beha t- S . 13). Mit dem Angeklagten ging die Nebenklägerin eine Beziehung ein, bei der nicht die regelmäßige intensive ärztliche Beratun g oder Betreuung im Vo r- dergrund stand, sondern unentgeltlicher ärztlicher Rat auf freundschaftlicher Basis. Die Nebenklägerin hat sich bereits vor Beginn des Behandlungsverhäl t- nisses von sich aus dazu entschlossen , den vorher nicht als Arzt mit ihr befa s s- ten Angeklagten zu instrumentalisieren, um sich durch sein sexuelles Interesse an ihr Zugang zu Medikamenten zu verschaffen, die sie auf anderem Wege nur schwer besorgen konnte. Nach ihren, von der Kammer als glaubhaft gewert e- ten Angaben, hat sie den Pla n gefasst, durch Aufnahme einer sexuellen Bezi e- hung mit dem Angeklagten nicht nur ihren frü heren Kollegen und Liebhaber W . zu ärgern, sondern sich aufgrund des starken Interesses des Angeklagten an ihr Rezepte zu verschaffen , die sie von ihrem behan delnden Arzt nicht au s- gestellt bekommen hätte (UA S. 13). Diesen Plan hat die Nebenklägerin in der Folge zielgerichtet umgesetzt und die Aufnahme des Behandlungsverhältnisses 26 27 - 14 - durch eine List erreicht. n- ge klagte aus Sicht der Nebenklägerin aufgrund seines vor handenen Interesses an ihr angenommen. Damit stellt sich das Vorgehen der Nebenklägerin im E r- gebnis als Ausdruck ihrer sexuellen Selbstbestimmung dar, nicht als deren Missbrauch durch den Angeklagten. Diese Entscheidung der Nebenklägerin war auch frei von wesentlichen Willensmängeln. Die Nebenklägerin war nach den rechtsfehlerfreien Festste l- lungen des Landgerichts im anklagegegenständlichen Zeitraum nicht abhängig von Benzodiazepinen. Der Angeklagte g ing nach Einholung der ärztlichen B e- richte der Oberbergk linik von einer bloßen falsch behandelten Alkohola b- hängigkeit der Nebenklägerin aus (UA S. 11). Die Nebenklägerin befand sich bereits in ärztlicher Behandlung und konnte sich dort die von ihr benö tigte Hilfe holen. Zwar gab es ein auch krankheitsbedingt besonders gesteigertes Intere s- se an der Verschreibung angstunterdrückender Medikamente. Dieses Interesse war aber nicht derart übermächtig, dass es die freie Willensentschließung der Nebenklägerin n ormativ relevant beeinträchtigt hätte. Die Nebenklägerin blieb im anklagegegenständlichen Zeitraum nach den Feststellungen des Landg e- richts vielmehr Herrin ihrer Entscheidungen, was sich auch daran zeigt, dass sie auf die weitergehenden Avancen des Angekla gten durchweg ablehnend reagierte. ö- - , Behandlungs - oder B e- treuungsverhältnisses typische Abhängigkeitsbeziehung bzw. ein Autoritätsvo r- sprung des Arztes ist nach den Feststellungen des Landgerichts ausgeschlo s- sen. Die promovierte Nebenklägerin war in einer verantwortungsvollen Stelle 2 8 29 - 15 - Staatsanwaltschaft München I tätig un d hatte früher dem Angeklagten als Ric h- terin am Landgericht Gutachtenaufträge erteilt. Aufgrund dieser Position hatte sie eher einen Autoritätsvorsprung im Verhältnis zum Angeklagten als umg e- kehrt. Dies zeigt sich auch im Verhalten der Nebenklägerin, die k eineswegs blind den Wünschen des Angeklagten folgte, sondern etwa seinen Wunsch, mit ihr nach Kreta in Urlaub zu fahren, einfach ausschlug. b) Die rechtsfehlerfreien Feststellungen belegen auch nicht, dass sich der Angeklagte im Rahmen des anklagegegens tändlichen Tatvorwurfs wegen einer anderen noch verfolgbaren Straftat strafbar gemacht hätte. Über naheli e- gende Verstöße gegen das berufliche Standesrecht hat der Senat nicht zu en t- scheiden. 2. Es ist auszuschließen, dass ein neues Tatgericht Feststellu ngen tre f- fen wird, die einen Schuldspruch gegen den Angeklagten tragen würden. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist umfassend. Die umfangre i- chen Angaben des Angeklagten und der Nebenklägerin zur Sache, die lediglich in wenigen Punkten voneinander a bweichen, sind in den Urteilsgründen au s- führlich wiedergegeben. Weitere erhebliche Beweismittel in Bezug auf den übersichtlichen Sachverhalt sind schon nach dem Urteilsinhalt nicht ersichtlich. Angesichts dieser Umstände hat der Senat im konkreten Fall kei nen Anlass gesehen, zur Prüfung dieser Frage den gesamten Akteninhalt ergänzend he r- anzuziehen (vgl. hierzu näher BGH, Urteil vom 7. März 1995 1 StR 523/94, StV 1996, 81; KG, Beschlüsse vom 3. April 2006 [5] 1 Ss 329/05 [12/06], NStZ - RR 2006, 276 und vo m 1 7. Januar 2007 [2/5] 1 Ss 448/06 [73/06], StraFo 2007, 245; Meyer - Goßner in Meyer - Goßner/Schmitt, 59. Aufl. , § 354 Rn. 3). 30 31 32 - 16 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO. IV. Die Entschei dung über eine Entschäd igung des Angeklagten wegen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem Landgericht überlassen (vgl. BGH , Urteile vom 19. Januar 1999 1 S tR 171/98, NJW 1999, 1562, 1564 und vom 22. April 2004 5 StR 534/02) . Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär 33 34
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