BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 242/00 vom 27. Juni 2000 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2000 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 21. Januar 2000 wird als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Aufklärungsrüge bemerkt der Senat: Unrechtseinsicht und Hemmungsvermögen beziehen sich immer auf den konkreten Rechtsverstoß (Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 72). Die von der Revision genannten Urteilsfeststellungen enthalten keine Anhaltspunkte, die der Strafkammer Zweifel an uneingeschränkter Schuldfähigkeit der Angeklagten bei der B e - gehung der abgeurteilten Taten hätten aufdrängen müssen. Auch sonst ist hierfür nichts ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Schäfer Granderath Nack Wahl Schluckebier
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