BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 242 /14 vom 18. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2014 gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. § 154 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StP O beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Nürnberg - Fürth vom 13. Dezember 2013 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Ver leumdung (B. III. der Urteilsgründe) verurteilt ist; im U m- fang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatska s- se zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuld - und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewalt i- gung in Tateinheit mit Beleid igung, Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Ja h- ren verurteilt ist; 2. D ie weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibend en Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revis ionsverfa h- ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit Beleidigung, vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung (Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren) sow ie wegen Verleumdung zu einer G e- 1 - 3 - samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt. Ferner hat es angeordnet, dass drei Monate der Gesamtstrafe als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er a uf die Sachrüge und eine verfahrensrechtliche Beanstandung stützt. Das Rechtmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es u n- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der S enat das Verfahren nach § 154 Abs. 2 i.V.m. § 154 Abs. 1 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Verleumdung (B.III. der Urteilsgründe: Tatgeschehen vom 19. März 2012) ve r- urteilt worden ist. Dies hat den Wegfall der für den eingestellten Sachverhalt festgese tzten Geldstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. 2. Die weitergehende Revision bleibt erfolglos. a) Der Schuld - und Strafausspruch im Übrigen zeigt auf die sachlich - rechtliche Überprüfung keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf. b) Auch die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte einen Verstoß g e- gen die Mitteilungs - und Dokumentationspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO geltend macht, hat keinen Erfolg. aa) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu grunde: Der Angeklagte gab in der Hauptverhandlung zum Vorwurf der Verg e- wa l tigung eine bestreitende Einlassung ab. Nachdem die Hauptbelastungsze u- gin an mehreren Tagen nicht erschienen war, bat der Vorsitzende der Stra f- kammer den Verteidiger, die Staatsan wältin und die Nebenklägervertreterin in das Beratungszimmer. Nachdem erörtert worden war, dass die Nebenklägerin 2 3 4 5 6 7 - 4 - bisher nicht vernommen werden konnte, fragte der Vorsitzende, ob die Mö g- lichkeit einer Verständigung bestehe, wobei ein Geständnis des Angekla gten hierfür Voraussetzung sei. Der Verteidiger erklärte, dass dies vor der Verne h- mung der Nebenklägerin nicht in Betracht komme. Er kam sodann mit dem Vorsitzenden überein, zunächst die Nebenklägerin zu hören, ein Geständnis Nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung gab der Vorsitzende fo l- gende Erklärung ab, die er auch protokollieren ließ: Kammer ein Rechtsgespräch mit den Mitgliedern der Kammer, dem Verteidiger, der Vertreterin der Staatsa n- waltschaft und der Nebenklagevertreterin stattgefunden hat. Seitens des Gerichts wurde die Möglichkeit einer Ve r- ständigung angesprochen. Dies wurde vom Verteidiger abgelehnt. Man kam überein, zunächst die Geschädigte Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung auch nach Vernehmung der Nebenklägerin kam keiner der Verfahrensbeteiligten auf das Verständigung s- gespräch zurück. Die Revision trägt darüber hinaus vor, der Vorsitzende habe bei dem Verständigungsgespräch bei Ablegung eines Geständnisses mit einer Bewährungsstrafe ausreichend 8 9 10 - 5 - bb) Die Rüge erweist sich ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit schon deswegen als unbegründet, we il der behauptete Verfahrensverstoß die Nichtmitteilung einer im Rahmen von Verständigungsgesprächen außerhalb der Hauptverhandlung konkret geäußerten Strafvorstellung des Gerichts nicht erwiesen ist. So belegen die dienstlichen Stellungnahmen der Sitz ungsvertret e- rin der Staatsanwaltschaft, des Vorsitzenden und des Beisitzers, dass von Se i- ten des Gerichts ein für den Fall des Geständnisses für angemessen erachteter konkreter Strafrahmen, gar in Form einer noch die Aussetzung zur Bewährung eröffnenden St rafhöhe, nicht genannt worden ist. Zwar sei durch den Vorsi t- zenden zu Beginn erklärt worden, dass ein Geständnis Auswirkungen auf das Strafmaß habe und man sich abhängig vom Strafmaß gegebenenfalls Geda n- ken über eine Strafaussetzung machen könne. Übereinst immend ergibt sich aus den dienstlichen Stellungnahmen jedoch, dass zur Abgabe von konkreten s- ses durch den Verteidiger kein Raum mehr gesehen wurde. Dem Inhalt der dienstlichen Erk lärungen ist die Revision nicht entgege n- ge treten, vielmehr hat sie sich diese zu eigen gemacht, soweit sie nunmehr a l- nderen Konste l- lation BVerfG, Beschluss vom 5. März 2012 2 BvR 14 64/11, NJW 2 012, 1136), sieht der Senat kein Erfordernis zur Einholung von dienstlichen Erkl ä- rungen der ebenfalls an dem Gespräch teilnehmenden Schöffen. cc) Der danach der revisionsgeri chtlichen Prüfung zugrunde zu legende Verfahrensablauf deckt keinen Rechtsfehler auf. Zwar verlangt die nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO bestehende Informationspflicht, dass der Vorsitzende über Erörterungen mit Verfahrensbeteiligten (§ § 202a , 212 StPO), die nach Beginn 11 12 13 - 6 - der Hauptverhandlung, aber außerhalb von dieser stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist, in der Hauptverhandlung Mitteilung zu machen. Das Transparenzgebot soll sicherste l- len, dass derartige Erör terungen stets in der öffentlichen Hauptverhandlung zur Sprache kommen und durch die Möglichkeit, Gespräche außerhalb der Haup t- verhandlung zu führen, kein informelles und unkontrolliertes Verfahren betri e- ben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1065; BGH, Beschluss vom 15. April 2014 3 StR 89/14 , NStZ 2014, 418, 419 ). Mitzuteilen ist dabei nicht nur der Umstand, dass es solche Erörterungen gegeben hat, sondern auch deren wesentlicher Inhalt. Hierzu g e- hört auch dann, wenn keine Verständigung zustande gekommen ist, jedenfalls der Verständigungsvorschlag und die zu diesem abgegebenen Erklärungen der übrigen Verfahrensbeteiligten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2013 5 StR 411/13 , NStZ 2013, 722 und vom 9. A pril 2014 1 StR 612/13 , NStZ 2014, 416 ). Die hier vom Vorsitzenden erfolgte Unterrichtung genügte diesen Anfo r- derungen. Denn sie umfasste sowohl den Aspekt, auf wessen Initiative es zu dem Verständigungsgespräch gekommen war, als auch dass der Verteid iger eine Verständigung abgelehnt hatte und man zunächst die Nebenklägerin ve r- nehmen wolle, mithin den wesentlichen Inhalt. Da ein konkreter Verständ i- gungsvorschlag nach dem bewiesenen Verfahrensablauf von keinem geäußert wurde, bestand auch nicht das Erfo rdernis einer darauf gerichteten Mitteilung. Allein der Hinweis des Vorsitzenden, dass ein Geständnis Auswirkungen auf das Strafmaß habe und es vom Strafmaß abhängig sei, ob man sich Gedanken über eine Strafaussetzung machen könne, stellt noch keinen Verst ändigung s- vorschlag dar. Hierin liegt weder die Zusage, dass das Gericht sich für den Fall des Zustandekommens der Verständigung daran gebunden sehen wollte, eine 14 - 7 - bewährungsfähige Strafe zu verhängen, noch beinhaltet es die Information, dass das Gericht ein e bewährungsfähige Strafe im konkreten Fall für angeme s- sen erachten würde. Gerade diese Frage ist offen gelassen worden, so dass bei dem Angeklagten kein Informationsdefizit bestand. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Änderung des Stra f- a usspruchs durch das Revisionsgericht grundsätzlich nicht die Entscheidung über die Kompensation einer bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung eing e- tretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135; BGH, Beschluss vom 25. September 2012 1 StR 212/12, wistra 2013, 35). Raum Graf Jäger Cirener Mosbacher 15
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