ECLI:DE:BGH:2017:220617B1STR242.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 242/17 vom 22. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2017 ge mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Stuttgart vom 20. Januar 2017 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten d es Rechtsmittels, an eine andere Schwurg e- richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und mat eriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Ve r- fahrensrüge Erfolg. Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils. Das Landgericht hat zum Einlassungsverhalten des Ang e- klagten ausgeführt, dass er sich lediglich bei der Eröffnung des Haftbefehls seiner Erklärung darzulegen. Ausdrücklich wird festgestellt, dass er sich in der Hauptverhandlung zur Sache nicht eingelassen habe ( UA S. 24). Demgegenüber macht die Revision bestätigt durch das Hauptverhan d- lungsprotokoll vom 19. Januar 2017 geltend, dass der Verteidiger am vierten 1 2 3 - 3 - Hauptverhandlungstag eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgegeben habe, wobei sich der Angekla gte diese Erklärung ausdrücklich zu Eigen gemacht h a- be. Mit dieser Sachdarstellung hat die Verfahrensrüge Erfolg. Dem Senat ist es verwehrt, Überlegungen darüber anzustellen, ob der Inhalt der als Anlage zum Protokoll genommenen und von der Revision mit geteilten Erklärung des Angeklagten sich auf die Feststellungen des Urteils ausgewirkt hätte, wenn di e- se von der Strafkammer in ihre Erwägungen einbezogen worden wäre, weil die Beweiswürdigung allein dem Tatgericht obliegt. Raum Jäger Bellay Cirener Fischer 4
Full & Egal Universal Law Academy