BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 243/00 vom 6. Juli 2000 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2000 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Januar 2000 wird als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Über eine etwaige Unterbringung des Angeklagten in einer s o - zialtherapeutischen Anstalt (vgl. § 9 Abs. 2 StVollzG) ist gesondert nicht im Erkenntnisverfahren zu befinden. Bei den hierauf bezog e - nen Urteilsausführungen handelt es sich daher um Hinweise und Empfehlungen der Strafkammer an die zuständigen Strafvollzug s - organe, die nicht der Überprüfung durch den Senat unterliegen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Schäfer Wahl Boetticher Schluckebier Kolz
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