BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 243/08 vom 28. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Versto337es gegen Weisungen w344hrend der F374hrungsaufsicht - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts M374nchen I vom 21. Januar 2008 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den 1941 geborenen Angeklagten vom Vorwurf des Versto337es gegen Weisungen w344hrend der F374hrungsaufsicht (247 145a StGB) in zwei F344llen wegen krankheitsbedingt fehlender Einsichtsf344higkeit freigespro-chen, jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-ordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. 1 - 3 - 2. Nach den Feststellungen verurteilte das Landgericht M374nchen I den im 334brigen unbestraften Angeklagten im Jahr 2001 wegen zweier F344lle des schwe-ren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rper-verletzung zu einer vierj344hrigen Gesamtfreiheitsstrafe. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte am 4. und 31. Mai 2000 im Rahmen des von ihm ausge374bten Fahrdienstes mit dem Finger f374r dieses schmerzhaft in die Scheide eines sie-benj344hrigen, k366rperlich behinderten und retardierten M344dchens eingedrungen war und es bei der zweiten Tat zudem erfolglos aufgefordert hatte, den Oralver-kehr auszu374ben. 2 Nach vollst344ndiger Verb374337ung der Strafe trat die unbefristete F374hrungs-aufsicht ein. Durch Beschluss der zust344ndigen Strafvollstreckungskammer wur-de der Angeklagte u.a. angewiesen, 204Kontakte mit minderj344hrigen Kindern zu unterlassen 205 sowie Orte, an denen sich erfahrungsgem344337 Kinder aufhalten (z.B. Spiel- und Sportpl344tze, Schwimmb344der, Schul- und Kindergartenbereiche) zu meiden223. Dieser ihm unter Hinweis auf die Strafbarkeit eines Versto337es be-kannt gegebenen Weisung zuwider begab sich der Angeklagte am 28. und 30. Juli 2006 jeweils zu einem Spielplatz. Dort bot er im ersten Fall einem sieben-j344hrigen M344dchen einen Kaugummi an, im zweiten Fall sprach er einen sieben-j344hrigen Jungen mit 204Hallo223 an. Beide Kinder liefen daraufhin sofort 344ngstlich davon. Sie waren von ihren Eltern angewiesen worden, dem Angeklagten, des-sen Vorstrafe im Wohnviertel bekannt war, aus dem Weg zu gehen. 3 Der Angeklagte leidet - 204sehr wahrscheinlich 205 seit der Straftat im Jahre 2000223 - an einer Demenz bei Morbus Pick (ICD 10 F 02.0). Die beim Angeklag-ten bereits chronifizierte, nicht heilbare Krankheit f374hrt 374ber die Beeintr344chti-gung emotionaler Impulse und des Sozialverhaltens, Pers366nlichkeitsver344nde-rungen, Sprach- und Ged344chtnisst366rungen und das Vollbild der Demenz mit 4 - 4 - Muskelversteifung, Pflegebed374rftigkeit und Inkontinenz schlie337lich nach durch-schnittlich sechs bis acht Jahren zum Tod. Infolge der Erkrankung ist die F344hig-keit, das Unrecht verbotenen Tuns einzusehen, vergleichbar derjenigen bei Kleinkindern. Daher konnte der Angeklagte sein Verhalten gegen374ber den Kin-dern nicht als untersagte Kontaktaufnahmen erkennen. Als Reaktion auf die beiden Taten wurde der Angeklagte im August 2006 nach dem bayerischen Unterbringungsgesetz in das I. -Klinikum ein-gewiesen. Dort befindet er sich aufgrund des (nicht rechtskr344ftigen) Beschlus-ses des Amtsgerichts M374nchen - Vormundschaftsgericht - l344ngstens bis 13. Dezember 2009. In der Klinik hat der Angeklagte wenigstens f374nfmal ver-sucht, ebenfalls erkrankte Patientinnen zu k374ssen, am Nacken und an den Bei-nen zu streicheln sowie mit ihnen H344ndchen zu halten. Seit 18. Dezember 2006 steht er unter Betreuung u.a. f374r den Bereich der Gesundheitsf374rsorge. Seit En-de 2007 nimmt der Angeklagte - ohne insoweit einsichtig zu sein - das sexual-d344mpfende Medikament 204Androcur223, das auch als Depot verabreicht werden kann. 5 3. Danach hat das Landgericht die Demenz bei Morbus Pick zutreffend als krankhafte seelische St366rung (247 20 StGB) angesehen und den Angeklagten von den strafrechtlichen Vorw374rfen freigesprochen. Dagegen erm366glichen die zum Tatgeschehen getroffenen Feststellungen keine abschlie337ende 334berpr374-fung der im Rahmen des 247 63 StGB vorgenommenen Gef344hrlichkeitsprognose. 6 a) Zwar hat der Angeklagte durch sein Verhalten gegen Weisungen i.S.d. 247 145a StGB versto337en. Nicht jede derartige Zuwiderhandlung vermag aber die Annahme zuk374nftiger Gef344hrlichkeit zu begr374nden, welche f374r die au337erordent-lich beschwerende Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Vor-aussetzung ist. Auch mit Blick auf den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit (247 62 7 - 5 - StGB) wird etwa die Nichterf374llung der Weisung, sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle oder einem Bew344hrungshelfer zu melden (247 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB), grunds344tzlich nicht geeignet sein, eine zuk374nftige Gef344hrlichkeit f374r die Allgemeinheit zu prognostizieren. b) Ob es sich bei den vom Angeklagten gezeigten Verhaltensweisen um solche lediglich formalen Gehorsamsverst366337e gehandelt hat, l344sst sich anhand der knappen Darstellung in den Urteilsgr374nden nicht abschlie337end beurteilen. Insbesondere bleibt offen, mit welcher Motivation der Angeklagte sich an die beiden Kinder gewandt hat. Zwar mag unter Ber374cksichtigung der Vorstrafe und dem in der Klinik gegen374ber Mitpatientinnen gezeigten Verhalten die Annahme nicht fern liegen, dass er zu ihnen in n344heren, m366glicherweise sexuellen Kon-takt kommen wollte. Das Landgericht hat aber eine derartige - sich auch nicht von selbst verstehende - sexuelle Intention nicht festgestellt. Diese l344sst sich auch dem Urteil insgesamt nicht zweifelsfrei entnehmen. Deshalb bedarf die Sache neuer Verhandlung. 8 4. Die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen werden durch den Rechtsfehler nicht ber374hrt und k366nnen daher bestehen bleiben. Erg344nzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen sind zul344ssig. 9 5. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, bei seiner Gef344hrlich-keitsprognose - und ggf. bei der Frage, ob die Vollstreckung einer erneut ange-ordneten Unterbringung des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus zur Bew344hrung ausgesetzt werden kann - insbesondere zu ber374cksichtigen, wel-chen Verlauf die Erkrankung des bald 67 Jahre alten Angeklagten genommen hat, ob und f374r voraussichtlich welchen Zeitraum dieser weiterhin auf landesge-setzlicher Grundlage untergebracht ist (vgl. BGH NStZ 2007, 465), ob und in 10 - 6 - welcher Ausgestaltung das Betreuungsverh344ltnis fortbesteht sowie ob und mit welcher Wirkung die sexuald344mpfende Medikation fortgesetzt wird. Nack Wahl Boetticher Elf Sander
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