BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL1 StR 244/02 vom14. August 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom14. August 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am BundesgerichtshofDr. Schäferund die Richter am BundesgerichtshofNack,Dr. Boetticher,Schluckebier,Hebenstreit,Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwältin als Verteidigerin,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts Traunstein vom 5. Februar 2002 wird verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten sowiedem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagenhat die Staatskasse zu tragen.Von Rechts wegenGründe: Wie der Generalbundesanwalt, der die Revision der Staatsanwaltschaftnicht vertritt, bereits in seiner Antragsschrift vom 27. Juni 2002 ausgeführt hat,ist die Verneinung bedingten Tötungsvorsatzes frei von Rechtsfehlern.Schäfer Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit
Full & Egal Universal Law Academy