ECLI:DE:BGH:2018:040718B1STR244. 18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 244/18 vom 4. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 4. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Halle vom 5. Dezember 2017 aufgehoben, soweit die Höhe angeordnet worden ist; die erweiterte Einziehung von 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steue r- hehlerei in sechs Fällen und versuchter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu e i- n er Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 51.77 Die Revision des Angeklagten, die auf die Anordnung der erweiterten wurde, hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1 2 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des La ndgerichts bezog der Angeklagte in sechs Fällen unverzollte und unversteuerte Zigaretten aus Polen, die die poln i- schen Lieferanten zuvor in das Gebiet der Europäischen Union und sodann in das der Bundesrepublik Deutschland eingeschmuggelt hatten. Die Zigar etten r- kauft, ohne dass der Angeklagte als Empfänger der Zigaretten unmittelbar nach deren Entgegennahme seiner hierdurch entstehenden Verpflichtung zur unve r- züglichen Abgabe einer Steu ererklärung (§ 23 Abs. 1 TabStG) nachgekommen war. Vor der Übergabe der siebten Lieferung an den Angeklagten wurde dieser festgenommen. Die Zigaretten wurden sichergestellt. Die Strafkammer hat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO wirksam auf die gewerb smäßige Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 AO) beschränkt. 2. Mit der ausgeführten Sachrüge greift der Angeklagte lediglich die e r- weiterte Einziehung an. Diese Beschränkung der Revision ist wirksam. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg. 3. Die erweit erte Einziehung von Taterträgen (§ 73a StGB) in Höhe von 73 Abs. 1 StGB e r- langen, dass er sich Aufwendungen erspart. Infolgedessen k ann bei einer Steuerhinterziehung auch ein Betrag in Höhe nicht gezahlter Steuern in Gestalt ersparter Aufwendungen der Einziehung unte rliegen (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 1 StR 37/11 , wistra 2011, 394, 395 Rn. 11 mwN , zu § 73 StGB aF). Der Angek lagte als Steuerhehler nach § 374 AO hat jedoch weder Lieferanten hinterzogenen Steuern 3 4 5 6 7 8 - 4 - n- gen, nur weil er wegen der Tat für die zuvor von de n Lieferanten verkürzten Steuern gemäß § 71 AO gesamtschuldnerisch haftet. Vielmehr erlangt der Steuerhehler, indem er die Zigaretten ankauft oder sich sonst verschafft, z u- nächst die Zigaretten und durch den anschließenden Weiterverkauf den hi e- raus erzielt en Erlös. Ist der Steuerhehler auch Empfänger der Tabakwaren i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG und damit Steuerschuldner, hat er gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 TabStG über diese Tabakwaren, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung a bzugeben. Er hat dann zwar infolge der Nichtabgabe der geforderten Erklärung die Aufwendungen für die beim Verbringen der Zigare t- ten in das deutsche Steuergebiet entstandene Tabaksteuer erspart; denn wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei be geht oder an einer so l- chen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern nach § 71 AO. Die Hinte r- ziehung von Tabaksteuer ist hier indes nicht Gegenstand der Verurteilung. Eine Einziehung von Taterträgen über § 73 StGB scheidet daher aus. b) Die erw eiterte Einziehung von Taterträgen (§ 73a StGB) bezieht sich anders als die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB, die auch sonstige Verm ö- genswerte wie ersparte Aufwendungen oder Nutzungsmöglichkeiten erfasst a- lisierte Sachen und Rechte (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 3 StR 541/00 , NStZ 2001, 531 ), aber nicht ersparte Aufwendungen (Heuchemer in BeckOK, StGB, 38. Edition, § 73a Rn. 7; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 73a 9 10 - 5 - Rn. 13). Diese engere Fassung wurde vom Gesetzgeber aufgrund der höheren Eingriffsintensität der erweiterten Einziehung bewusst gewählt (Heuchemer in BeckOK, StGB, 38. Edition , § 73a Rn. 7; BT - Dr uck s. 11/6623, S. 5 zum erwe i- terten Verfall nach § 73d StGB aF). Raum Jäger Bellay Fischer Bär
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