BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 245/09 vom 14. Juli 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Beihilfe zum versuchten Betrug u.a. zu 2. und 3.: versuchten Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2010 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2008 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdef374hrer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-gen. Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 7. Oktober 2009 bemerkt der Senat: 1. Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht die Hauptt344ter nur wegen versuchten Betruges verurteilt hat, obwohl die tatrichterlichen Urteilsfeststellungen (s. dazu das Senatsurteil in dieser Sache vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09) nahe legen, dass der Betrug zum Nachteil der E. plc. vollendet wurde, weil ein Verm366gensschaden in H366he des gesamten Kaufpreises eingetreten ist. Ein Verm366gensschaden - hier in Form des pers366nlichen Schadenseinschlags - liegt deshalb nahe, weil die K344uferin der I. AG, die E. plc., deutlich erkennbar zum Ausdruck brachte, ein Wachstumsunternehmen erwerben zu wollen, um auf dem europ344ischen Festland Fu337 zu fassen. Bei ihrer Kaufentscheidung f374r die I. AG kam es deshalb entscheidend auf deren steigende Umsatzentwicklung im Jahr 2000 an. Die von den Angeklagten mehrfach schriftlich als richtig zugesicherten, in-des nach oben manipulierten Quartalszahlen waren ausschlaggebend f374r die Erwar-tung der Verantwortlichen der E. plc., dieses strategische Ziel erreichen zu k366n-nen. Zudem sollten die Gesch344ftszahlen des zu 374bernehmenden Unternehmens ge-gen374ber dem Finanzmarkt als Beleg f374r die Wachstumsstrategie der E. plc. dienen. Deshalb h344tten - so die Feststellungen - die damaligen Entscheidungstr344ger - 3 - der E. plc. im Falle der Kenntnis von den erfolgten Manipulationen an den Um-satzzahlen die Mehrheitsbeteiligung an der I. AG 204nicht etwa nur zu anderen Be-dingungen, sondern gar nicht erworben223 (UA S. 395). Der Erwerb eines Unterneh-mens 204mit manipulierten Bilanzen und kriminellen Vorstandsmitgliedern223 h344tte sich insbesondere unter strategischen Gesichtspunkten als eine 204v366llig verfehlte Akquisiti-onspolitik223 dargestellt (UA S. 395), was sich dann auch im weiteren Verlauf bewahr-heitete. Weil die K344uferin somit gerade kein Wachstumsunternehmen erwarb, erlang-te sie nicht nur ein 204minus223, sondern ein f374r sie unbrauchbares 204aliud223. 2. Es kommt daher f374r die Entscheidung nicht mehr darauf an, dass - entge-gen der Annahme der Strafkammer - der objektive Wert des an die E. plc. 374bertragenen I. -Aktienpakets bestimmbar war. Das Fehlen weiterer Kaufinteres-senten steht der Bestimmung eines Marktpreises nicht entgegen. Vielmehr ist in sol-chen F344llen der Marktpreis aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien abzuleiten. Der Wert einer Leistung bestimmt sich dabei nach den Verh344ltnissen des je-weiligen Marktes, also nach Angebot und Nachfrage. Ist - wie hier - f374r die angebote-ne Leistung lediglich ein einziger Nachfragender vorhanden, f374hrt dies aber - jeden-falls in rechtlicher Hinsicht - nicht dazu, dass ein Marktpreis oder der Wert der Leis-tung nicht festgestellt werden k366nnte. Vielmehr bestimmt sich der wirtschaftliche Wert der Leistung dann nach dem von den Vertragsparteien vereinbarten Preis unter Ber374cksichtigung der f374r die Parteien des fraglichen Gesch344fts ma337geblichen preis-bildenden Faktoren. Nur die Parteien sind dann die Marktteilnehmer; sie bestimmen die preisbildenden Faktoren und die Bewertungsma337st344be. Lediglich dann, wenn die vertraglichen Vereinbarungen keine sicheren Anhaltspunkte f374r die Preisbildung bie-ten, sind allgemeine anerkannte betriebswirtschaftliche Bewertungsma337st344be zur Bestimmung des Wertes eines Unternehmens im Strafverfahren heranzuziehen (vgl. BGH wistra 2003, 457). Im vorliegenden Fall war - wie die Angeklagten auch erkannten und akzeptier-ten - f374r die Kaufentscheidung der Verantwortlichen der E. plc. und in der Folge auch f374r die Preisbildung die aktuelle Gesch344ftsentwicklung der I. AG und dabei - 4 - insbesondere deren Umsatzentwicklung von ausschlaggebender Bedeutung. Dies wird einerseits durch die vielf344ltigen Garantieversprechen dokumentiert, die der An-geklagte F. f374r die Verk344uferseite in diesem Zusammenhang abgab. Andererseits wird dies auch aus einer Kaufpreisanpassungsklausel deutlich, aus der sich ergibt, dass die H366he des Kaufpreises von der Verwirklichung abgestufter Umsatz- und Er-gebnisziele abhing. Hiervon ausgehend konnte der tats344chliche Wert der I. -Aktien bestimmt werden. Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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