BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 245/09 vom 30. April 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1. und 4.: versuchten Betruges u.a. zu 2. und 3.: Steuerhinterziehung u.a. Nebenbeteiligte (Verfallsbeteiligte): 1. , 2. , 3. , hier: Antrag der Verfallsbeteiligten F . auf Festsetzung des Gegenstandswerts - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 beschlossen: Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird hinsich t- lich de r Verfallsbeteiligten F. auf 5.200.000,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende G e- genstandswert für die Gebühren der Tätigkeit der Vertreter in der Verfallsbete i- ligten F. im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten an der Abwehr der Revision der Staatsanwal t- schaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung gegen die Ve r- fallsbeteiligte mit der Sachrüge beanstandet hat. Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie erstinstanzlich im Schlussvo r- trag die Anordnung des Ver falls von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte F. in Höhe von 5.200.000,00 Euro beantragt hatte, im Revisionsverfa h- ren beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, bezü g- lich der Nebenbeteiligten den Verfall des Werter satzes anzuordnen, und keine Feststellungen dazu getroffen, welche Erlöse ihr zugeflossen seien. Der G e- ge nstandswert beträgt demgemäß 5.200.000 ,00 Euro . Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Auffassung zu folgen ist, dass sich der Gegenstandsw ert insoweit verringert, als die Verfallsanordnung 1 2 3 - 3 - erkennbar nicht durchsetzbar wäre (zu einem solchen Fall vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 5 StR 119/05, noch zu § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 61 Abs. 1 RVG aF). Denn Anhaltspunkte für eine fehlende Durchsetzbarkeit der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Verfallsanordnung über einen Betrag von 5.200.000,00 Euro bestehen hier nicht. Raum Wahl Rothfuß Jäger Radtke
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