BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 245/13 vom 6. August 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer sexueller Nötigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2013 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen : Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rev i- sion gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 18. Juli 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Gegen den Ange klagten ist am 18. Juli 2012 in seiner Anwesenheit ein Urteil verkündet worden. Gegen dieses hat er einen Tag später durch Schrif t- satz seiner damaligen Verteidigerin " rein fristwahrend " Revision eingelegt. Am 27. November 2012 hat die Strafkammer das Recht smittel als unzulässig ve r- worfen. Dazu hat sie ausgeführt, dass die Verteidigerin zunächst trotz mehrm a- liger Erinnerung das Empfangsbekenntnis nicht zurückgesandt habe und s o- dann nach Zustellung durch persönliche Übergabe innerhalb der mit dieser Z u- stellun g in Lauf gesetzten Monatsfrist keine Revisionsbegründung eingegangen sei. Mit Schriftsatz vom 8. März 2013, an diesem Tag bei Gericht eingega n- gen, beantragt der neue Verteidiger für den Angeklagten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Re visionsbegründung und begründet die 1 2 - 3 - Revision. Er trägt vor, der Angeklagte habe am 30. November 2012 den Ve r- werfungsbeschluss der Strafkammer erhalten. Mit einem am 26. Januar 2013 bei dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs eingegangenen Schreiben habe er sich dorthin gewandt. Daraus und aus der Einlegung der Revision ergebe sich sein unbedingter Wille, sich gegen das Urteil zur Wehr zu setzen. Am 5. März 2013 habe der Verteidiger, seit dem 11. Februar 2013 für ein Strafvol l- streckungsverfahren beigeordnet, den Angeklagten erstmals besucht und sei mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung beauftragt worden. Diese späte Einl e- gung könne dem rechtsunkundigen Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, da ihm zugleich mit dem Verwerfungsbeschluss ein anderer Pflichtverte idiger hätte beigeordnet und Wiedereinsetzung von Amts wegen hätte gewährt we r- den müssen. II. Der Antragsteller hat zwar nicht zugleich einen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO gestellt bzw. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur En t- scheidung d es Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO beantragt. Der Erre i- chung seines Rechtsschutzziels steht dies aber nicht zwingend entgegen, da die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsb e- gründungsfrist dem Verfahren nach § 346 StPO die Grundlage entzieht (BGH, Beschluss vom 21. Januar 1958 1 StR 236/57, BGHSt 11, 152, 154; Meyer - Goßner, StPO , 56. Aufl. , § 346 Rn. 17). Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch unzulässig. Gemäß § 45 StPO muss ein fristwahrendes Wiedereinsetzungs gesuch spätestens innerhalb einer Woche nach dem Wegfall des Grundes, der den 3 4 5 - 4 - Antragsteller an der rechtzeitigen Wahrnehmung einer Prozesshandlung gehi n- dert hat, gestellt werden. Der Antragsteller muss darlegen, welche Frist er ve r- säumt und was ihn an der Fristwahrung gehindert hat. Die hierzu erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzu n- gen (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 2, 6 und 7; BGH, B e- schl uss vom 24. Juli 2012 1 StR 341/12). Diesen Anforderungen wird der A n- trag des Angeklagten nicht gerecht. So ergibt sich aus seinem Vortrag, dass er den Revisionsverwerfung s- beschluss am 30. November 2012 zur Kenntnis genommen und damit auch erfahren hat, dass seine Verteidigerin das Rechtsmittel nicht begründe t hatte. Gleichwohl hat er innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO bzw. des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO über den Lauf dieser Frist ist er ausweislich der Akten ordnungsgemäß belehrt worden nichts unternommen. Auch das Schreiben an den Präsidenten d es Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2013, dessen Inhalt zudem nicht dargelegt wird , kommt von vornherein nicht als die Wochenfrist wahrender Antrag auf Wiedereinsetzung in Betracht . Denn es ist fast zwei Monate nach dem Wegfa ll des behaupteten Hindernisse s verf asst worden. Darüber hinaus ist kein verschuldensausschließender Sachverhalt da r- g e legt, da offen bleibt, ob der Angeklagte seine Verteidigerin überhaupt mit der Begründung des Rechtsmittels beauftragt hatte. Dies versteht sich angesichts der " rein fristwahrenden " Einlegung des Rechtsmittels nicht von selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 4 StR 313/10). Dass sich der Angekla g- te innerhalb der Revisionsbegründungsfrist mit allen rechtlich zulässigen Mitteln gegen das Urteil zur Wehr setzen wollte, ist danach nicht erkennbar. Von daher bestand für das Landgericht auch kein Anlass , wegen der ausbleibenden Rev i- sionsbegründung durch die Verteidigerin, mag dies auch verknüpft sein mit der 6 7 - 5 - Nichtrückgabe des Empfangsbekenntnisses, dem Angeklagten W iedereinse t- zung von Amts wegen zu gewähren. Selbst in Anbetracht seiner Rechtsunkundigkeit hätte der Angeklagte j e- denfalls die Möglichkeit gehabt, seinen Willen zur Anfechtung des Urteils und sein mangelndes Verschulden an der Fristversäumnis trotz des Revisionsve r- werfungsbeschlusses zum Ausdruck zu bringen, z.B. durch eine schriftliche Eingabe so hat er sich auch an den Präsidenten des Bundesgerichtshofs wenden können oder durch eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gemäß § 299 StPO. Der j etzt zu Tage getretene Wille zur Anfechtung ist de m- gegenüber unbeachtlich, da ein Motivwechsel keinen Grund für eine Wiede r- einsetzung darstellt. Raum Graf Cirener Radtke Mosbacher 8
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