ECLI:DE:BGH:2016:220916B1STR245.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 245/16 vom 22. September 2016 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwal ts zu 2. auf dessen Antrag am 22 . September 2016 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 12. November 2015 aufgehoben, soweit es den Angeklagten A . betrifft; aufrechterhalten bleiben jedoch d ie Feststellungen sowie der Ausspruch über die Kompensation. 2. Im Übrigen wird die Revision verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Wirtschaftss traf kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerh inte r- ziehung und zur Insolvenzverschleppung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausges etzt u nd ihn im Übrigen freigesprochen. Außerdem hat das Landgericht eine Entscheidung über die Kompensation für eine eingetretene rechtsstaatswidrige Verfah ren s- verzögerung getroffen. G egen dieses Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und auf eine Verfa h- rensrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entsche i- 1 - 3 - dungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es u n- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . 1. Di e Verfahrensrüge bleib t aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste materiell - rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung ke i- nen Rechts fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung hält indes der revisionsrechtlichen Pr ü- fung nicht stand, weil das Urteil keine ausreichenden Feststellungen zum Gehi l- fenvorsatz in Bezug a uf die Steuerhint erziehungen der beiden Haupttäter en t- hält. Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe ( § 27 StGB ) setzt auf subjektiver Seite einen doppelten Gehilfenvorsatz voraus. Dieser muss die Unterstützungshan d- lung umfassen und sich auf die Vollendung einer vorsätzlich beg angenen rechtswidrigen Haup ttat richten, wobei es genügt, dass der Gehilfe erkennt und billigend in Kauf nimmt, dass sich sein Beitrag als unterstützender Bestandteil in einer Straftat manifestieren wird ( BGH , Urteil vom 18. April 1996 1 StR 14/96 , BGHS t 42, 135, 137 f.; Beschluss vom 14. Oktober 2014 3 StR 167/14 , wistra 2015, 148, 1 50 jeweils mwN). An einer hinreichend konkreten Feststellung , dass der Angeklagte wus s- te oder für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass die von dem fakt i- schen Geschäftsführer der (insolventen) C . GmbH (CSH) eigens für die Hinterziehung von Umsatzsteuern gefertigten Rechnung en der W. UG zur Einreichung unberechtigter Umsatzsteuervoranmeldungen für 2 3 4 5 - 4 - Januar 2006 und März 2006 gen utzt werden sollten, um Vorsteuer n aus Rec h- nungen zu vereinnahmen, die nie bezahlt werden sollten, fehlt es. Soweit die Strafkammer zur subjektiven Tatseite ausgeführt hat, der A n- geklagte habe die Steuerhinterziehungen unterstützt und gebilligt, er habe g e- e- Rechnungen, die die CSH nicht würde bezahlen können, nicht rechtens sein konnte und dass deswegen entsprechende Vo rsteuern eigentlich nicht hätten l- n- 3. Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung auch der für sich ges e- hen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen Beihilfe zur Inso l- venzverschlepp ung. Es liegt nahe, dass soweit sich eine ausreichende Kenntnis des Angeklagten von der unberechtigten Geltendmachung der Vo r- steuer n nachweisen lassen sollte eine einheitliche Beihilfe zu r Insolvenzve r- schleppung und zur Steuerhinterziehung ge geben wäre (vgl. Antrag des Gen e- ralbundesanwalts) . Für beide Haupttaten hätte der Angeklagte dann dieselben Gehilfenbeiträge erbracht. Wegen der dann ge botene n tateinheitlichen Veru r- te i lung kann der isolierte Schuldspruch wegen Beihilfe zur Insolvenzverschle p- pung nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Aufhe bung der Schuldspr ü ch e b e- dingt den Wegfall de s gesamten Strafausspruchs . Mit der getroffenen Kompensationsentscheidung, die keinen Rechtsfe h- ler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, hat es bezogen auf den bisher i- gen Verfahrensablauf sein Bewenden. Dass der Schuldspruch hier im Hi n- blick auf die Möglichkeit einer tateinheitlichen Verurteilung wegen Beihilfe zur 6 7 8 - 5 - Steuerhinterziehung aufgehoben wurde, berührt die K ompensationsenschei - dung nicht, da für sie weder das Gewicht der Tat noch das Maß der Schuld e i- ne Rolle spielen (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 3 StR 250/09, Rn. 8, BGHSt 54, 135 ). 4. Die Feststellungen sind von dem Rechts fehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO ). Insoweit besteht nur eine den Gehilfen vorsatz betreffende Lücke, die durch zusätzliche Festste l- lungen ergänzt werden kann. Auch im Übrigen können zusätzliche Feststellu n- gen getroffen werden, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Raum Graf Cirener Fis cher Bär 9
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