ECLI:DE:BGH:2016:220916B1STR245.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 245/16 vom 22. September 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerde führer am 22. September 2016 beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 12. November 2015 werden als unb e- gründet verworfen. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänze nd bemerkt der Senat: Die von der Revision angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europ ä- ischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Die Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit i.S.v . § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG durch die Strafkammer (vgl. hie rzu auch die Stellungnahme des Genera l- bundesanwalts) entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinan z- hofs zur Unzulässigkeit eines Vorsteuerabzugs gemäß § 15 Abs. 1 UStG, wenn schon zurzeit der Rechnungsstellung Uneinbringlichkeit gegeben ist (vgl. BFH, Urteil vom 24. Oktober 2013 V R 31/12, BFHE 243, 451, BStBl II 2015, 674; Beschluss vom 9. April 2014 XI B 10/14 , BFH/NV 2014, 1099 ). Bei der Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit steht den Mit glie d- staaten ein Regelungssp ielraum zu (vgl. Art. 90 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem MwStSystRL). Die Annahme einer Uneinbringlichkeit aufg rund von Umständen, die vor Einreichen der Umsatzsteuervoranmeldu n- - 3 - gen gegeben w aren, verstößt i m Hinblick auf diese den Mitgliedstaaten eing e- räumte Regelungsbefugnis nich t gegen den durch Art. 90 MwStSystRL vorg e- gebenen Rechtsrahmen (BFHE 243, 451 aaO) . Dieses Auslegungsergebnis unterliegt keinen vernünftigen Zweifeln. Raum Graf Cirener Fischer Bär
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