BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 246/00 vom 28. Juni 2000 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung mit Waffen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 14. Februar 2000 wird mit der Maßgabe als unb e - gründet verworfen, daß der Vorwurf tateinheitlicher sexueller N ö - tigung entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n - digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in T a - teinheit mit Vergewaltigung mit Waffen verurteilt. Insoweit bedarf der Schul d - spruch der Korrektur. Durch das 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 (BGBl. I 1607) sind die Stra f - tatbestände des § 177 StGB aF (Vergewaltigung) und des § 178 StGB aF (s e - xuelle Nötigung) in nur einem Straftatbestand (§ 177 StGB - sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) zusammengefaßt worden. Grunddelikt ist die sexuelle Nöt i - gung (§ 177 Abs. 1 StGB). Die früher als eigener Straftatbestand erfaßte Ve r - gewaltigung (der erzwungene Beischlaf) ist auch nicht als Qualifikation ger e - gelt, sondern ist (unter Erweiterung der dem Begriff unterfallenden Handlu n - gen) zu einem von mehreren Regelbeispielen für einen besonders schweren - 3 - Fall der sexuellen Nötigung geworden (§ 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG; insoweit unverändert nunmehr § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 164)). Erzwingt der Täter - wie hier - zuerst die Duldung sexueller Handlungen und sodann in natürlicher Handlungseinheit den - hier nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB qualifizierten - Ora l - verkehr, ist nach dem neuen Recht nur noch ein Straftatbestand erfüllt. Der Schuldspruch ist deshalb dahin zu ändern, daß der Angeklagte unter Wegfall des Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung nur wegen Vergewaltigung mit Waffen verurteilt ist. Der Wegfall des Vorwurfs der sexuellen Nötigung hat auf den Rechtsfo l - genausspruch keinen Einfluß. Das Tatunrecht hat sich nicht verändert. Offen bleiben kann, ob angesichts der durch die Weiterfahrt mit dem Pkw entstandenen Zäsur zwischen den beiden sexuellen Übergriffen von einer im Verhältnis der Tatmehrheit stehenden zweifachen Erfüllung des § 177 StGB auszugehen ist. Durch die Annahme eines einzigen Tatgeschehens ist der A n - geklagte in jedem Falle nicht beschwert. Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegrü n - det. Schäfer Maul Granderath Nack Kolz
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