BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL1 StR 247/02 vom5. November 2002in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom5. November 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am BundesgerichtshofNackund die Richter am BundesgerichtshofDr. Wahl,Dr. Boetticher,Hebenstreit,die Richterin am BundesgerichtshofElf,Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwältin als Verteidigerin,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsRegensburg vom 7. Februar 2002 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Von Rechts wegenGründe: Dem zur Tatzeit achtzehn Jahre und zehn Monate alten Angeklagtenliegt zur Last, im Zustand nicht ausschließbar verminderter Steuerungsfähigkeitaus menschenverachtender Gesinnung den ihm nicht näher bekanntenJ. S. durch mehrere heftige Schläge mit dem beschuhten Fuß undmindestens einem Sprung mit beiden beschuhten Füßen auf den Brustkorbgetötet zu haben. Diese Tat hat das Landgericht als Mord aus niedrigen Be-weggründen bewertet. Darüber hinaus wurde der Angeklagte wegen einer zu-vor verübten gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil desselben Opfersund wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubungzum Nachteil eines anderen Opfers unter Einbeziehung einer früheren Jugend-strafe zur Einheitsjugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Es hat den Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt untergebracht und angeordnet, daß dreiJahre der Jugendstrafe vorweg vollzogen werden. Die Revision beanstandetmit ihrer Sachrüge insbesondere, das Landgericht habe die subjektiven Vor-aussetzungen des Handelns des Angeklagten aus niedrigen Beweggründen - 4 -nicht ausreichend erörtert und damit das Mordmerkmal nicht rechtsfehlerfreifestgestellt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.1. Zu den Taten zum Nachteil des Tatopfers J. S. ist fest-gestellt: Der Angeklagte verbrachte mit seinen früheren MitangeklagtenSch. und A. Z. den Nachmittag an einem Badeweiher. Dabeitranken sie bereits mehrere Flaschen Bier. Am Abend besuchten sie gemein-sam den Bekannten des Sch. , M. , in dessen Wohnung. Die dort an-wesenden Personen, zu denen auch das spätere Tatopfer J. S. gehörte, waren deutlich angetrunken. Der Angeklagte trank in der Wohnung innicht näher feststellbarem Umfang weiter Bier. J. S. , den derWohnungsinhaber M. als seinen "Neger" bezeichnete, wurde von diesemzum Zigarettenholen geschickt und kam ohne Geld und Zigaretten zurück. Erwurde von M. beschuldigt, das Geld für sich behalten zu haben, und deshalbvon M. mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Anschließend botM. das spätere Tatopfer dem Mitangeklagten Sch. zum "Kauf" an, dermit Handschlag besiegelt wurde. S. wurde von den Anwesenden gehän-selt, durch Sch. wurden ihm die Finger umgebogen. Als J. S. auf die Toilette ging, folgte ihm der Angeklagte und schlug ihm in Ver-letzungsabsicht mit der Faust aufs Auge. S. erlitt dadurch eine blutendePlatzwunde an der linken Augenbraue. Der Mitangeklagte Sch. folgtedem Angeklagten und S. auf die Toilette und schlug mit dem beschuhtenFuß gezielt gegen die blutende Wunde. Nachdem alle drei in den Wohnraumzurückgekehrt waren, versorgte Sch. die Wunde des S. , indem erversuchte, die Blutung mit Toilettenpapier zu stillen. Er saß S. hierbei ge-genüber und versetzte ihm unvermittelt noch einen gezielten Kopfstoß gegendie offene Wunde. Anschließend ohrfeigten die Angeklagten P. undSch. das Tatopfer noch einmal, so daß das Blut umherspritzte. - 5 -Als die Angeklagten sich etwa eine Stunde später zwischen 1.00 Uhrund 2.00 Uhr zum Gehen anschickten, wurden sie vom WohnungsinhaberM. aufgefordert, ihren "Dreck", womit S. gemeint war, mitzunehmen.S. wurde daraufhin von Sch. und P. aus der Wohnung geführtund auf nicht näher aufklärbare Weise über die Treppen zur Haustür verbracht.Dort packte Sch. den Geschädigten unter den Armen und schleifte ihnnach draußen zu einer neben dem Anwesen gelegenen Grünfläche. Eine Ab-sprache, was jetzt mit dem völlig teilnahmslosen möglicherweise bereits be-wußtlosen S. geschehen sollte, bestand nicht. Der Angeklagte beganndann mit Wissen und Wollen der beiden anderen Mitangeklagten, auf denwehrlos auf dem Rücken am Boden liegenden J. S. mit dem be-schuhten Fuß einzutreten. Der Mitangeklagte Sch. stand hierbei nebendem Angeklagten und forderte ihn lediglich auf, nicht gegen den Kopf zu treten.Plötzlich und für die Mitangeklagten Sch. und Z. überraschend undvon ihrem Einverständnis nicht mehr umfaßt, begann der Angeklagte beson-ders heftig auf J. S. einzutreten und sprang schließlich mindestenseinmal mit beiden beschuhten Füßen auf den Brustkorb des am Boden liegen-den J. S. . Dabei nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf,daß S. durch die heftigen Tritte und die Sprungeinwirkung zu Tode kam.Nachdem der Angeklagte immer heftiger auf J. S. eingetretenhatte, forderte ihn die Mitangeklagte Z. zweimal, zuletzt mit den Worten:"Hör auf, Du bist ja ein Psycho", zum Aufhören auf und erhielt vom Angeklag-ten zur Antwort, sie solle sich "verpissen". Das Tatopfer J. S. erhieltdurch die heftigen Tritte des Angeklagten und das Springen auf den Brustkorbmehrreihige Rippenserienbrüche und einen Querbruch des Brustbeins. DieZertrümmerung des Brustkorbes führte zu einer mechanischen Atembehinde-rung und zum Tod durch Ersticken. Nachdem der Angeklagte von S. ab- - 6 -gelassen hatte, zogen entweder er oder Sch. dem Opfer die Hose bis zuden Knien herunter und zündeten die Schamhaare und ein Ohr an. Von denAngeklagten durchgeführte Wiederbelebungsversuche waren erfolglos. S. wurde von Sch. auf den Rücksitz seines herbeigeholten Pkw gesetzt undalle drei Mitangeklagten fuhren anschließend mit dem toten S. zur Donau.Der Angeklagte und Sch. holten die Leiche aus dem Auto und zogen siezum Ufer. Dort nahm der Angeklagte einen ca. 30 x 20 cm großen Stein undließ ihn aus Brusthöhe auf den Kopf des Toten fallen. Danach verbrachten derAngeklagte und Sch. die Leiche in die Donau und sahen zu, wie sie ab-getrieben wurde. Als Beweggründe für die Tat hat die Jugendkammer nach derEinlassung des Angeklagten Aggression und sinnlose Wut über den "lästigenBallast" und eine menschenverachtende Gesinnung festgestellt.Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die - sachver-ständig beratene - Jugendkammer folgende Feststellungen getroffen: Die Ent-wicklung des Angeklagten war bei ohnehin ungünstigen Bedingungen (Vaterunbekannt, Mutter höhergradiger Alkoholkonsum, häufiger Wechsel von Be-zugspersonen von früher Kindheit an) bis zur Tat wesentlich durch eine hyper-kinetische Störung beeinflußt, die zu erhöhter Impulsivität und Aggressivität,sowie zu mangelhafter Kritik- und Urteilsfähigkeit geführt hat. Die genannteStörung war ein wesentlicher Faktor für das Motivationsgefüge im gesamtenbiographischen Kontext, nicht jedoch für die vorgeworfene Tat (UA S. 42). Da-gegen führte die Alkoholisierung des trinkgewohnten Angeklagten "auf demBoden der Grundpersönlichkeit mit der hyperkinetischen Störung" im gesamtenTatzeitraum - bei vorhandener Unrechtseinsichtsfähigkeit - zu "einer gewissenEinschränkung der Steuerungsfähigkeit, weil sich die erhöhte Impulsivität undKritikschwäche gegenseitig verstärkt" hätten (UA S. 44). - 7 -2. Die Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen hältrechtlicher Prüfung stand.a) Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig" sind, al-so nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in deutlichweiter reichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalbals besonders verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdi-gung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeb-lichen Faktoren zu erfolgen (vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH StV 1996, 211,212; st. Rspr.). Dabei ist die Jugendkammer bei der Annahme von niedrigenBeweggründen von einem zutreffenden Maßstab (vgl. Maatz/Wahl in FS 50Jahre Bundesgerichtshof S. 531, 551) ausgegangen. Sie hat in ihre Bewertungmit Recht das Geschehen in der Wohnung einbezogen. Dort hatte der Ange-klagte dem Tatopfer bereits eine blutende Kopfplatzwunde beigebracht undnicht unwesentlich dazu beigetragen, daß das Tatopfer aufgrund von körperli-chen Mißhandlungen in einen hilflosen, möglicherweise bewußtlosen Zustandgeriet. Als J. S. auf Veranlassung des Wohnungsinhabers als "weg-zuschaffender Dreck" mitgenommen werden mußte, trat der Angeklagte zu-nehmend heftiger auf ihn ein. Versuche, ihn zu stoppen, führten eher zu einerSteigerung seiner Aggressivität, für die keinerlei Anlaß bestand, außer daßS. in seinem durch die Alkoholisierung und die Mißhandlungen bedingtenZustand eine gewisse Belastung für ihn und die beiden Mitangeklagten dar-stellte. Bei den mit großer Brutalität und Aggressivität geführten Schlägen mitdem beschuhten Fuß und dem mindestens einmal festgestellten Springen mitbeiden Füßen auf den Brustkorb kam beim Angeklagten ein menschenverach-tender Vernichtungswille zum Ausdruck, der nach allgemeiner sittlicher An-schauung auf der tiefsten Stufe steht. - 8 -b) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch festgestellt, daß sich derAngeklagte trotz der nicht ausschließbar eingeschränkten Steuerungsfähigkeitseiner niedrigen Beweggründe bewußt war. Kommen als niedrige Beweggrün-de bei Mord gefühlsmäßige Regungen in Betracht, muß der Täter in der Lagegewesen sein, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern.Ausdrücklicher Prüfung bedarf diese Frage insbesondere bei Taten, die sichohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus der Situation heraus entwickeln(BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 10). Angesichts der hier ge-troffenen Feststellungen zur Vorgeschichte und der Entwicklung des Tatge-schehens sowie zur psychischen Verfassung des Angeklagten waren nähereDarlegungen nicht veranlaßt.Der Angeklagte sah das Tatopfer bereits kurz nach dem ersten Zusam-mentreffen in der Wohnung als "Dreck" an und fügte ihm aus dieser Gesinnungheraus die erhebliche Kopfverletzung zu. Er beteiligte sich auch maßgeblich ander "Entsorgung" des Tatopfers aus der Wohnung. Diese Umstände sprechenfür eine sich allmählich aufbauende feindselige Motivation des Angeklagtengegenüber dem Tatopfer. Selbst wenn er sich gemeinsam mit den anderenMitangeklagten kurz vor der eigentlichen Tötungshandlung noch nicht darüberim klaren war, was mit dem Tatopfer nun zu geschehen habe, ist die Tötungs-handlung nicht auf einen plötzlich einsetzenden spontanen Entschluß alleinzurückzuführen, sondern ist das Ergebnis einer sich steigernden Aggressiongegenüber dem Tatopfer. Daher war eine nähere Erörterung zur subjektivenTatseite nicht geboten, zumal die Jugendkammer sich eingehend mit der psy-chischen Verfassung des Angeklagten und seinem Alkoholkonsum auseinan-dergesetzt hat und - sachverständig beraten - zu dem Ergebnis gekommen ist,daß er jederzeit fähig war, das Verachtenswerte seiner Gefühlsregungen ge-genüber J. S. zu erkennen und diese zu steuern. - 9 - - 10 -3. Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Ange-klagten belastenden Rechtsfehler ergeben.Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Elf
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