BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 247/06 vom 19. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Septem-ber 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Nebenkl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. Februar 2006 wird verworfen. Die Nebenkl344gerin tr344gt die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gr374nde: Der Angeklagte und die Nebenkl344gerin hatten am 6. Mai 2001 miteinan-der Geschlechtsverkehr. Der Angeklagte gibt an, dies sei einvernehmlich ge-schehen, die Nebenkl344gerin behauptet, der Angeklagte habe sie mit einem Messer bedroht. Die Strafkammer hat sich letztlich von einem strafbaren Ge-schehen nicht 374berzeugen k366nnen und den Angeklagten nach dem Zweifelssatz freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision der Nebenkl344gerin, die erfolglos bleibt. 1 1. Der Angeklagte wurde am 6. Mai 2001, seinem Geburtstag, vom Zeu-gen R. angerufen. R. war in Begleitung der Nebenkl344gerin, mit der er sich getroffen hatte, da er 204an der Aufnahme einer Beziehung223 zu ihr 204interessiert223 war. R. , der Angeklagte und die Nebenkl344gerin trafen sich in einem Lokal. Dort rief der Zeuge B. die Nebenkl344gerin an. Diesen hatte sie am 1. Mai 2 - 4 - 2001 204n344her kennen gelernt" und war mit ihm eine 204festere Verbindung223 einge-gangen, was dazu f374hrte, dass B. 204sich und die Zeugin 205 seit diesem Zeitpunk als Paar ansah223. Die Nebenkl344gerin wusste nicht, wo sie war; der Angeklagte, mit dem B. ebenfalls sprach, sagte es ihm nicht. B. konnte entgegen seinem Plan die Nebenkl344gerin nicht abholen. Im Lokal 204verhehlten223 der Ange-klagte und die Nebenkl344gerin vor dem Zeugen R. 204ihre gegenseitige Sympa-thie 205 nicht223. Nach dem Verlassen des Lokals entfernte sich R. , der sich 204374berfl374ssig223 vorkam. Die Nebenkl344gerin und der Angeklagte fuhren mit dem Pkw des Angeklagten in die von ihm und seiner Freundin bewohnte Wohnung, wo es unter letztlich ungekl344rten Umst344nden zum Geschlechtsverkehr kam. 3 In der Folgezeit sprach die Nebenkl344gerin wiederholt und gegen374ber mehreren Personen davon, sie sei an diesem Tag vergewaltigt worden, auch gegen374ber B. ; Anzeige erstattete sie nicht. Hierzu kam es erst im Juli 2005. Nachdem sie sich mehrfach getrennt und ihre Beziehung wieder aufge-nommen hatten, 204trug 205 B. sich .. mit dem Gedanken, (sie) zu heira-ten223. Ihre damals h344ufigen Verstimmungszust344nde und Schlafst366rungen 204f374hrte er auf die behauptete Vergewaltigung zur374ck223 und 204dr344ngte223 deshalb zur Anzei-geerstattung, zuletzt mit der Ank374ndigung, er werde andernfalls die Beziehung beenden. Der Vergewaltigungsvorwurf m374sse, so B. , 204gerichtlich gekl344rt werden223. Wenige Tage nach der Anzeige, bei deren Erstattung sie von B. begleitet wurde, begab sich die Nebenkl344gerin f374r mehrere Monate in station344re psychotherapeutische Behandlung. 4 2. Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass insbesondere auch zeitnahe 304u337erungen der Nebenkl344gerin, etwa am n344chsten Tag (7. Mai 2001) an ihrem 5 - 5 - Arbeitsplatz, den Vorwurf einer Vergewaltigung wesentlich st374tzen k366nnen. Gleichwohl hat sie letzte Zweifel nicht 374berwinden k366nnen. Diese st374tzen sich etwa auch darauf, dass die Nebenkl344gerin manchmal von einem Messer als Mittel zur Bedrohung gesprochen hat und manchmal nicht. Wenn sie von einem Messer gesprochen hat, dann unterschiedlich. In der Hauptverhandlung hat sie gesagt, der Angeklagte habe das Messer in der Hand gehabt und auf sie ge-richtet. Bei der Polizei hat sie einmal gesagt, sie habe den Griff des Messers gesehen, ein anderes Mal, sie habe gewusst, dass er ein Messer in der Tasche habe. 3. Kann der Tatrichter nicht die erforderliche Gewissheit gewinnen und spricht den Angeklagten daher frei, so hat das Revisionsgericht dies regelm344337ig hinzunehmen. Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gew374rdigt oder Zweifel 374berwunden h344tte. Daran 344ndert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatrichter getroffene Feststellung 204lebensfremd erscheinen223 mag. Es gibt n344mlich im Strafprozess keinen Beweis des ersten Anscheins, der nicht auf der Gewissheit des Richters, sondern auf der Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufs beruht (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 2003, 371 ; StraFo 2003, 381 m.w.N.). Demgegen374ber ist eine Beweisw374rdigung etwa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie l374ckenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht er366rtert, widerspr374chlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik verst366337t oder wenn die an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit 374berspannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr., vgl. BGH aaO; NJW 2002, 2188, 2189 m.w.N.). 6 4. Derartige M344ngel zeigt die Revision nicht auf. Teilweise beschr344nkt sie sich auf den Versuch, die tatrichterliche Beweisw374rdigung durch eine eigene zu 7 - 6 - ersetzen. Deutlich wird das etwa an ihrem wiederholten Hinweis, 204einzelne Sachverhaltsmomente223 seien von der Strafkammer 204374bergewichtet223 worden, sie habe ihnen einen 204zu hohen Beweiswert beigemessen223. Im 334brigen m366gen ihre Erw344gungen belegen, dass auch eine andere Beweisw374rdigung ebenso m366glich gewesen w344re. Wenn die Strafkammer an-gesichts des insbesondere durch die Angaben des Zeugen R. belegten Ver-haltens der Nebenkl344gerin unmittelbar vor der Tat und auch ihrer widerspr374chli-chen Angaben zu dem Messer sich von einer Vergewaltigung nicht 374berzeugen konnte und einen freiwilligen Geschlechtsverkehr f374r m366glich hielt, sind die Grenzen m366glicher und daher vom Revisionsgericht hinzunehmender tatrichter-licher Beweisw374rdigung nicht 374berschritten. 8 Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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