BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 247/09 vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1.: Beihilfe zum Betrug zu 2.: Unterschlagung zu 3. u. 4.: Unterschlagung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 16. Dezember 2009 in der Sitzung am 13. Januar 2010, an denen teilgenom-men haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Graf, Prof. Dr. J344ger, Prof. Dr. Sander, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten F. , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten M. , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten K. , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten B. , Justizangestellte - in der Verhandlung und bei der Verk374ndung - , Justizangestellte - bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung - als Urkundsbeamtinnen der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts W374rzburg vom 8. Dezember 2008 mit den Fest-stellungen mit der Ma337gabe aufgehoben, dass Bestand haben a) die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen, b) die Verurteilung des Angeklagten F. im Tatkomplex VI A der Urteilsgr374nde wegen Beihilfe zum Betrug in drei F344llen mit den zugeh366rigen Einzelstrafen, c) der Schuldspruch des Angeklagten K. im Tatkomplex VI B wegen Betruges zum Nachteil der Firma N. und d) der Schuldspruch des Angeklagten B. im Tatkomplex VI C der Urteilsgr374nde wegen Betruges zum Nachteil der Fa. D. . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft an eine andere Strafkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen dreier F344lle der Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Voll-streckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat, und zu einer Geldstrafe in H366he von 180 Tagess344tzen zu je zwanzig Euro verurteilt. Den Angeklagten M. hat es wegen Unterschlagung in sechs F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, den Angeklagte K. wegen Un-terschlagung in acht F344llen und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten sowie den Angeklagten B. wegen Unter-schlagung und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Im 334brigen hat das Landgericht die Angeklagten M. , K. und B. freigesprochen. 1 Jeweils gest374tzt auf sachlich-rechtliche Beanstandungen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zu Lasten der Angeklagten eingelegten Revisionen 2 - hinsichtlich des Angeklagten F. gegen die nicht vollst344ndige Aussch366pfung des Sachverhalts im Schuldspruch und die verh344ngte Gesamtstrafe, - hinsichtlich der Angeklagten M. und K. o gegen die Teilfreispr374che betreffend den Tatvorwurf der Hehle-rei bez374glich der in den Urteilsgr374nden mit Nr. 3 (VW-Golf, amtl. Kennzeichen: ), Nr. 6 (Landrover Freelander, amtl. Kennzeichen: ), Nr. 22 (Landrover Range Ro-ver, amtl. Kennzeichen: ) und Nr. 53 (Volvo V 50, amtl. Kennzeichen: ) bezeichneten Fahrzeuge so-wie allein hinsichtlich des Angeklagten M. hinsichtlich der - 5 - mit Nr. 24 (Volvo V 70, amtl. Kennzeichen: ), Nr. 28 (Volvo XC 90, amtl. Kennzeichen: ), Nr. 31 (Volvo XC 90, amtl. Kennzeichen: ) und Nr. 32 (Volvo S 70, amtl. Kennzeichen: ) bezeichneten Fahrzeu-ge, o gegen den Schuldspruch (lediglich) wegen Unterschlagung in sechs F344llen ( M. ) bzw. acht F344llen ( K. ), o gegen die hierf374r verh344ngten Einzelstrafen und gegen den Ge-samtstrafenausspruch, - hinsichtlich des Angeklagte K. zudem gegen die wegen Betruges zum Nachteil der Firma N. verh344ngte Einzelstrafe und - betreffend den Angeklagten B. gegen den Schuldspruch (ledig-lich) wegen Unterschlagung, gegen die wegen Betruges zum Nachteil der Firma D. verh344ngte Einzelstrafe sowie gegen den Ge-samtstrafenausspruch. Dagegen werden von den Revisionen der Staatsanwaltschaft nicht an-gegriffen: 3 - die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen - die Verurteilung des Angeklagten F. im Tatkomplex VI A wegen Beihilfe zum Betrug in drei F344llen und die hierf374r verh344ngten Einzel-strafen - der Teilfreispruch der Angeklagten M. und K. betreffend den Tatvorwurf der Hehlerei hinsichtlich der in den Urteilsgr374nden mit den Nummern 19 (Landrover Discovery 3, amtl. Kennzeichen: ) - 6 - und 21 (Mini Cooper S, amtl. Kennzeichen: ) bezeichneten Fahrzeuge und - der Teilfreispruch des Angeklagten B. betreffend den Tatvorwurf der Hehlerei hinsichtlich der in den Urteilsgr374nden mit den Nummern 19 (s.o.), und 21 (s.o.) sowie der mit den Nummern 23 bis 34 be-zeichneten Fahrzeuge (Nr. 23: Mini Cooper, amtl. Kennzeichen: ; Nr. 24: s.o.; Nr. 25: Volvo V 50, amtl. Kennzeichen: ; Nr. 26: Landrover Discovery, amtl. Kennzeichen: ; Nr. 27: Landrover Range Rover, amtl. Kennzeichen: ; Nr. 28: s.o.; Nr. 29: VW Golf, amtl. Kennzeichen: ; Nr. 30: Fiat Barchetta, amtl. Kennzeichen: ; Nr. 31: s.o.; Nr. 32: s.o.; Nr. 33: Alfa Romeo 156, amtl. Kennzeichen: und Nr. 34: VW Golf, amtl. Kennzeichen: ). Die vom Generalbundesanwalt weitgehend vertretenen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Soweit die Staatsanwaltschaft Teilfreispr374che der Angeklagten M. , K. und B. vom Revisionsangriff ausgenommen hat, sind die Revisionsbeschr344nkungen unwirksam. 4 A. Urteilsgr374nde und Revisionsangriffe I) Tatkomplex VI A der Urteilsgr374nde - Straftaten im Zusammenhang mit Fahrzeugen aus dem Autohaus A. - 1. Das Landgericht hat zum Tatkomplex VI A der Urteilsgr374nde folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 5 - 7 - a) Der gesondert verfolgte A. betrieb in Ka. ein Autohaus mit einer Zweigstelle in W. . Da er in Erw344gung zog, das Autohaus zu ver-kaufen und in die T374rkei zur374ckzukehren, stellte er den fr374heren Mitangeklagten R. ein, der unter den Namen 204 Ra. 223 und 204 C. 223 als freier Mitarbeiter f374r eine Erh366hung der Verkaufszahlen sorgen sollte. Nach ei-nem gemeinsamen Tatplan sollte dies 374ber zahlreiche fingierte Finanzierungs-gesch344fte erreicht werden. Zu diesem Zweck nahm R. Kontakt zu dem Angeklagten F. auf, der den Verkauf von sog. 204Mantel-GmbHs223 vermittelte. Hierbei handelte es sich um Gesellschaften, die ihre Gesch344ftst344tigkeit einge-stellt hatten und 204praktisch 374ber kein Verm366gen223 verf374gten, aber nach au337en hin eine ausreichende Bonit344t vermittelten. 6 Der Angeklagte F. war 374ber die Absichten von A. und R. informiert, insbesondere dar374ber, dass sie 374ber fingierte Finanzierungsgesch344f-te zahlreiche Pkws erwerben wollten. Er vermittelte ihnen daraufhin nicht nur den Ankauf der Gesellschaften, sondern veranlasste auch, dass diese mit in diesem T344tigkeitsfeld unerfahrenen 204Proforma-Gesch344ftsf374hrern223 besetzt wa-ren, welche die Gesellschaften nach au337en vertreten sollten, intern aber ge-gen374ber A. und R. weisungsgebunden waren. 334ber diese 204ruhenden223 Gesellschaften sollten Fahrzeuge des Autohauses A. zu weit 374berh366hten Kaufpreisen erworben und 374ber Leasing- oder Darlehensvertr344ge finanziert werden. Die Fahrzeuge selbst sollten nach Abschluss des jeweiligen Kaufver-trags nicht in den Besitz der Gesellschaften 374bergehen, sondern in der Verf374-gungsgewalt von A. und R. verbleiben, um dann von diesen weiter verkauft zu werden. Leasing- oder Darlehensraten sollten wenige oder gar kei-ne gezahlt werden. 7 - 8 - Auf der Suche nach einem 204Proforma-Gesch344ftsf374hrer223 f374r die 204ruhen-den223 Gesellschaften gelang es dem Angeklagten F. Kontakt zu dem 60-j344hrigen arbeitslosen T. aufzunehmen. Dieser erkl344rte sich bereit, die Aufgabe zu 374bernehmen, obwohl er 374ber keine Berufserfahrung als Gesch344fts-f374hrer verf374gte. In der Folgezeit bereitete der Angeklagte F. die 334bertra-gung der Gesch344ftsanteile der von ihm vermittelten Gesellschaften 204I. 223 (I. ), 204Ma. 223 (Ma. ), 204P. 223, 204E. 223 (E. ) und 204Ni. 223 (Ni. ) auf T. vor. Er erstellte die erforderlichen Vertragsun-terlagen und Erkl344rungen und vereinbarte drei Notartermine, an denen die 334bertragung der Gesch344ftsanteile notariell beurkundet werden sollte (F344lle 1 bis 3 der Verurteilung des Angeklagten F. ). Am 2. November 2006 fand der erste Notartermin statt, an dem auch der Angeklagte F. teilnahm. Bei die-sem Termin wurde die 334bertragung der Gesch344ftsanteile der Firmen 204I. 223, 204Ma. 223 und 204P. 223 auf T. beurkundet. Der zweite Notartermin fand am 14. November 2006 statt. Auch hier war der Angeklagte F. anwe-send. Anl344sslich dieses Termins wurde die 334bertragung der Firma 204E. 223 auf T. beurkundet. An dem dritten Notartermin nahm der Ange-klagte F. zwar nicht pers366nlich teil, Tluck wurde aber von einem Bekannten F. s begleitet. Bei diesem Termin wurde schlie337lich die 334bertragung der Gesch344ftsanteile an der Firma 204Ni. 223 auf T. beurkundet. Nach der Beurkundung der Anteils374bertragung wurde jeweils T. als Gesch344ftsf374hrer der Gesellschaften eingesetzt. 8 Nach Vornahme dieser Gesch344fte begann R. Mitte November 2006, bei verschiedenen Banken und Leasinggesellschaften Fahrzeugfinanzie-rungen bzw. Leasingvertr344ge zu beantragen. Er selbst trat dabei nach au337en 9 - 9 - nicht in Erscheinung. Als Antragsteller fungierten vielmehr die 204ruhenden223 Ge-sellschaften, die nicht in der Lage waren, den Verpflichtungen aus einem Darle-hens- oder Leasingvertrag nachzukommen, und bei denen eine Erf374llung dieser Verpflichtungen auch nicht vorgesehen war. Um den Anschein einer ordnungs-gem344337en Antragstellung zu erwecken, wurden - teilweise von R. selbst - Unterschriften und Firmenstempel gef344lscht. Die Annahme der Darlehens- und Leasingantr344ge erfolgte jeweils zeitnah nach der Antragstellung. Nach Eingang der jeweiligen Rechnung zahlten die Banken bzw. Leasingunternehmen den entsprechenden Kaufpreis f374r die Fahrzeuge an A. aus. R. und A. erstellten daraufhin unwahre 334bernahmebest344tigungen, durch die gegen374ber den Leasingunternehmen bzw. Darlehensgebern doku-mentiert werden sollte, dass die in deren Eigentum stehenden Fahrzeuge ord-nungsgem344337 an die Leasing- bzw. Darlehensnehmer herausgegeben worden seien. Tats344chlich verblieben die Fahrzeuge aber auf dem Betriebsgel344nde des Autohauses A. und standen damit auch weiterhin in der Verf374gungsgewalt von A. und R. . Auf diese Weise wurden mindestens 21 Fahrzeuge finanziert. An A. wurden Finanzierungsbetr344ge in einer Gesamth366he von mehr als einer Million Euro ausbezahlt. Demgegen374ber wurden Leasing- und Darlehensraten nur in einem Umfang von insgesamt 28.000 Euro geleistet. Am 8. Dezember 2006 fand ein Treffen zwischen R. und T. statt. Hierbei teilte R. dem Zeugen T. mit, dass die von T. nach au337en vertretenen Gesellschaften mit geleasten bzw. finanzierten Fahrzeugen best374ckt werden und sodann verkauft werden sollten. Im Januar 2007 beauf-tragte R. den Angeklagten F. mit dem Weiterverkauf dieser Gesell-schaften einschlie337lich des Fahrzeugbestands. Am 10. Januar 2007 begann der Angeklagte F. mit der Suche nach potentiellen K344ufern f374r die Gesellschaf-ten. Da die Suche zun344chst nicht zum Erfolg f374hrte, entschlossen sich R. 10 - 10 - und A. , einen Teil der Fahrzeuge ohne Kenntnis der Eigent374mer nach Be. zu bringen, wo die Fahrzeuge 374ber eine Autovermietung vermietet wer-den sollten. Mit den Mieteinnahmen wollten sie die fortlaufenden Verpflichtun-gen aus den Darlehens- und Leasingvertr344gen zumindest teilweise bis zum Weiterverkauf der Gesellschaften decken, um die drohenden K374ndigungen der Leasing- und Darlehensvertr344ge wegen Zahlungsverzugs vor374bergehend ab-zuwenden. Infolgedessen wurden seit dem 5. Februar 2007 insgesamt acht Fahrzeuge, die 374ber die von T. gef374hrten Gesellschaften finanziert worden waren, nach Be. verbracht, wo sie bis Mitte M344rz 2007 vermietet wurden. Am 19. Februar 2007 erhielt der Angeklagte F. die Nachricht, dass erste Leasingvertr344ge wegen Zahlungsverzugs fristlos gek374ndigt worden waren. Etwa zu dieser Zeit gelang es ihm auch, K344ufer f374r die Gesellschaften zu fin-den. Hierbei handelte es sich um die Angeklagten M. und K. , die jedoch in erster Linie an dem Fahrzeugbestand und nicht an den Gesellschaften selbst interessiert waren. Am 20. Februar 2007 fand an einer Autobahnrastst344tte ein zehnmin374tiges Treffen zwischen den Angeklagten F. , M. und K. sowie einem Rechtsanwalt statt, das den Verkauf der Gesellschaften zum Gegens-tand hatte. Bei diesem Treffen wurden bereits einige Leasingvertr344ge vorgelegt. Ohne Kl344rung weiterer Einzelheiten fand schon am 5. M344rz 2007 ein Notarter-min statt, an dem unter anderem die Angeklagten F. , M. und K. an-wesend waren. Bei diesem Termin wurden die Gesch344ftsanteile der Firmen 204I. 223, 204Ma. 223, 204Ni. 223 und 204E. 223 auf den Angeklagten M. 374bertragen. In den notariellen Urkunden waren jeweils mehrere Fahrzeu-ge aufgef374hrt, die zu dem Bestand der jeweiligen Gesellschaft geh366rten. Zu den Fahrzeugen enthielten die Urkunden Wertangaben, die frei erfunden waren und weit unter dem tats344chlichen Wert der Fahrzeuge lagen. Neben der Regelung einer Verpflichtung zur Mitteilung des jeweiligen Standorts der Fahrzeuge und 11 - 11 - zur Herausgabe von Fahrzeugschein und Schl374ssel war in den Vertr344gen je-weils die unrichtige Feststellung enthalten, dass die Leasingraten bis ein-schlie337lich Februar 2007 vollst344ndig bezahlt worden seien. Die Angeklagten M. und K. zahlten insgesamt 17.000 Euro f374r die Gesellschaften ein-schlie337lich des dazugeh366renden Bestandes an hochwertigen Fahrzeugen, de-ren Wert weit 374ber diesem Kaufpreis lag. Die Angeklagten M. und K. hatten von Anfang an nicht die Absicht, die Verpflichtungen aus den Darlehens- und Leasingvertr344gen zu erf374llen. Ih-nen kam es bei dem Erwerb der Gesellschaften nur darauf an, mit m366glichst geringem Aufwand in den Besitz hochwertiger Fahrzeuge zu gelangen. Am 5., 7., 8. und 15. M344rz 2007 sowie zu zwei nicht genau bestimmbaren Zeitpunkten zwischen dem 5. und 20. M344rz 2007 bzw. dem 15. und 20. M344rz 2007 (F344lle 1 bis 6 der Verurteilung der Angeklagten M. und K. ) erhielten sie aus dem Bestand der von ihnen 374bernommenen Gesellschaften insgesamt zw366lf Fahr-zeuge, die sie zum Teil in Be. und im 334brigen bei dem Autohaus A. ab-holten. 12 Am 28. M344rz 2007 374bertrug der Angeklagte M. seine Gesch344ftsanteile an den Firmen 204Ma. 223 und 204Ni. 223 auf den Angeklagten K. , weil er sich infolge eines bevorstehenden Haftantritts nicht mehr selbst um den Weiterverkauf der Fahrzeuge k374mmern konnte. Die Anteile an den Gesellschaf-ten 204I. 223 und 204E. 223 374bernahm am selben Tag der Angeklagte B. , der Stiefsohn des Angeklagten K. . Bis zum 30. M344rz 2007 holte der Angeklagte K. zwei weitere Fahrzeuge ab, die sich in Be. befanden (Fall 7 der Verur-teilung des Angeklagten K. ). Zu einem nicht n344her feststellbaren Zeitpunkt nach dem 5. M344rz 2007 wurden ihm auch noch zwei Fahrzeuge aus dem Be- 13 - 12 - stand der urspr374nglich auf M. 374bertragenen Gesellschaften ausgeh344ndigt (Fall 8 der Verurteilung des Angeklagten K. ). Am 28. M344rz 2007 oder kurz danach 374bernahm der Angeklagte B. von seinem Stiefvater, dem Angeklagten K. , insgesamt acht Fahrzeuge, die zu dem Bestand der Gesellschaften 204I. 223 und 204E. 223 geh366rten. Dabei war ihm bekannt, dass diese Fahrzeuge finanziert bzw. geleast worden waren und deshalb nicht im Eigentum der von ihm 374bernommenen Gesellschaften standen. Auch wollte er die Verpflichtungen aus den Darlehens- und Leasing-vertr344gen nicht erf374llen. Er beabsichtigte ausschlie337lich, die Fahrzeuge selbst zu nutzen oder weiterzuverkaufen. Mit dieser Absicht verbrachte der Angeklag-te B. am 16. April und am 16. Mai 2007 jeweils zwei der vom Angeklagten K. 374bernommenen Fahrzeuge in den Irak, um sie dort zu ver344u337ern. 14 b) Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Landgericht das Ver-halten des Angeklagten F. als drei F344lle der Beihilfe zum Betrug gem344337 247 263 Abs. 1, 247 27 StGB gewertet; die Handlungen der anderen Angeklagten hat es als Unterschlagung gem344337 247 246 Abs. 1 StGB in sechs F344llen ( M. ) bzw. acht F344llen ( K. ) bzw. einem Fall ( B. ) gewertet. 15 aa) Eine Strafbarkeit der Angeklagten M. , K. und B. wegen Hehlerei komme deshalb nicht in Betracht, weil es an einer Vortat im Sinne des 247 259 Abs. 1 StGB fehle. Eine Unterschlagung der Fahrzeuge durch R. und A. gem344337 247 246 Abs. 1 StGB als m366gliche Vortat sei nicht festzustellen gewesen. Zwar h344tten R. und A. zugelassen, dass in der Zeit seit dem 5. Februar 2007 ein Teil der Fahrzeuge ohne Kenntnis und Billigung der Leasing- bzw. Darlehensgeber nach Be. verbracht worden sei, um die Fahr-zeuge dort zu vermieten. Da die 334berlassung der Fahrzeuge an die Autover- 16 - 13 - mietung aber von vorneherein nur auf einen eng begrenzten Zeitraum von eini-gen Wochen - n344mlich bis zum Weiterverkauf der Fahrzeuge - beschr344nkt ge-wesen sei, habe f374r die jeweiligen Eigent374mer nicht die 204Gefahr eines dauern-den Sachverlusts223 bestanden. Insofern sei lediglich von einem blo337en eigen-m344chtigen Verf374gen 374ber die Fahrzeuge durch A. und R. ohne den Willen einer Drittzueignung auszugehen. Die Angeklagten M. , K. und B. seien deshalb jeweils nur wegen Unterschlagung durch die tats344chliche Inbesitznahme der einzelnen Fahrzeuge zu bestrafen gewesen. bb) Hinsichtlich der in den Urteilsgr374nden mit Nummern 3, 6, 19, 21, 22 und 53 bezeichneten Fahrzeuge hat das Landgericht die Angeklagten M. und K. aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. Dar374ber hinaus hat es eine Tatbeteiligung des Angeklagten M. an der Unterschlagung der mit den Nummern 24, 28, 31 und 32 bezeichneten Fahrzeuge verneint und bez374glich der vier letztgenannten Fahrzeuge lediglich eine Tatbegehung durch den Ange-klagten K. angenommen. Trotz der Einlassung des Angeklagten B. , dass er sieben Fahrzeuge, darunter die oben genannten, in den Urteilsgr374nden mit den Nummern 3, 6, 22 und 53 bezeichneten Fahrzeuge, von dem Angeklagten K. 374bernommen habe, sei nicht festzustellen gewesen, dass sich diese Fahr-zeuge auch tats344chlich in der Verf374gungsgewalt der Angeklagten M. und K. befunden h344tten. Zwar habe der Angeklagte B. solches behauptet. Bei dieser Einlassung k366nne es sich aber um eine Schutzbehauptung zu des-sen Gunsten handeln, die sich nicht zu Lasten der Angeklagten M. und K. auswirken d374rfe. 17 cc) Den Angeklagten B. hat das Landgericht aus tats344chlichen Gr374nden hinsichtlich der Fahrzeuge freigesprochen, die 374ber die Gesellschaften 204Ma. 223 und 204Ni. 223 erlangt worden waren. Hierbei handelt es sich 18 - 14 - um die Fahrzeuge, die in den Urteilsgr374nden als Nummern 19 und 21 sowie 23 bis 34 bezeichnet worden sind. Den Freispruch hat das Landgericht insbeson-dere damit begr374ndet, dass 204keinerlei223 Hinweise gefunden worden seien, die daf374r gesprochen h344tten, dass der Angeklagte B. 204in irgendeiner Weise223 an den Erwerbsgesch344ften im Zusammenhang mit den Gesellschaften 204Ni. 223 und 204Ma. 223 involviert gewesen sei. Auch habe nicht festgestellt werden k366nnen, dass dem Angeklagten B. Fahrzeuge aus dem Bestand dieser bei-den Gesellschaften zu eigener Verf374gungsgewalt 374berlassen worden seien. dd) Eine m366gliche Strafbarkeit des Angeklagten F. wegen Hehlerei in Form der Absatzhilfe er366rtert das Landgericht nicht. 19 c) Die Staatsanwaltschaft beanstandet im Wesentlichen die Beweisw374r-digung des Landgerichts. Sie macht insbesondere geltend, dass das Landge-richt, soweit es die Angeklagten verurteilt hat, wesentliche Umst344nde, die f374r eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Hehlerei gem344337 247 259 StGB - beim Angeklagten F. in der Tatvariante der Absatzhilfe - sprechen k366nnten, au-337er Acht gelassen habe. Auch die angefochtenen Teilfreispr374che - mit Aus-nahme der Teilfreispr374che hinsichtlich der in den Urteilsgr374nden mit den Num-mern 19 und 21 bezeichneten Fahrzeuge - betreffend die Angeklagten M. und K. gen374gten nicht den Anforderungen, die an eine tatrichterliche Be-weisw374rdigung zu stellen seien. Zudem ist die Staatsanwaltschaft der Auffas-sung, dass der Angeklagte F. auch wegen versuchten Betruges gegen374ber den Angeklagten M. und K. h344tte verurteilt werden m374ssen, weil in den notariellen Vertr344gen vom 5. M344rz 2007 bez374glich der 334bertragung der Ge-sch344ftsanteile auf den Angeklagten M. wahrheitswidrig erkl344rt worden sei, dass s344mtliche Leasingraten bis einschlie337lich Februar 2007 bezahlt seien. 20 - 15 - II) Tatkomplex VI B der Urteilsgr374nde - Betrug durch den Angeklagten K. zum Nachteil der Firma N. - 1. Zum Tatkomplex VI B der Urteilsgr374nde hat das Landgericht festge-stellt, dass der Angeklagte K. in der Zeit vom 5. bis zum 13. M344rz 2007 drei Betonmischer an die polnische Firma N. verkauft hat, obwohl er 374ber solche Fahrzeuge nicht verf374gte. Hierf374r erhielt der Angeklagte K. plangem344337 eine Anzahlung in H366he von 84.000 Euro. Das Landgericht hat den Angeklag-ten K. insoweit wegen Betruges zum Nachteil der Firma N. zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. 21 2. Die Staatsanwaltschaft, die den Schuldspruch wirksam von ihrem Re-visionsangriff ausgenommen hat, beanstandet allein die Strafzumessung. 22 III) Tatkomplex VI C der Urteilsgr374nde - Betrug durch den Angeklagten B. zum Nachteil der Firma D. - 1. Zum Tatkomplex VI C der Urteilsgr374nde hat das Landgericht festge-stellt, dass der Angeklagte B. in der Zeit vom 21. Juni bis zum 4. Septem-ber 2007 zwei Lastwagen an die mazedonische Firma 204D. 223 verkauft hat, obwohl er 374ber solche Fahrzeuge nicht verf374gte. Hierf374r erhielt der Ange-klagte B. zwei Anzahlungen in H366he von 25.800 Euro und 125.000 Euro. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen Betruges zum Nachteil der Firma D. zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. 23 - 16 - 2. Die Staatsanwaltschaft, die den Schuldspruch wirksam von ihrem Re-visionsangriff ausgenommen hat, beanstandet allein die Strafzumessung. 24 B. Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils I. Tatkomplex VI A der Urteilsgr374nde - Straftaten im Zusammenhang mit Fahrzeugen aus dem Autohaus A. - 1. Soweit das Landgericht im Tatkomplex VI A der Urteilsgr374nde eine Strafbarkeit der Angeklagten M. , K. und B. wegen Hehlerei verneint und die Angeklagten M. , K. und B. zudem hinsichtlich einzelner Fahr-zeuge freigesprochen hat, halten die Beweisw374rdigung des Landgerichts und dessen darauf gest374tzte rechtliche Bewertung des Tatgeschehens rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 25 a) Allerdings ist die Beweisw374rdigung grunds344tzlich Sache des Tatge-richts. Sie ist jedoch rechtsfehlerhaft, wenn sie l374ckenhaft ist, namentlich we-sentliche Feststellungen nicht ber374cksichtigt oder nahe liegende Schlussfolge-rungen nicht er366rtert, wenn sie widerspr374chlich oder unklar ist, gegen Denkge-setze oder Erfahrungss344tze verst366337t oder wenn an die zur Verurteilung erfor-derliche Gewissheit 374berspannte Anforderungen gestellt werden. Dabei ist das Tatgericht gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen f374r die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Eine Beweisw374r- 26 - 17 - digung, die 374ber schwerwiegende Verdachtsmomente hinweggeht, ist rechts-fehlerhaft (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschl. vom 30. September 2009 - 2 StR 300/09). b) Nach diesen Grunds344tzen kann das Urteil im Tatkomplex VI A hin-sichtlich der Angeklagten M. und K. keinen Bestand haben. Die Beweis-w374rdigung des Landgerichts erweist sich als l374ckenhaft, da wesentliche Um-st344nde, die f374r eine Unterschlagung der Fahrzeuge durch A. und R. als Vortat einer Hehlerei sprechen k366nnten, nicht er366rtert werden. Damit tr344gt die Beweisw374rdigung die Annahme des Landgerichts nicht, die Angeklagten M. und K. h344tten sich mangels Vortat nicht auch wegen Hehlerei gem344337 247 259 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 27 aa) Das Landgericht hat folgende von ihm festgestellte Umst344nde im Rahmen der Beweisw374rdigung nicht er366rtert, obwohl sie f374r die Annahme einer Zueignung der Fahrzeuge im Sinne des 247 246 Abs. 1 StGB durch A. und R. als m366gliche Vortat f374r eine Hehlerei durch M. und K. sprechen konnten: 28 Nach den Feststellungen des Landgerichts teilte R. dem Zeugen T. am 8. Dezember 2006 mit, dass die Gesellschaften mit geleasten Fahr-zeugen best374ckt und dann verkauft werden sollten. Auf Gehei337 von R. bem374hte sich deshalb der Angeklagte F. seit Januar 2007 darum, K344ufer f374r die Gesellschaften einschlie337lich der fremdfinanzierten Fahrzeuge zu finden. Ein erstes Treffen der Angeklagten F. , M. und K. , das den Verkauf der Fahrzeuge zum Gegenstand hatte, fand am 20. Februar 2007 statt; in des-sen Verlauf wurden bereits einige der Leasingvertr344ge vorgelegt. Am 5. M344rz 2007 wurden dann die Gesch344ftsanteile der Gesellschaften durch notarielle 29 - 18 - Vertr344ge, in denen die fremdfinanzierten Fahrzeuge im Einzelnen aufgelistet waren, an den Angeklagten M. 374bertragen. Bereits diese Umst344nde sprechen daf374r, dass A. und R. von An-fang an vorhatten, die fremdfinanzierten Fahrzeuge unter Ausschluss der Lea-singfirmen bzw. der Banken dem eigenen Verm366gen einzuverleiben. Auch stellt es ein gewichtiges Beweisanzeichen f374r diese Annahme dar, dass den jeweili-gen Sicherungseigent374mern nach Bewilligung der Finanzierung und Auszah-lung des Finanzierungsbetrags gef344lschte 334bernahmebest344tigungen zugesandt wurden. Denn hiermit wurde verschleiert, dass sich die Fahrzeuge nicht im Be-sitz der vermeintlichen K344ufer, wie dies in der Regel bei solchen Leasing- und Finanzierungsgesch344ften 374blich ist, sondern weiterhin in der Hand des Verk344u-fers befanden. 30 Indem das Landgericht lediglich auf die begrenzte Dauer der 334berlas-sung eines Teils der Fahrzeuge durch A. und R. an die Autovermie-tung in Be. abgestellt hat, hat es sich zudem den Blick darauf verstellt, dass die 334berlassung der Fahrzeuge selbst, unabh344ngig von ihrer zeitlichen Dauer, ein weiteres Anzeichen daf374r sein kann, dass A. und R. 374ber diese Fahrzeuge wie Eigent374mer verf374gten. Bei einer ordnungsgem344337en Abwicklung von Leasing- bzw. Finanzierungsgesch344ften w344ren A. und R. zu diesem Zeitpunkt 374berhaupt nicht mehr im Besitz der Fahrzeuge gewesen. Mit den von ihnen gefertigten 334bernahmebest344tigungen erweckten sie dar374ber hinaus ge-gen374ber den Sicherungsnehmern den falschen Eindruck, dass sie die Fahrzeu-ge entsprechend den vertraglichen Verpflichtungen bereits den Leasing- bzw. Darlehensnehmern 374bergeben h344tten. Gerade vor diesem Hintergrund stellt die Vermietung ein gewichtiges Indiz f374r eine Unterschlagung der Fahrzeuge durch A. und R. dar. 31 - 19 - bb) Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Urteil zum Vorteil der Angeklagten M. und K. auf diesem Er366rterungsmangel beruht. 32 Ist n344mlich das Verhalten von A. und R. als Unterschlagung gem344337 247 246 Abs. 1 StGB zu werten, liegt entgegen der Auffassung des Land-gerichts eine Vortat f374r die den Angeklagten M. und K. mit der Anklage-schrift zur Last gelegte Straftat der gemeinschaftlich begangenen Hehlerei ge-m344337 247 259 Abs. 1 StGB in Form des Ankaufens vor. Damit konnte ihr Verhalten auch als Hehlerei zu werten sein. Denn nach den Feststellungen des Landge-richts ging es den Angeklagten M. und K. bei dem Erwerb der Gesell-schaften gerade nicht darum, mit diesen ein Gewerbe zu betreiben. Nach den Urteilsfeststellungen wollten sie vielmehr auf kosteng374nstige Weise an hoch-wertige Kraftfahrzeuge gelangen. Dabei war ihnen bewusst, dass die Fahrzeu-ge lediglich geleast bzw. finanziert waren und nicht im Eigentum der 374bernom-menen Gesellschaften standen. Angesichts der Art und Weise der Gesch344fts-anbahnung, die nach den landgerichtlichen Feststellungen in einem zehnmin374-tigen Treffen an einer Autobahnrastst344tte bestand, bei dem der Verkauf der Ge-sellschaften besprochen und den Angeklagten M. und K. auch Leasingver-tr344ge vorgelegt wurden, liegt es nahe, dass sie davon ausgingen, dass die Fahrzeuge den tats344chlichen Eigent374mern bereits durch eine Straftat entzogen worden waren. Der Angeklagte M. war zudem bereits wegen einer gleicharti-gen Tatbegehung einschl344gig vorbestraft. 33 cc) Dieser Rechtsfehler f374hrt nicht nur zur Aufhebung der Schuldspr374che betreffend die Angeklagten M. und K. wegen Unterschlagung, sondern zieht auch die Aufhebung der zu Gunsten dieser beiden Angeklagten ergange- 34 - 20 - nen Teilfreispr374che nach sich. Die insoweit von der Staatsanwaltschaft ausge-sprochene Rechtsmittelbeschr344nkung ist unwirksam. (1) Auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts ist es nicht auszuschlie337en, dass sich die Angeklagten M. und K. s344mtliche zu den Gesellschaften geh366rende Fahrzeuge durch eine einheitliche Tathandlung ver-schafft haben. 35 Mit der 334bertragung der Gesch344ftsanteile der Gesellschaften 204I. 223, 204Ma. 223, 204Ni. 223 und 204E. 223 auf den Angeklagten M. im Notartermin vom 5. M344rz 2007 haben sie bereits den mittelbaren Besitz 374ber diese Fahrzeuge erlangt. Denn in den notariellen Vertr344gen waren jeweils ent-sprechende Herausgabepflichten enthalten. Da aber die 334bernahme des mittel-baren Besitzes zur Begehung einer Hehlerei ausreicht, ist es ohne Bedeutung, ob - worauf aber die Strafkammer bei den Teilfreispr374chen entscheidend ab-stellt - die Angeklagten M. und K. nach der 334bertragung der Gesch344ftsan-teile die einzelnen Fahrzeuge auch noch unmittelbar in Besitz genommen ha-ben. Schon in der 334bernahme der mittelbaren Verf374gungsgewalt durch die bei-den Angeklagten lag eine weitere Beeintr344chtigung des Verm366gens der Lea-singgesellschaften bzw. der finanzierenden Banken (vgl. BGHSt 27, 160, 164; Stree in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl., 247 259 Rdn. 21). 36 (2) Diese rechtliche Einordnung des Geschehens f374hrt zur Unwirksam-keit der Beschr344nkung der Revisionen durch die Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten M. und K. . Die Teilfreispr374che bez374glich der Fahrzeuge Nr. 19 und Nr. 21 konnten schon deshalb nicht von den Revisionsangriffen aus-genommen werden, weil von der 334bertragung der Gesch344ftsanteile auf den An-geklagten M. s344mtliche finanzierten bzw. geleasten Fahrzeuge umfasst wa- 37 - 21 - ren, die zum Bestand der 374bertragenen Gesellschaften geh366rten. Es handelt sich um ein einheitliches Tatgeschehen, das hinsichtlich seiner rechtlichen Be-wertung nicht k374nstlich in einzelne Teilakte - hier: die jeweilige Erlangung des unmittelbaren Besitzes an den einzelnen Fahrzeugen durch die Angeklagten M. und K. - aufgespalten werden darf (vgl. BGH NStZ 2003, 264, 265 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. vom 25. Juli 2002 - 4 StR 104/02). Im Tatkom-plex VI A der Urteilsgr374nde bedarf es daher hinsichtlich der Angeklagten M. und K. insgesamt einer neuen tatrichterlichen Beweisw374rdigung. dd) Angesichts der h366heren Strafdrohung des Straftatbestandes der Hehlerei gem344337 247 259 Abs. 1 StGB gegen374ber der der Unterschlagung gem344337 247 246 Abs. 1 StGB kann der Senat eine Auswirkung des Er366rterungsmangels auf den Strafausspruch zu Lasten der Angeklagten M. und K. nicht aus-schlie337en. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine einheitliche Tat handelt. Denn der f374r die Strafzumessung ma337gebliche Schuldgehalt der Tat ist gr366337er als vom Landgericht angenommen, wenn s344mtliche Fahrzeuge, die zu dem Bestand der 374bertragenen Gesellschaften geh366rten, von der Tat der Angeklagten M. und K. umfasst sind. Das neue Tatgericht wird, worauf die Revision mit Recht hingewiesen hat, im Falle einer Verurteilung wegen Hehlerei auch zu pr374fen haben, ob das festgestellte Vorgehen der Angeklagten K. und M. als gewerbsm344337ige Hehlerei im Sinne von 247 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu werten ist. 38 c) Hinsichtlich des Angeklagten B. kann das Urteil bez374glich des Tatkomplexes VI A der Urteilsgr374nde ebenfalls keinen Bestand haben. Auch insoweit erweist sich die Beweisw374rdigung des Landgerichts sowohl bez374glich des Schuldspruchs als auch des Teilfreispruchs als rechtsfehlerhaft. Die Rechtsmittelbeschr344nkung auf den Schuldspruch ist auch hier unwirksam. 39 - 22 - aa) Hinsichtlich des Angeklagten B. kommt ebenfalls eine Strafbar-keit wegen Hehlerei gem344337 247 259 Abs. 1 StGB in Betracht. 40 Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte B. bei der 334bernahme der Gesellschaften nicht vor, mit diesen ein Gewerbe zu betreiben. Er wollte vielmehr die zu den Gesellschaften geh366renden Fahrzeuge nur an sich bringen, um sie dann im Ausland weiterzuverkaufen. Dabei wusste er, dass die Fahrzeuge noch im Eigentum der Leasingunternehmen bzw. der finanzierenden Banken standen. Waren aber die Fahrzeuge bereits Gegen-stand einer Unterschlagung von A. und R. oder einer Hehlerei der An-geklagten M. und K. , kann auch in der 334bernahme der Gesellschaften durch den Angeklagten B. eine eigenst344ndige Straftat der Hehlerei gem344337 247 259 StGB liegen. 41 Soweit das Landgericht ausf374hrt, es g344be 204keinerlei Hinweise223 (UA S. 118) daf374r, dass der Angeklagte B. in die Taten durch die Angeklagten M. und K. involviert gewesen sei, ist dies ebenfalls rechtsfehlerhaft. Die Feststellungen des Landgerichts sind insoweit widerspr374chlich. So f374hrt es an anderer Stelle in den Urteilsgr374nden aus, dass der zur Tatzeit 21 Jahre alte An-geklagte B. die Tat nicht aus eigenem Antrieb heraus begangen habe, son-dern von seinem Stiefvater, dem Angeklagten K. , hierzu veranlasst worden sei (UA S. 84) bzw. dass er nicht 204federf374hrend223 die Tat geplant habe, sondern unter dem Einfluss des Angeklagten K. gestanden habe (UA S. 115). Bereits diese Ausf374hrungen legen eine gemeinschaftliche Begehung der Taten nahe. In diesem Zusammenhang l344sst das Landgericht zudem uner366rtert, dass die 334ber-tragung der Gesch344ftsanteile der Gesellschaften 204I. 223 und 204E. 223 von dem Angeklagten M. auf den Angeklagten B. anl344sslich desselben Notar- 42 - 23 - termins erfolgte wie die 334bertragung der Gesellschaften 204Ni. 223 und 204Ma. 223 auf seinen Stiefvater, den Angeklagten K. . Neben den vom Landgericht bereits genannten Umst344nden - das Alter des Angeklagten B. und der Einfluss seines einschl344gig vorbestraften Stiefvaters ( K. ) - spricht auch dieser zeitliche und r344umliche Zusammenhang bei der 334bertragung der Gesch344ftsanteile von dem Angeklagten M. auf die Angeklagten K. und B. daf374r, dass die Tat von ihnen gemeinschaftlich begangen wurde. War der Angeklagte B. jedoch Mitt344ter der Angeklagten M. und K. gem344337 247 25 Abs. 2 StGB, dann kommt auch unter diesem Gesichtspunkt eine Strafbarkeit wegen gemeinschaftlich begangener Hehlerei gem344337 247 259 Abs. 1 StGB in Be-tracht. bb) Der zugunsten des Angeklagten B. ergangene Teilfreispruch, der auch von dem Rechtsfehler betroffen ist, kann ebenfalls keinen Bestand haben. Die Staatsanwaltschaft konnte den Teilfreispruch nicht wirksam von ih-rem Revisionsangriff ausnehmen, da die Hehlereihandlungen bez374glich der Fahrzeuge, die zu dem Bestand der auf den Angeklagten K. 374bertragenen Gesellschaften 204Ma. 223 und 204Ni. 223 geh366rten, im Fall einer gemein-schaftlichen Tatbegehung dem Angeklagten B. zuzurechnen sind. Auch in-soweit handelt es sich um ein einheitliches Tatgeschehen, das nicht losgel366st von der Strafbarkeit des Angeklagten B. bez374glich der von ihm unmittelbar in Besitz genommen Fahrzeuge, die zum Bestand der auf ihn 374bertragenen Gesellschaften geh366rten, betrachtet werden kann. 43 cc) Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler. Angesichts des gegen374ber der Unterschlagung gem344337 247 246 Abs. 1 StGB erh366hten Strafrahmens des 247 259 Abs. 1 StGB und des bei Annahme einer gemeinschaftlichen Bege-hungsweise h366heren Schuldgehalts kann der Senat nicht ausschlie337en, dass 44 - 24 - beim Angeklagten B. die Strafe bei rechtsfehlerfreier Strafzumessung h366-her ausgefallen w344re. Auch insoweit wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer im Falle einer Verurteilung wegen Hehlerei zu pr374fen haben, ob die Tat als gewerbsm344337ige Hehlerei im Sinne von 247 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu werten ist. d) Die Aufhebung der Schuldspr374che betreffend die Angeklagten M. , K. und B. im Tatkomplex VI A der Urteilsgr374nde zieht die Aufhebung der insoweit verh344ngten Einzelstrafen und des jeweiligen Gesamtstrafenausspruchs nach sich. 45 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft zu Lasten des Angeklagten F. hat ebenfalls Erfolg. 46 a) Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, dass das angefochte-ne Urteil die Anklage nicht ersch366pft, soweit es die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens des Angeklagten F. im Zusammenhang mit dem Weiter-verkauf der Gesellschaften an die Angeklagten M. und K. zum Gegen-stand hat. 47 aa) Insoweit kommt eine Strafbarkeit wegen Hehlerei gem344337 247 259 Abs. 1 StGB in Form der Absatzhilfe in Betracht. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte F. bereits fr374hzeitig Kenntnis davon, dass A. und R. Fahrzeuge 374ber die von ihm vermittelten Gesellschaften auf betr374geri-sche Weise erlangen wollten. Er war auch beteiligt, als ein Teil der Fahrzeuge ohne Wissen der Eigent374mer einer Autovermietung in Be. 374berlassen wur-den. Au337erdem war er sp344testens seit dem 10. Januar 2007 alleine f374r den Weiterverkauf der Gesellschaften und des dazugeh366rigen Fahrzeugbestandes 48 - 25 - verantwortlich. Schlie337lich bereitete der Angeklagte F. auch den Weiter-verkauf der Gesellschaften und des dazugeh366rigen Fahrzeugbestandes vor, indem er sich mit den Angeklagten M. und K. , die in erster Linie an den Fahrzeugen und nicht an den Gesellschaften interessiert waren, an einer Auto-bahnrastst344tte traf und ihnen einige der Leasingvertr344ge vorlegte. Diese Um-st344nde legen es nahe, dass der Angeklagte F. nicht nur umfassend in die Tatbegehung durch A. und R. eingebunden war, sondern auch dass seine Bem374hungen im Zusammenhang mit der 334bertragung der Gesellschaften an die Angeklagten M. und K. darauf gerichtet waren, A. und R. bei dem Verkauf der von ihnen unterschlagenen Fahrzeuge zu unterst374tzen. Ein solches Verhalten w374rde die Voraussetzungen des Tatbestandes der Ab-satzhilfe gem344337 247 259 Abs. 1 StGB erf374llen. Dem st374nde auch eine m366gliche Teilnahme des Angeklagten F. an der Erlangung der Fahrzeuge durch die gesondert verfolgten A. und R. nicht entgegen. Denn eine Hehlereihand-lung stellt im Verh344ltnis zu einer Anstiftung oder Beihilfe zu der vorausgegan-gen Tat keine mitbestrafte Nachtat dar (BGHSt 7, 134; Rissing-van Saan in LK-StGB 12. Aufl., vor 247 52 Rdn. 157). Das Landgericht hat sich rechtsfehlerhaft mit einer m366glichen Strafbarkeit des Angeklagten F. beim Weiterverkauf der Gesellschaften an die Angeklagten M. und K. nicht auseinanderge-setzt. bb) Andererseits h344tte das Landgericht ausgehend von den getroffenen Feststellungen auch pr374fen m374ssen, ob sich der Angeklagte F. neben ei-ner m366glichen Hehlerei auch wegen versuchten Betruges zum Nachteil der An-geklagten M. und K. strafbar gemacht hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts enthielten die notariellen Vertr344ge vom 5. M344rz 2007 374ber den Weiterverkauf der Gesellschaften an die Angeklagten M. und K. , an denen der Angeklagte F. ma337geblich beteiligt war, eine Klausel, wonach der Ver- 49 - 26 - k344ufer der Gesellschaften - der Wahrheit zuwider - erkl344rte, dass die Leasingra-ten der zu dem Bestand der Gesellschaften geh366renden Fahrzeuge bis ein-schlie337lich Februar 2007 bezahlt worden seien. Dies musste das Landgericht zu einer entsprechenden Pr374fung und Er366rterung veranlassen. cc) Diese Rechtsfehler f374hren zur Aufhebung des Urteils betreffend den Angeklagten F. , soweit ein Schuldspruch zur Weiter374bertragung der Gesell-schaften an M. und K. nicht ergangen ist. Zwar ist der Angeklagte F. insoweit nicht freigesprochen worden. Dem Senat ist es gleichwohl nicht ver-wehrt, eine Entscheidung bez374glich der insoweit bestehenden Tatvorw374rfe zu treffen. Denn es handelt sich vorliegend nicht um einen Fall, in dem es an einer Sachentscheidung durch den Tatrichter fehlt (vgl. BGH NStZ 1993, 551, 552 m.w.N.). Das Verhalten des Angeklagten F. im Zusammenhang mit der 334bertragung der Gesch344ftsanteile an den Gesellschaften wird im Urteil im Rah-men des festgestellten Sachverhaltes (vgl. Tatkomplex VI A Ziffern 12 bis 16; UA S. 37 ff.) und teilweise auch in der Beweisw374rdigung wiedergegeben (UA S. 61, 64, 65, 72 f.). Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausf374hrungen ergibt sich, dass das Landgericht dieses Verhalten in seine rechtliche Bewer-tung miteinbezogen und letztlich allein deshalb aus rechtlichen Gr374nden von einer Verurteilung des Angeklagten F. wegen Hehlerei (und wegen tatein-heitlich begangenen Betruges) abgesehen hat, weil es - rechtsfehlerhaft - eine Vortat im Sinne des 247 259 Abs. 1 StGB durch A. und R. verneint hat. 50 b) Im 334brigen zeigt die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Rechts-fehler zum Vorteil oder Nachteil (247 301 StPO) des Angeklagten F. auf. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug in drei F344llen und die hierf374r verh344ng-ten Einzelstrafen sind nicht zu beanstanden. 51 - 27 - c) Die Aufhebung des Urteils, soweit es die Anklage nicht ersch366pft hat, zieht betreffend den Angeklagten F. die Aufhebung des Gesamtstrafenaus-spruchs nach sich. 52 II. Tatkomplex VI B der Urteilsgr374nde - Betrug durch den Angeklagten K. zum Nachteil der Firma N. - Hinsichtlich des von dem Angeklagten K. begangenen Betruges zum Nachteil der Firma N. (Tatkomplex VI B der Urteilsgr374nde) h344lt die Strafzumessung des Landgerichts der sachlich-rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Sie enth344lt einen Er366rterungsmangel zum Vorteil des Angeklagten K. . 53 Das Landgericht ist bei der Strafzumessung von dem Regelstrafrahmen des 247 263 Abs. 1 StGB ausgegangen. Bei der Strafrahmenwahl hat es jedoch rechtsfehlerhaft nicht er366rtert, ob die Tat des Angeklagten K. das Regelbei-spiel des 247 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB erf374llt und ob sie einen besonders schweren Fall des Betruges darstellt. Ob ein Verm366gensverlust gro337en Ausma337es vor-liegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen; ein solcher ist jeden-falls dann nicht gegeben, wenn der Verm366gensverlust einen Wert von 50.000 Euro nicht erreicht (BGHSt 48, 360). Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte K. eine Anzahlung in H366he von 84.000 Euro auf betr374gerische Weise erlangt. Damit ist die Wertgrenze des 247 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB weit 374berschritten. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht gegen den Angeklagten K. im Tatkomplex VI B der Urteilsgr374nde eine h366here Einzelstrafe festgesetzt h344tte, wenn es das Vorliegen eines besonders schweren Falles gepr374ft h344tte. Der Ausspruch 374ber die Einzelstrafe hat deshalb keinen Bestand. Allein dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. 54 - 28 - III. Tatkomplex VI C der Urteilsgr374nde - Betrug durch den Angeklagten B. zum Nachteil der Firma D. - Hinsichtlich des von dem Angeklagten B. begangenen Betruges zum Nachteil der Firma D. (Tatkomplex VI C der Urteilsgr374nde) h344lt die Strafzumessung des Landgerichts ebenfalls der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 55 Bei der Strafzumessung ist das Landgericht von dem Regelstrafrahmen des 247 263 Abs. 1 StGB ausgegangen. Dass der Angeklagte B. auch das Regelbeispiel des 247 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht haben k366nnte, er366rtert das Landgericht nicht, obwohl sich dies angesichts des festgestellten Schadens aufgedr344ngt h344tte. In subjektiver Hinsicht ist dem Urteil zwar zu entnehmen, dass das Landgericht davon ausgeht, dem Angeklagten B. sei es bei der Tatbegehung aufgrund seiner nicht zu widerlegenden Einlassung nur auf eine vereinbarte Anzahlung in H366he von 25.800 Euro angekommen. Diese Ausf374h-rungen sind jedoch l374ckenhaft. Das Landgericht gibt keine Begr374ndung f374r sei-ne Annahme, die Einlassung des Angeklagten B. hinsichtlich seines Vor-satzes sei nicht zu widerlegen gewesen. Aus den Urteilsgr374nden ergibt sich auch nicht, aus welchen Gr374nden die Gesch344digten eine zweite Anzahlung in der betr344chtlichen H366he von 125.000 Euro geleistet und damit nahezu den ge-samten Kaufpreis im voraus erbracht haben, obwohl diese nach den Feststel-lungen nicht vereinbart gewesen war. Das Landgericht l344sst zudem unber374ck-sichtigt, dass die ganze Tatausf374hrung des Angeklagten B. darauf gerich-tet war, einen m366glichst gro337en Vorteil aus dem betr374gerischen Gesch344ft zu ziehen. So hat er den Gesch344digten nicht nur einen, sondern zwei Lkw zum 56 - 29 - Preis von je 86.000 Euro verkauft, obwohl ihm derartige Fahrzeuge nicht zur Verf374gung standen. Au337erdem hat er auch die zweite Anzahlung der Gesch344-digten 374ber 125.000 Euro f374r sich vereinnahmt und f374r seine eigenen Zwecke ausgegeben. Dieses Verhalten legt nahe, dass es dem Angeklagten B. von vorneherein darauf angekommen ist, einen m366glichst hohen Verm366gensvorteil aus der Tat zu ziehen und sich nicht mit einem geringeren Betrag zufrieden zu geben. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht bei einer An-nahme des Regelbeispiels des 247 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB auf eine h366here Einzel-strafe gegen den Angeklagten B. erkannt h344tte. Die vom Landgericht ver-h344ngte Einzelstrafe kann deshalb keinen Bestand haben. Dies zieht die Aufhe-bung der gegen den Angeklagten B. festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. 57 IV. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckzuverweisen. Da die getroffenen Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen von den Rechtsfehlern nicht betroffen sind, k366nnen die-se bestehen bleiben (247 353 Abs. 2 StPO). Erg344nzende Feststellungen, die nicht im Widerspruch zu den der Aufhebung nicht unterliegenden Feststellungen ste-hen, sind m366glich. 58 - 30 - V. Die Abfassung der Urteilsgr374nde gibt dem Senat Anlass zu folgendem Hinweis: 59 Wird eine Tatserie abgeurteilt, ist es ratsam, in den Urteilsgr374nden f374r die einzelnen Taten im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einheitliche Ord-nungsziffern zu vergeben und diese durchg344ngig bei Beweisw374rdigung, rechtli-cher W374rdigung sowie Strafzumessung weiter zu verwenden. Es kann den Be-stand eines Urteils insgesamt gef344hrden, wenn die Urteilsgr374nde - wie hier - wegen einer nicht auf die einzelnen Taten bezogenen Nummerierung aus sich heraus nicht mehr ohne weiteres verst344ndlich sind und die Ermittlung des Sachverhalts in Bezug auf die jeweiligen Tathandlungen ohne eine vollst344ndige Rekonstruktion und tabellarische Exzerpierung des Urteilsinhalts kaum m366glich ist (vgl. BGH wistra 2006, 467, 468; BGH, Beschl. vom 11. Februar 2003 - 3 StR 391/02 m.w.N.). 60 Im vorliegenden Fall ist die revisionsgerichtliche 334berpr374fung insbeson-dere dadurch erschwert worden, dass das Landgericht im Tatkomplex VI A der Urteilsgr374nde (Straftaten im Zusammenhang mit Fahrzeugen aus dem Auto-haus A. ) den Sachverhalt unter Verwendung zahlreicher Ordnungsziffern zwar fortlaufend aufgeteilt hat, eine Untergliederung nach einzelnen Taten da-bei aber nicht vorgenommen hat. Ein hinter der Aufteilung stehendes Gliede-rungssystem ist nicht erkennbar; Zwischen374berschriften sind nicht vorhanden. Insbesondere wird nicht deutlich, welche der mit insgesamt 23 Ordnungsziffern bezeichneten Sachverhaltsteile welchen Taten zuzuordnen sind. Damit handelt es sich bei der Sachverhaltsschilderung in den Urteilsgr374nden letztlich um einen fortlaufenden Text, der dem Leser abverlangt, anhand einer eigenen rechtlichen 61 - 31 - Bewertung eine Zuordnung zu den einzelnen ausgeurteilten Straftaten vorzu-nehmen. Hinsichtlich des Angeklagten F. ist die 334berpr374fung des Urteils zu-s344tzlich dadurch behindert worden, dass in den Urteilsgr374nden bei der tabellari-schen Auflistung der Betrugsstraftaten (UA S. 26 bis 28) auch die vom Landge-richt nach 247 154 Abs. 2 StPO eingestellten Taten aufgef374hrt worden sind, ohne dass der Umstand der Einstellung kenntlich gemacht worden ist. Auch eine sol-che Vorgehensweise kann den Bestand eines Urteils gef344hrden; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, aus einer unstrukturierten Wiedergabe einer Vielzahl von Geschehnissen die Tatsachen herauszusuchen, in denen nach seiner Auffassung die abgeurteilten Straftaten gesehen werden k366nnten (BGH, Beschl. vom 31. Juli 2002 - 3 StR 159/02). 62 Nack Wahl Graf J344ger Sander
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