BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 248/07 vom 18. Juli 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 8. M344rz 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Der 57-j344hrige Beschuldigte leidet an einer 204anhaltend wahnhaften St366rung mit systematisiertem Wahn223. Dies 344u337ert sich bei ihm vor allem in Verfolgungswahnideen. Deshalb schuldunf344hig griff der Beschuldigte am 20. Januar 2005 um die Mittagszeit seine seit 1993 von ihm getrennt lebende und seit 2001 von ihm geschiedene Ehefrau, die er schon vorher einem Stalker 344hnlich verfolgt hatte, vor ihrem Haus unter Beleidigungen und T366tungsdrohungen t344tlich an und verletzte sie nicht unerheblich. Auf Zuruf einer Anwohnerin, sie werde die Polizei rufen, lie337 der Beschuldigte von seiner ge-schiedenen Frau ab. 304hnliches kann sich jederzeit auch gegen374ber anderen nahen Angeh366rigen mit schwerwiegenden Folgen wieder-holen. Der Beschuldigte wurde deshalb am 6. September 2005 zu-n344chst nach dem Bayerischen Unterbringungsgesetz in einem psy-chiatrischen Krankenhaus untergebracht und erst anschlie337end - ab dem 10. September 2005 - gem344337 247 126a StPO in derselben Ein-richtung. Der Beschuldigte befand sich dann nochmals in Freiheit - 3 - vom 4. Januar 2006 bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts am 2. Februar 2006, nachdem das Landgericht zun344chst die Er366ff-nung des Hauptverfahrens abgelehnt hatte. Das Landgericht hat dann die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus mit Urteil vom 8. M344rz 2007 rechtsfehlerfrei (vgl. An-tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Mai 2007) ange-ordnet. Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass im Hinblick auf das 334berma337verbot in F344llen wie hier der weniger stigmatisierenden Unterbringung des gef344hrlichen Kranken nach Polizeirecht grund-s344tzlich der Vorzug gegeben werden sollte, zumal wenn diese be-reits vollzogen wird. Das Legalit344tsprinzip gilt f374r das Sicherungs-verfahren nicht, wie aus dem Wortlaut des 247 413 StPO folgt (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 413 Rdn. 10; G366ssel in L366we/ Ro-senberg, StPO 25. Aufl. 247 413 Rdn. 20 ff.; Fischer in KK-StPO 5. Aufl. 247 413 Rdn. 14). Allerdings kann der Antrag auf Durchf374h-rung des Sicherungsverfahrens nach Er366ffnung des Hauptverfah-rens nicht mehr zur374ckgenommen werden (247247 414, 156 StPO). Im weiteren Verlauf - etwa bei Pr374fungen gem344337 247 67e StGB - wird je- - 4 - doch zu 374berlegen sein, welche alternativen L366sungsm366glichkeiten in Betracht kommen. Hierzu verweist der Senat auf sein Urteil vom 27. M344rz 2007 - 1 StR 48/07 - Rdn. 5. Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit Graf
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