BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 248/08 vom 29. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers R., Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers L., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Ellwangen vom 8. Januar 2008 insoweit mit den Feststel-lungen aufgehoben, als das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat, sowie zu Gunsten des Angeklagten im Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere, als Jugendschutzkammer zust344ndige Strafkammer des Landgerichts Ellwangen zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in 60 F344llen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es abgesehen. Mit ihrer auf die Sachr374ge gest374tzten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen das Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung (247 66 StGB), indem sie geltend macht, dass die Strafkammer das Vorliegen der materiellen Vorausset-zungen des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtsfehlerhaft verneint habe. Die be-schr344nkte Revision hat Erfolg; sie f374hrt zugleich zur Aufhebung des Strafaus-spruchs zu Gunsten des Angeklagten (247 301 StPO). 1 - 4 - Die Begr374ndung, mit der das Landgericht die Anordnung der Siche-rungsverwahrung abgelehnt hat, begegnet Bedenken. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte eine einschl344gige Voreintragung. Er wurde durch das Landgericht Stuttgart am 13. Januar 2000 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tat-einheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bew344h-rung verurteilt, nachdem er sich im August 1999 an einem zw366lf Jahre alten M344dchen, welches im Einverst344ndnis seiner Eltern bei ihm 374bernachtet hatte, um am n344chsten Morgen auf einer LKW-Tour mitfahren zu d374rfen, vergangen hatte. Zwei der ihm nun vorgeworfenen Taten fanden im Zeitraum Februar 1994 bis Februar 1996 statt, s344mtliche weiteren Taten beging der Angeklagte 2002 und haupts344chlich im Zeitraum ab Juni 2004 bis August 2006. 3 2. Die formellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsver-wahrung nach 247 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB sind, wovon offenbar auch das Landgericht ausgegangen ist, vorliegend gegeben. Die Strafkammer hat jedoch, in 334bereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverst344ndigen G s die Voraussetzungen eines Hangs im Sinne von 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB abge-lehnt. Diese Darlegungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 4 Ob ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten anzunehmen ist, beur-teilt sich bei 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB wie auch im Fall des 247 66 Abs. 2 StGB danach, ob die Vorverurteilung und/oder die abzuurteilenden Anlasstaten sym-ptomatisch f374r die verbrecherische Neigung des T344ters und die von ihm ausge-hende Gef344hrlichkeit sind, das hei337t, die Anlasstaten sind daraufhin zu w374rdi-gen, ob aus ihnen bereits auf einen Hang zur Begehung 204erheblicher Strafta-ten223, namentlich solcher, die unter den Katalog des 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB fallen, geschlossen werden kann, ob sich also bereits in ihnen ein solcher Hang 5 - 5 - hinreichend deutlich manifestiert hat (vgl. BGHR StGB 247 66 Abs. 3 Katalogtat 1; BGH, Urt. vom 23. August 2000 - 3 StR 307/00). Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Pr374fung hat das Landgericht einen unzutreffenden Ma337stab angelegt. Es hat die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen 374bernommen, wonach beim Angeklagten 204zwar fest ein-geschliffene Verhaltensmuster223 vorliegen, 204eine Erh366hung seiner Aggressions-bereitschaft223 aber nicht gegeben sei. Die Ursachen der Straftaten l344gen 204in ei-ner St366rung seiner Pers366nlichkeit dahingehend, dass er von sich selbst ein schlechtes Bild als Mann223 habe 204und Kinder in einer 213Surrogathandlung233 als Se-xualobjekte223 benutze, 204weil sie schlicht f374r ihn 213verf374gbar233223 seien. 204Ab einem be-stimmten Zeitpunkt des sich Ann344herns an die Kinder223 sei 204der Angeklagte auch nicht mehr in der Lage, seine sexuellen Handlungen zu stoppen und damit auf-zuh366ren223. Auch unter Gesamtw374rdigung der Pers366nlichkeit des Angeklagten ergebe sich kein Bild des Hangt344ters. Er habe zwar eine einschl344gige Vorverur-teilung, von einer hohen R374ckfallgeschwindigkeit k366nne dennoch nicht gespro-chen werden. Anfangs h344tten mehrere Jahre zwischen den Taten gelegen, eine zeitliche H344ufung sei erst ab dem Sommer 2004 gefolgt, 204als L. dem Angeklagten zeitlich in gro337em Umfang 213zur Verf374gung233223 stand. 6 Zurecht legt die Revision demgegen374ber dar, dass der 374berwiegende Teil der Straftaten vom Angeklagten im Zeitraum Juli 2002 bis August 2006 - und offenbar unbeeindruckt von der einschl344gigen Vorverurteilung im Jahre 2000 - begangen wurde, wobei auch in diesem Zeitraum eine zahlenm344337ig starke Zunahme ab Ende 2004 feststellbar ist. Allein die vom Landgericht ange-f374hrten Umst344nde, dass der Angeklagte die Taten jeweils v366llig ungeplant be-ging und sich ihm bietende Angelegenheiten spontan ausnutzte, ohne Vorberei-tungen f374r die Taten zu treffen, schlie337t einen Hang nicht aus. Vielmehr ist 204Hangt344ter223 auch schon derjenige, der aufgrund einer fest eingewurzelten Nei- 7 - 6 - gung, deren Ursache unerheblich ist, immer wieder straff344llig wird, wenn sich Gelegenheit bietet (BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Hang 1 und Hang 3). Auch die vom Landgericht angef374hrten charakterlichen Eigenschaften des Angeklagten, welcher die Taten zutiefst bedauere, welche zudem weder von Gem374tsarmut noch Gef374hlsk344lte gepr344gt gewesen seien, schlie337en einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten nicht aus. Gerade wenn eine offenbar nicht zu kontrollie-rende Willensschw344che vorliegt, welcher der Angeklagte nicht begegnen kann und demgem344337 jegliche Gelegenheit zu sexuellen Misshandlungen an Kindern ausnutzt, deutet dies auf das Vorliegen eines Hanges im Sinne von 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB hin. Vielmehr h344tte das Landgericht sich damit auseinandersetzen m374ssen, dass als 204Hangt344ter223 auch in Betracht kommt, wer willensschwach ist, aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht gen374gend wider-stehen kann und so jeder neuen Versuchung zum Opfer f344llt. Mit diesem Aspekt h344tte sich die Strafkammer auch unter Ber374cksichtigung der hohen R374ckfallge-schwindigkeit, die bei dem Angeklagten zuletzt aufgetreten ist, n344her befassen m374ssen (BGH MDR 1994, 761, 762; zu dem bedenklichen Kriterium des mittle-ren R374ckfallrisikos vgl. BGH NStZ 2007, 464, 465). - 7 - 3. Unter diesem Blickwinkel wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, nochmals eine umfassende W374rdigung des Angeklagten und seiner Taten vor-zunehmen, wobei sich empfiehlt, einen mit der Begutachtung von Sexualstraft344-tern besonders erfahrenen Sachverst344ndigen zu beauftragen. 8 Der Senat hebt zugleich den Strafausspruch zu Gunsten des Angeklag-ten auf, weil der Senat hier nicht ausschlie337en kann, dass die an sich rechtsfeh-lerfrei zugemessene Strafe bei Verh344ngung von Sicherungsverwahrung (gege-benenfalls auch vorzubehaltender Sicherungsverwahrung) geringer ausgefallen w344re. 9 Nack Wahl Boetticher Elf Graf
Full & Egal Universal Law Academy