BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 248/13 vom 7. August 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2013 beschlossen : Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 22. Juli 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Juli 2013 wird auf seine Kosten zurüc k- gewiesen. Gründe: Mit Beschluss vom 9. Juli 2013 hat der Senat die Revision des Ang e- kla g ten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. Januar 2013 gemäß § 349 Ab s. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Anhörungsrüge nach § 356a StPO. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Entsche i- dung des Senat s ist nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO erga n- gen. Den erst nach der Beschlussfassung eingegangenen Schriftsatz des ne u- en Verteidigers vom 12. Juli 2013 konnte der Senat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen. Dem Anspruch auf rechtl iches Gehör ist durch die Mö g- lichkeit zur Stellungnahme innerhalb der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO Genüge getan. Auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 12. Juli 2013, in der die bereits erhobene Sachrüge näher ausgeführt wird, hätte der Senat nicht anders entschieden. Bei der Beschlussfassung hat der Senat aufgrund der z u- 1 2 3 - 3 - lässig erhobenen Sachrüge das Urteil einer umfassenden sachlich - rechtlichen Überprüfung unterzogen und dabei insbesondere die Beweiswürdigung sowie die Anwendung des mate riellen Rechts (§ 278, §§ 263, 25 Abs. 2 StGB) durch das Landgericht als rechtsfehlerfrei bewertet. Damit ist auch das Schreiben des Verurteilten vom 24. Juli 2013 b e- schieden. Wahl Jäger Cirener Radtke Mosbacher 4
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