ECLI:DE:BGH:2016:111016U1STR248.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 248 / 16 vom 11. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 201 6 , an der teilgenommen haben: Ri chter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf als Vorsitzender, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger , die Richter in am Bundesgerichtshof Cirener und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke , Prof. Dr. Mosbacher , Oberstaatsanwalt beim Bun desgerich tshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Justiz angestellte in der Verhandlun g , Justizobersekretärin bei der Verkündung als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 11. Februar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land - gerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstra fe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Freiheit s- strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zu U n- gunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. 1. Nach den Fe ststellungen des Landgerichts kam die Angeklagte am 17. Juni 2015 aus Polen nach Deutschland, um in P . als Saisonarbeiterin für zwei Monate Gurken zu sortieren. Schon bald nach ihrer Ankunft wurde die Angeklagte von einer Mitarbeiterin aufgrund ihr es äußeren Erscheinungsbildes darauf angesprochen, ob sie schwanger sei, was die Angeklagte aber vernei n- te. Tatsächlich war sie jedoch im neunten oder zehnten Monat schwanger. 1 2 - 4 - Kindsbewegungen hatte sie bis dahin nicht verspürt; solche bemerkte sie zum erst en Mal Ende Juni 2015, wobei sie selbst dann mit einer Schwangerschaft im vierten oder fünften Monat rechnete. Am frühen Morgen des 2. Juli 2015 begab sich die Angeklagte zwischen 2. 00 und 3 . 00 Uhr nachts wegen Rückenschmerzen und Harndrang auf die To i- le tte, wobei sie die Herrentoilette benutzte, weil bei der Damentoilette der äuß e- re Türgriff abgefallen war. Nachdem sie die Blase entleert hatte, rechnete sie auch mit Stuhlgang. Sie presste und brachte daraufhin einen voll entwickelten, reifen und lebensfä higen männlichen Säugling m it einem Körpergewicht von 3200 g und einer Körperlänge von 50 und auch ein Quietschen von sich gab. Der Neugeborene fiel in die Toilette n- schüssel, einen Tiefspüler, sodass ein Plumpsen hörb ar war. Die Angeklagte presste dann ein weiteres Mal, woraufhin auch die Plazenta in die Toilette n- schüssel fiel. In der Folge unternahm die Angeklagte für einen Zeitraum von mindestens drei Minuten nichts, obgleich ihr als bereits zweifache Mutter beim Aus tritt des Kindes klar geworden war, dass sie ein Kind zur Welt gebracht ha t- te. Frühestens nach drei Minuten schaute die Angeklagte in die Toilettenschü s- sel und sah den darin befindlichen Säugling, auf dem die Plazenta lag. Erst dann zog die Angeklagte den Säugling an den Füßen aus der Toilettenschüssel und nahm ihn auf den Arm, wobei sie feststellte, dass der N eugeborene leblos war, nicht atmete und sich auch der Brustkorb nicht hob oder senkte. Die Augen des Neugeborenen waren geschlossen. Daraufhin legte die Angeklagte das leblose Kind und die Plazenta auf dem Toilettendeckel ab und verließ den To i- lettenraum. Aus der Unterkunft holte sie eine Schere, ging unter Mitnahme eines orangefarbenen Eimers aus dem Vorraum in die Toilette zurück, ohne aber die 3 4 - 5 - Bel euchtung einzuschalten. Dort trennte sie die Nabelschnur zwischen dem toten Säugling und der Plazenta mittels der Schere. Noch während die Angeklagte sich in der Toilet te aufhielt, kam gegen 3. 15 Uhr die Zeugin G. in die Toilettenanlage, schaltete d as Licht ein, b e- merkte dass die Herrentoilette besetzt war, und fragte die darin befindliche Pe r- son, ob alles in Ordnung sei. Die Angeklagte erwiderte, dass sie ihre Tage habe und sich nicht wohl fühle. Die Zeugin machte sich daraufhin Sorgen und verw i- ckel te die Angeklagte in ein Gespräch, welche aber darauf hinwies, dass sie für sich selbst sorgen könne. Weil sie sich dennoch große Sorgen machte, ging die Zeugin nicht weg und verblieb deshalb insgesamt nahezu zwei Stunden im To i- lettenvorraum, obgleich die Angeklagte sie mehrfach zum Gehen aufforderte. Gegen 5 . 00 Uhr morgens kam die Angeklagte aus der Toilette heraus und schickte die Zeugin nunmehr endgültig weg. Allerdings konnte die Zeugin nicht e inschlafen, weshalb sie nach 15 Minuten zurückkam. Als sie d ie Toilette betrat, fand sie dort nichts mehr vor und der Boden war sauber. Zwischenzeitlich hatte sich die Angeklagte nach draußen begeben, die Plazenta in einen in der Nähe befindlichen Abfallcontainer geworfen und den toten nackten Säugling mit bl o- ßen H änden am Rande des Betriebsgrundstückes auf einem Rübenfeld ve r- scharrt. Im Lauf e des Tages fiel einer Mitarbeiterin auf, dass die Angeklagte etwa alle zwei Stunden zur Toilette ging und auch deren Bauch kleiner geworden war. Die danach befragte Angeklagt e äußerte schließlich, eine Fehlgeburt im ca. vierten Schwangerschaftsmonat erlitten zu haben, worauf der hierüber i n- formierte Arbeitgeber einen Notarzt rief, der einen Transport der Angeklagten in das Klinikum Deggendorf veranlasste. Dort wurde aufgrund e iner Geburtsve r- 5 6 - 6 - letzung, eines Dammrisses, festgestellt, dass die Angeklagte entgegen ihrer Informationen von einem größeren reifen Kind entbunden hatte. Das Landgericht hat zudem festgestellt, dass der Neugeborene in der Zeit von mindestens drei, wahrsch einlich aber sieben bis neun Minuten, erstickt bzw. durch Sauerstoffmangel schwer geschädigt wurde. Entweder sei durch das Liegen in der engen Toilettenschüssel der Thorax des Neugeborenen durch das eigene Körpergewicht so komprimiert worden, dass ein glei chzeitiges Ve r- legen der Atemwege die Atmung des Kindes behinderte, oder das Kind habe sich in der Toilettenschüssel mit den Atemöffnungen unter Wasser befunden. Durch sofortiges Herausnehmen des Kindes aus der Toilettenschüssel wäre es mit Sicherheit geret tet worden. Für die Angeklagte wäre durch ein sofortiges Nachsehen in der Toile t- tenschüssel erkennbar gewesen, dass der Neugeborene ohne sofortige Hilfe an der Gesundheit geschädigt werde oder gar versterben könne. Trotz ihres Z u- standes und ihrer Empfind ungen unmittelbar nach der Geburt hätte die Ang e- klagte dies auch erkennen können. Insoweit hat das Landgericht weiter festgestellt, dass die Angeklagte sich nach der unerwartet erfolgten Geburt in einem Zustand einer innerlichen Starre und Betäubung befu nden habe. Sie habe Angst vor der Reaktion ihres Umfelds empfunden und sich verzweifelt und hilflos gefühlt. Sie sei depressiv und in i h- rem Zeitgefühl beeinträchtigt gewesen. 2. Das Landgericht konnte sich vom Vorliegen eines zumindest bedin g- ten Tötungs vorsatzes nicht überzeugen. Es sei bereits zweifelhaft, ob bei der Angeklagten das kognitive Element, also das Bewusstsein, dass das Liegenla s- 7 8 9 10 - 7 - sen in der engen Toilettenschüssel über mehrere Minuten zu einer Beeinträc h- tigung des Gesundheitszustands des Säug lings bis hin zu dessen Tod führen kann, gegeben war. Ob ihr die Todesgefahr für den Säugling tatsächlich b e- wusst geworden sei, habe die Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer ergeben. Dass die Angeklagte den Tod des Säuglings billigend in Kauf ge nommen hätte, könne nach den Feststellungen der Kammer zwar nicht mit eine nicht bloß gleichwertige, sondern sogar wesentlich wahrscheinlichere . 29 f.). II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Erwägungen, mit d e- nen die Strafkammer einen bedingten Tötungsvorsatz abgelehnt hat, begegnen durchg reifenden rechtlichen Bedenken. 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, wenn sie möglich sind. Ein revisionsgerichtliches Eingreifen ist erst dann veranlasst, wenn dem Tatric hter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gese t- ze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit üb erspannte Anforderungen gestellt we r- den (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2011 2 StR 467/10). Insbesond e- re ist die Beweiswürdigung auch dann rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Novem ber 2006 1 StR 392/06) oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die 11 12 - 8 - einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 1 StR 231/08). Bedingt vorsätzliches Handeln set zt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. April 2016 5 StR 498/15, NStZ - RR 2016, 204) voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissensel ement), we i- ter dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement). Beide Elemente mü s- sen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Ve r- neinung kann nu r auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen (vgl. BGH , Urteil vom 23. Februar 2012 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444). Dabei ist die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende obj ektive Gefährlichkeit der Ta t- handlung ein wesentlicher, aber kein ausschließlicher Indikator. Auch kann das Wissens - oder Willenselement des Vorsatzes im Einzelfall fehlen, etwa wenn dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das L e- ben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko einer Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung oder alkoholischen Beeinflussung zur Tatzeit nicht bewusst ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 3 StR 351/11, NStZ 2012, 151). Die Prüfung, ob bedingter Vorsatz vorliegt, erfordert bei T ö- tungsdelikten insbesondere dann, wenn das Tatgericht allein oder im Wesent - lichen aus äußeren Umständen auf die innere Einstellung eines Angeklagten zur Tat schließen muss, eine Gesamtschau aller objektiven un d subjektiven Tatumstände (vgl. insbesondere zur Würdigung des voluntativen Vorsatzel e- ments BGH, Urteile vom 18. Oktober 2007 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93 f.; vom 27. Januar 2011 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 702; vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 188 Rn. 29; vom 13. Januar 2015 5 StR 13 - 9 - 435/14, NStZ 2015, 216 und vom 14. Januar 2016 4 StR 84/15, NStZ - RR 2016, 79, 80, jeweils mwN), wobei schon eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht erstrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfer s die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes rechtfertigt (BGH, Urteil vom 19. April 2016 5 StR 498/15, NStZ - RR 2016, 204; MüKo - StGB/Schneider, 2. Aufl., § 212 StGB Rn. 67 mwN). 2. Die Beweiswürdigung ist bereits hinsichtlich des vom Landgericht b e- zweife lten Vorliegens des Wissenselementes nicht nachvollziehbar. Die Ka m- mer geht nämlich davon aus, dass die Angeklagte spätestens ab dem Zei t- punkt, in dem sie den Kopf des Kindes während des Geburtsvorgangs zwischen den Beinen spüren konnte, wusste, dass sie e in Kind geboren hatte (U A S. 7). Damit hätte in den Blick genommen werden müssen, dass sich der Angeklagten aufdrängen musste, dass das Kind in die Toilettenschüssel gefallen war, zumal sie ein Plumpsen gehört hatte. Insoweit stellt es einen Rechtsfehler d ar, wenn das Schwurgericht davon ausgeht, dass (erst) durch ein sofortiges Nachsehen in der Toilettenschüssel für die Angeklagte erkennbar gewesen wäre, dass das Neugeborene in der Toilettenschüssel zum Liegen gekommen war und ohne sofortige Hilfe an der G esundheit geschädigt werden oder gar versterben kön n- te (UA S. 7). Dass die Angeklagte dabei davon ausging, für den mit dem Kopf nach unten in die Toilettenschüssel gefallenen Neugeborenen sei die entsta n- dene Situation ungefährlich, hat das Landgericht nich t festgestellt. 3. Auch die Ausführungen der Schwurgerichtskammer zur Willensko m- ponente sind nicht frei von Widerspruch und damit rechtsfehlerhaft. Das Lan d- gericht vermochte zwar einen bedingten Tötungsvorsatz nicht auszuschließen (UA S. 29 f.), war abe r offenbar auch von einer fahrlässigen Tatbegehung nicht 14 15 - 10 - S. 30). Dabei verkennt die Schwurgerichtskammer, d ass das Verhältnis von Vorsatz und Fahrlässigkeit weder eine Frage der Gleichwertigkeit noch der Wahrscheinlichkeit ist. Ein und dieselbe Rechtsgutsverletzung kann nicht z u- gleich vorsätzlich und fahrlässig geschehen (Fischer, StGB, 63. Aufl., § 15 Rn. 2). Vielmehr wäre der Tatrichter gehalten gewesen, darzulegen, weshalb der mit dem Kopf voraus in den Tiefspüler gestürzte Neugeborene sich nach Auffassung der Angeklagten nicht in Todesgefahr befand und sie mit einem Überleben rechnen konnte, wenn sie ihn in dieser Lage für mindestens drei M i- nuten beließ. Außerdem hätte das Landgericht, nachdem es keinen bedingten Tötungsvorsatz festzustellen vermochte, zumindest prüfen müssen, ob sich die Angeklagte nicht auch wegen einer Aussetzung (§ 221 Abs. 1, 3 StGB ) str afbar gemacht hat. Im Übrigen ist auf Grund der bezeichneten Ausführungen der Schwur - gerichtskammer zu besorgen, dass diese überspannte Anforderungen an die für die Feststellung eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes erforderliche Überzeugungsbildun g gestellt hat. Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters ist nicht eine absolute, das Gegenteil oder andere Möglichkeiten ausschließende Gewissheit im Sinne einer nach den Formulierungen des Landgerichts nicht mehr gegebenen Gleichwertigkeit oder einer stärkeren Wahrscheinlichkeit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausre i- chendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Der Tatrichter ist also nicht gehindert, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerunge n aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, wenn diese tragfähig sind 16 - 11 - (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 30. März 2004 1 StR 354/03, NStZ - RR 2004, 238). Graf Jäger Cirener Radtke Mosbacher
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