BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 249/03 vom15. Juli 2003in der Strafsachegegenwegenversuchten Mordes u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsMannheim vom 10. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und diedem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Zu Recht hat das Landgericht den Überfall des Angeklagten aufD. Z. als hinterlistig (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bewer-tet. Zwar ist ein Überfall nicht schon dann hinterlistig, wenn derTäter für den Angriff auf das Opfer das Moment der Überraschungausnutzt, etwa - wie hier - plötzlich von hinten angreift. Hinterlistsetzt vielmehr voraus, daß der Täter dabei planmäßig in einer aufVerdeckung seiner wahren Absicht bezeichnenden Weise vor-geht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwartetenAngriffs zu erschweren und eine Vorbereitung auf die Verteidi-gung auszuschließen (RGSt 65, 65 [66], BGHR StGB § 223aAbs. 1 Hinterlist 1; BGH, Urteil vom 28. März 2001 - 3 StR532/00), beispielsweise auch durch Entgegentreten mit vorge-täuschter Friedfertigkeit - freundlicher Gruß, Erkundigung nachdem Weg - (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 526 - "Gute Nacht, - 3 -Iwan"; Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 224 Rdn.10m.w.N.). Dem entsprach die Vorgehensweise des Angeklagten. Erund sein Begleiter - seit Wochen in Frankreich und Deutschlandmittellos auf dem Rückweg in ihr Heimatland, nun seit Tagen imUfergestrüpp des Rheins biwakierend - besuchten zunächst ihrOpfer an dessen Angelplatz, tauschten sich mit ihm 45 Minutenlang freundschaftlich aus, unter ausführlicher Besichtigung derspäter geraubten Angelausrüstung, rauchten und tranken mit ihm- zwei Tage zuvor bei einem Kleintierzuchtverein gestohlenen -Wein. So von Freundlichkeit umgarnt und deshalb offensichtlichohne jeden Zweifel an der Friedfertigkeit auch des Angeklagtenpassierte D. Z. bei seinem Aufbruch eine halbe Stundespäter unbefangen den Lagerplatz der beiden und verabschiedetesich noch mit einer grüßenden Handbewegung, um kurz daraufvom Angeklagten, der ihm nachgeschlichen war, unvermittelthinterrücks überfallen zu werden. Dies war hinterlistig.Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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