BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 250/09 vom 17. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts He-chingen vom 4. Februar 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 78 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-teilt und ihm f374r die Dauer von drei Jahren die Aus374bung des Berufs des Rechtsanwalts untersagt. Er hatte als Insolvenzverwalter in zahlrei-chen Insolvenzverfahren Gelder in H366he von insgesamt 704.000,-- 200 veruntreut. Die Ablehnung seines Beweisantrags vom 7. Januar 2009 wegen Prozessverschleppung wird auch vor dem Hintergrund des Ge-schehensablaufs nachvollziehbar, wie er u.a. in UA S. 60 und 74 ge-schildert ist: "Nach dem Ende der Beweisaufnahme 205 machte der Angeklagte weitere Angaben zur Sache und stellte insgesamt 25 Antr344ge, 205 F374r die Kammer ist offenkundig, dass dieser Wechsel in der Vertei-digungsstrategie darauf beruhte, dass der Kammervorsitzende den wiederholten Versuchen des Verteidigers, sich hinsichtlich der zu - 3 - erwartenden Strafh366he zu 344u337ern oder die Hand zu einer verfah-rensbeendenden Abrede zu reichen, nachhaltig verweigerte." Nack Kolz Hebenstreit J344ger Sander
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