BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL1 StR 25/03 vom24. Juni 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen zu 1.: bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am BundesgerichtshofNackund die Richter am BundesgerichtshofDr. Boetticher,Schluckebier,Hebenstreit,die Richterin am BundesgerichtshofElf,Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt - für den Angeklagten R. - als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -I. 1.Auf die Revision des Angeklagten R. gegen das Urteil desLandgerichts Mannheim vom 18. Juli 2002 wird im Fall II. 13.der Urteilsgründea) das Verfahren, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mitZustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154aAbs. 2 StPO dahin beschränkt, daß ein Verstoß gegendas Waffengesetz von der Strafverfolgung ausgenommenwird,b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der AngeklagteR. des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-laubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist.2.Die weitergehende Revision wird verworfen.3.Der Angeklagte R. trägt die Kosten seines Rechtsmittels.II. 1.Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das vorbe-zeichnete Urteil werden verworfen.2.Die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft fallender Staatskasse zur Last. Die den Angeklagten R. undN. insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen tra-gen sie selbst.Von Rechts wegen - 4 -Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fäl-len jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmittelnin nicht geringer Menge, davon in einem Fall auch in Tateinheit mit unerlaub-tem Erwerb von Betäubungsmitteln,unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge inTateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln sowie(Fall II.13.) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge unter Mitführung eines Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verlet-zung von Personen geeignet und bestimmt ist, in Tateinheit mit unerlaubterEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubtem Erwerbvon Betäubungsmitteln und unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewaltüber einen Totschlägerzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.Den Angeklagten N. hat es wegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge inzwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Be-täubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in einem Fall in Tateinheit mitunerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln sowieunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge inTateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmittelnzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.Im übrigen hat es ihn freigesprochen. - 5 -Die Unterbringung der Angeklagten R. und N. in einer Entzie-hungsanstalt wurde angeordnet.Gegen das Urteil haben der Angeklagte R. und die Staatsanwaltschaft- zugunsten beider Angeklagten - Revision eingelegt. Sie erheben die Sachbe-schwerde.Die Revision des Angeklagten R. richtet sich insbesondere gegen dieAnnahme bewaffneten Handeltreibens im Fall II. 13. der Urteilsgründe und rügtUnklarheiten in der Bezeichnung des mitgeführten Gegenstandes.Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Anordnung der Unterbringungbeider Angeklagten in einer Entziehungsanstalt als rechtsfehlerhaft, weil dasLandgericht den erforderlichen Hang, Rauschmittel im Übermaß zu sich zunehmen, nicht positiv festgestellt, sondern den Zweifelssatz angewendet habe,indem es von den nicht zu widerlegenden Angaben der Angeklagten zu ihremDrogenkonsum ausgegangen sei.I. Die Revision des Angeklagten R. Sie hat nur in geringem Umfang Erfolg.1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zum Fall II. 13. erwarb derAngeklagte R. in den Niederlanden 853 g Kokain mit einem Wirkstoffgehaltvon 611,64 g Kokainhydrochlorid sowie 2.333 g Amphetamin mit einem Wirk-stoffgehalt von 256,63 g Amphetaminbase und führte die Drogen über diedeutsche Grenze ein. Sie waren im wesentlichen zum gewinnbringenden Wei- - 6 -terverkauf bestimmt. Nur ein geringer Teil des Kokains sollte dem Eigenkon-sum dienen. Bei der Fahrt führte der Angeklagte in dem zum Drogentransportbenutzten Pkw einen Teleskopschlagstock mit, der teils in den Urteilsgründenauch als Teleskoptotschläger bezeichnet wird. Nach der Rückkehr wurde derAngeklagte kurz vor seiner Wohnung festgenommen. Die Betäubungsmittelbefanden sich im Fußraum der Beifahrerseite. Der Teleskopschlagstock nebstFahrzeugschein für den gesteuerten Pkw sowie ein Handy mit drei Handykar-ten wurden in einem Rucksack im Kofferraum aufgefunden und sichergestellt.Der Angeklagte hatte den Teleskopschlagstock auf die Drogenbeschaffungs-fahrt mitgenommen, um bei etwaigen Problemen sich dessen bedienen und dieBetäubungsmittel verteidigen zu können. Das Landgericht bewertet den mit-geführten Gegenstand als Totschläger im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. §53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG aF. Es hat für die Tat 13 eine Einzelstrafe von sechsJahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verhängt.2. Der Schuldspruch war in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Um-fang abzuändern. Die Änderung des Schuldspruchs hat keinen Einfluß auf denRechtsfolgenausspruch. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von§ 349 Abs. 2 StPO.a) Die unerlaubte Einfuhr der Betäubungsmittel bei der Tat 13 würdigtdas Landgericht als eine solche im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, wiesich aus den Urteilsgründen ergibt. Diese Einfuhr ist aber ein unselbständigerTeilakt des bewaffneten Handeltreibens, wenn sie - wie hier - im Rahmen einund desselben Güterumsatzes erfolgt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlautder Vorschrift des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: "wer ... ohne Handel zu treiben,einführt ...." (BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02; BGH NStZ-RR2000, 91). Der tateinheitliche Schuldspruch hatte insoweit zu entfallen. - 7 -b) Die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens gemäß § 30aAbs. 2 Nr. 2 BtMG hält rechtlicher Nachprüfung stand.Der vom Angeklagten R. im Pkw mitgeführte Gegenstand war - auchunter Berücksichtigung der Unklarheiten in der Bezeichnung - zur Verletzungvon Personen geeignet und bestimmt, ohne daß es einer ausdrücklichen Erör-terung in den Urteilsgründen bedurfte. Sowohl bei einem Totschläger als auchbei einem Schlagstock handelt es sich um eine Waffe im technischen Sinn,nämlich eine Hieb- und Stoßwaffe gemäß § 1 Abs. 7 Satz 1 WaffG aF (Stein-dorf, Waffenrecht 7. Aufl. § 1 WaffG Rdn. 38). Hieb- und Stoßwaffen fallenauch nach dem WaffRNeuRegG vom 11. Oktober 2002, in Kraft seit dem1. April 2003, unter den Waffenbegriff gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG nF i.V.m.Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, tragbare Gegenstände 1.1. Es liegt aufder Hand, daß derartige Gegenstände ihrer Art nach zur Verletzung von Per-sonen geeignet und vom Täter auch dazu bestimmt sind (BGHSt 43, 266, 269;BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 - 2 StR 123/00 (Teleskopschlagstock); Weber,BtMG 2. Aufl. § 30a Rdn. 167).Ein Mitsichführen ist gegeben, wenn der Täter den betreffenden Gegen-stand bei der Tat bewußt gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, daß ersich seiner jederzeit bedienen kann. Ein Verwendungsvorsatz für die konkreteTat ist entgegen der Auffassung der Revision nicht erforderlich (BGHSt 43, 8,14; BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Gegenstand 1 und 2).An diesem Maßstab gemessen, hat der Angeklagte nach den Feststel-lungen des Landgerichts die Waffe jedenfalls während einer bestimmten Phasedes Handeltreibens - bei seiner Rückkehr und Festnahme - im Sinne von § 30aAbs. 2 Nr. 2 BtMG mit sich geführt. Auf die weitergehenden Schlußfolgerungen - 8 -des Landgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung kommt es nicht an. Jeder-zeit griffbereit war die Waffe für den Angeklagten auch unter Berücksichtigungder Tatsache, daß sie sich im Kofferraum des Pkw's befand, während die Be-täubungsmittel im Fußraum der Beifahrerseite lagerten. Der qualifikationsspe-zifische Gefahrenzusammenhang zwischen Bewaffnung und Handeltreiben istobjektiv gegeben, wenn der Täter im Pkw gleichzeitig die Waffe sowie die Be-täubungsmittel aufbewahrt und sich damit auf einer Drogenverkaufsfahrt oder -wie hier - auf einer Drogenbeschaffungsfahrt befindet (BGHR BtMG § 30a Abs.2 Mitsichführen 2 und 5; Franke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 30a Rdn. 20). BeiBedarf konnte der Angeklagte R. ohne nennenswerten Zeitaufwand auf dieWaffe zugreifen.Das Bewußtsein der Verfügbarkeit bedurfte hier angesichts der Tatsa-che, daß es sich um eine Waffe im technischen Sinne handelt und der Ange-klagte diese gemeinsam mit dem Fahrzeugschein für den gesteuerten Pkw ver-staut hatte, weder näherer Prüfung noch Darlegung (BGHSt 43, 8, 14). Danachkann entgegen der Auffassung der Revision von einem Transport "bei Gele-genheit" keine Rede sein.c) Wegen der Unklarheiten in der Bezeichnung des mitgeführten Ge-genstandes wurde ein Verstoß gegen das Waffengesetz gemäß § 154a Abs. 2StPO von der Strafverfolgung ausgenommen. Ein Schlagstock ist kein Tot-schläger (Steindorf, aaO § 37 WaffG Rdn. 15). Die Beschränkung des Verfah-rens hatte den Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen unerlaubterAusübung der tatsächlichen Gewalt über einen Totschläger zur Folge.d) Von der Änderung des Schuldspruchs bleiben der Ausspruch über dieEinzelstrafe für den Fall II.13. und auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe - 9 -unberührt. Soweit die Einfuhr als Teilakt des Handeltreibens bewertet wird, än-dert sich dadurch das Tatunrecht nicht (BGH, Beschluß vom 23. Mai 2000 -1 StR 200/00 - und Beschluß vom 11. März 2003 - 1 StR 50/03). Das wegge-fallene Waffendelikt hat das Landgericht bei der Zumessung der Einzel- undder Gesamtstrafe nicht strafschärfend berücksichtigt.II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft1. Sie sind nicht ausdrücklich beschränkt. Eine Beschränkung allein aufdie Maßregelanordnung gemäß § 64 StPO, deren Aufhebung beantragt wird,wäre insoweit unwirksam, als diese nach den Urteilsgründen bei beiden Ange-klagten Einfluß auf die Strafzumessung genommen hat (BGHSt 38, 362, 365).Unter Berücksichtigung der Angriffsrichtung ist dem Revisionsvorbringen je-doch eine zulässige Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch zu ent-nehmen (BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 13). Diese Beschränkungführt dazu, daß auf die Revision der Staatsanwaltschaft keine Schuld-spruchänderung zugunsten des Angeklagten R. auszusprechen war.2. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revisionen derStaatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg. Sie wurden zugunsten der Angeklag-ten R. und N. eingelegt, denn die Maßregelanordnung beschwert dieAngeklagten (BGHSt 38, 4, 7; BGHR StGB § 64 Ablehnung 1). Die angeord-nete Unterbringung beider Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ist im Er-gebnis rechtlich nicht zu beanstanden.Nach den Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten in der Hauptver-handlung Angaben zu ihrem Drogenkonsum gemacht, die das Landgericht als"letztlich nicht zu widerlegen" bezeichnet hat. Diese Formulierung - isoliert ge- - 10 -sehen - könnte zwar besorgen lassen, daß das Landgericht einen Hang derAngeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen als Grund-lage der Taten nicht positiv festgestellt habe. Eine solche positive Feststellungist aber Voraussetzung für die Anordnung der Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt (BGH NStZ-RR 2001, 295; BGH, Beschluß vom 6. November2002 - 1 StR 382/02). Die Beweiswürdigung zum Hang in ihrer Gesamtheit läßtjedoch mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß das Landgericht - trotzmißverständlicher Formulierung - den Zweifelssatz nicht in seine Überzeu-gungsbildung einbezogen hat, sondern von der Richtigkeit der Angaben derAngeklagten zu ihrem Drogenkonsum ausgegangen ist (UA S. 238 bis 243R. , 249 bis 250 N. ). Diese Überzeugung des Landgerichts ist revisi-onsrechtlich hinzunehmen, auch wenn die Annahme eines Hanges hier nichtnahegelegen hat.Die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs im übrigen hat keinenRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.3. Die durch die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft den AngeklagtenR. und N. erwachsenen notwendigen Auslagen tragen diese gemäß§ 473 Abs. 1 und 2 StPO selbst, weil die zu ihren Gunsten eingelegtenRechtsmittel erfolglos blieben (Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 16).Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf
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