BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 25/03 vom24. Juni 2003in der Strafsachegegenwegenbewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsMannheim vom 18. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Richter und Schöffen müssen nach Anordnung des Selbstlese-verfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO vom Wortlaut der UrkundenKenntnis genommen haben, wie die Revision zutreffend ausführt.Der Vorsitzende muß gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO die Fest-stellung "über die Kenntnisnahme" in das Protokoll aufnehmen(BGHR StPO § 249 Kenntnisnahme 1; BGH NStZ 2000, 47 = Be-schluß vom 21. September 1999 - 1 StR 389/99). Das Gesetzschreibt weder vor, auf welche Art und Weise der Vorsitzende dieKenntnisnahme festzustellen hat noch die Formulierung dieserFeststellung im Protokoll. In der Sitzungsniederschrift ist - im Zu-sammenhang mit der Anordnung des Selbstleseverfahrens ge-mäß § 249 Abs. 2 StPO - vermerkt:"Es wird festgestellt, daß die Schöffen und die Berufsrichter er-klärten, daß sie vom Inhalt aller im Selbstleseverfahren in die - 3 -Hauptverhandlung eingeführten Urkunden Kenntnis genommenhaben."Da dieser Feststellung nach dem Protokoll die Anordnung desSelbstleseverfahrens vorausgegangen ist, läßt die Gesamtheitdes Protokolls den Schluß zu, daß die festgestellte Kenntnisnah-me laut abgegebener Erklärungen durch Selbstlesen erfolgt ist.Dann aber haben die Erklärenden sowohl vom Inhalt als auchvom Wortlaut Kenntnis genommen. Das Protokoll beweist hier dieFeststellung der Kenntnisnahme. Es kann grundsätzlich keinenBeweis (§ 274 StPO) für die Richtigkeit der Feststellung erbrin-gen, ob nämlich die Erklärenden tatsächlich vom Wortlaut Kennt-nis genommen haben.Vorsorglich hat der Senat dienstliche Äußerungen eingeholt, indenen die Berufsrichter und Schöffen bestätigt haben, daß dieKenntnisnahme - auch des Wortlauts - durch Selbstlesen erfolgtist. Dies war nach den dienstlichen Äußerungen auch Inhalt derabgegebenen Erklärungen und damit auch der protokollierten"Feststellung".Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf
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