BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 25/05 vom 19. April 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Geldwäsche u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2005 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 20. Februar 2004 werden als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Senat merkt an: Er kann nicht nachvollziehen, wie die Revision zu dem Schluß gelangt, daß die Richtigkeit der Angaben des Berichterstatters in der dienstlichen Erklärung durch die eidesstattlichen Versicherungen in Frage gestellt wer-de. Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
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