BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 25/06 vom 1. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. M344rz 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374n-chen II vom 16. September 2005 wird mit der Ma337gabe als unbegr374n-det verworfen, dass die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Verh344ltnis 1:1 auf die ausgesprochene Jugendstrafe angerechnet wird. Der Ausspruch 374ber den Ma337stab der Anrechnung war nachzuholen. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstanden notwendigen Ausla-gen zu tragen. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Elf
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