BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 25/08 vom 30. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. hier: Wiederaufnahme des Verfahrens - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2008 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (247 364b StPO) wird dem Landgericht Deggendorf zugeleitet. Gr374nde: Mit Beschluss vom 20. Februar 2008 hat der Senat die Revision des An-geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 18. September 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Mit seinem ausdr374cklich auf 247 364b StPO gest374tzten Schreiben vom 14. Juli 2008 hat der Verurteilte der Sache nach die Beiordnung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wieder-aufnahmeverfahrens beantragt. Dieser Antrag, der beim Senat eingereicht wer-den durfte, ist dem zust344ndigen Gericht zuzuleiten (247 367 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. auch BGH, Beschl. vom 6. Juli 1999 - 1 StR 349/90). Dies ist gem344337 247 367 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. 247 140a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GVG 1 - 3 - und dem ma337geblichen Beschluss des Pr344sidiums des Oberlandesgerichts M374nchen das Landgericht Deggendorf. Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
Full & Egal Universal Law Academy