BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 251/03 vom16. Juli 2003in der StrafsachegegenwegenMordes u. a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2003 beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Regensburg vom 28. Februar 2003 im Strafausspruch auf-gehoben.Die weitergehende Revision wird verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückver-wiesen.Gründe: Der Angeklagte wurde wegen Mordes in Tateinheit mit einem Verstoßgegen das Waffengesetz zu elf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat im Zu-stand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) seine von ihm ge-trennt lebende Ehefrau auf offener Straße von hinten erschossen. Anschlie-ßend schoß er sich in Selbstmordabsicht in den Kopf und trug schwere Dauer-folgen - Persönlichkeitsveränderung, Sprachstörungen, Erblindung auf einemAuge - davon.Die Revision des Angeklagten ist auf die nur zum Strafausspruch näherausgeführte Sachrüge gestützt. Sie bleibt zum Schuldspruch erfolglos (§ 349Abs. 2 StPO), führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4StPO). - 3 -1. Die nach sachverständiger Beratung getroffene Annahme erheblichverminderter Schuldfähigkeit beruht im wesentlichen auf folgenden Feststel-lungen:Der Verlauf der Ehe des Angeklagten war von grundloser starker Eifer-sucht des Angeklagten (Eifersuchtswahn) gekennzeichnet, die letztlich auchdazu führte, daß die Ehefrau den Angeklagten verließ. Er war schon vor Jahrenbewaffnet in ein Zimmer gestürmt, in dem er seine Ehefrau mit einem Liebha-ber vermutete, tatsächlich hielt sie sich dort mit einem Sohn auf. Seine Annah-me, seine Ehefrau sei in einen anderen Mann verliebt, stützte er etwa darauf,daß sie im Schlaf "ungewöhnlich atme". Immer wieder bedrohte er sie mit Ge-walttätigkeiten bis zum Tode, wenn sie ihm ihren Liebhaber nicht nenne. Er warüberzeugt, daß sie ihn wegen eines anderen Mannes verlassen hatte. Er boteinem Sohn Geld und andere Belohnungen an, wenn er die Mutter zurückbrin-ge, zeigte depressive Züge mit Selbstmorddrohungen und hatte auch noch ei-nen "Dermatozoenwahn", glaubte also, er sei von Ungeziefer befallen. Schließ-lich kam auch noch vermehrter Alkoholkonsum hinzu.Von den genannten, fest umschriebenen Wahnvorstellungen abgese-hen, kam es nicht zu einem Realitätsverlust, der Angeklagte ging seiner Arbeitals Richtmeister in einem Klärwerk kompetent und zuverlässig nach. Jedenfallsim Hinblick auf die Kombination der genannten Störungen und einen zur Tat-zeit vorliegenden "leichtgradigen" Alkoholrausch konnte die Strafkammer eineerhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht ausschließen und hat denStrafrahmen gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert.2. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer zum Nachteildes Angeklagten erwogen, daß sein Verhalten "eigensüchtig" gewesen sei. Erhabe nicht verwinden können, daß seine Ehefrau "sich nach seiner Vorstellung - 4 -einem anderen Mann zugewandt" hatte. Diese Erwägung hält unter den hiergegebenen Umständen rechtlicher Überprüfung nicht stand:Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Tatmodalitä-ten einem Angeklagten nur strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sievorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu ver-tretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. BGH StV 2001, 615 f.).Für Tatmotive kann nichts anderes gelten. Die Vorstellung, seine Frau habesich einem anderen Mann zugewandt, ist Kern des Eifersuchtswahns, der we-sentlich mit zur Annahme erheblich verminderter Schuld geführt hat. Allerdingsist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täterfür die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich,so daß auch für eine strafschärfende Verwertung der Tatmotivation Raumbleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld. Dessen muß sichder Tatrichter erkennbar bewußt sein (vgl. BGH aaO m.N.). Daß dies hier derFall gewesen wäre, ergeben die Urteilsgründe weder ausdrücklich noch in ei-ner Gesamtschau.3. Der aufgezeigte Wertungsmangel führt zur Aufhebung des Strafaus-spruchs. Das weitere Vorbringen der Revision, mit dem zusätzliche Wertungs-fehler geltend gemacht werden, kann daher auf sich beruhen. Der Senat teiltallerdings nicht die Auffassung der Revision, daß die gegen den Angeklagtenwegen des von ihm begangenen Mordes verhängte Strafe schon allein wegenihrer Höhe auf jeden Fall rechtsfehlerhaft sei.Die der Strafzumessung zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellun-gen sind von dem aufgezeigten Mangel nicht berührt. Da sie auch sonstrechtsfehlerfrei getroffen sind, bleiben sie aufrecht erhalten (§ 349 Abs. 2StPO), so daß die gesamten Urteilsfeststellungen Bestand haben. Ergänzende, - 5 -zu den bisherigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehende Feststellun-gen bleiben jedoch zulässig. Herr RiBGH Schluckebier befindet sich in Urlaubund ist deshalb an der Unter- schrift gehindert.Nack Wahl Nack Kolz Elf
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