BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 251/07 vom 20. Juni 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2007 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten Dr. B. und D. V. wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30. No-vember 2006 - auch soweit es den Mitangeklagten Da. B. betrifft - im Ausspruch 374ber die Einziehung von bei den Angeklag-ten sichergestellten Gegenst344nden dahin erg344nzt und neu gefasst, dass 145,06 g Kokain, 4.603 g Streckmittel, die bei dem Ange-klagten Dr. B. sichergestellten Mobiltelefone der Marken Samsung SGH-E 810, Nokia 2600, Motorola und Sagem, die bei dem Angeklagten D. V. sichergestellten Mobiltelefone der Marken Motorola E 1000, Panasonic EBGD 87, Nokia 7650 und Sony, die bei dem Angeklagten Da. B. sichergestell-ten Mobiltelefone der Marken Nokia 3100, Samsung SGH-X 48, Samsung E 700 IMEI, Nokia 8310, Motorola, Siemens C 60, Sam-sung SGH-A 800 sowie die bei dem Angeklagten Dr. B. sichergestellte Handgranate, Typ M75, eingezogen werden. 2. Im 334brigen werden die Revisionen der Angeklagten Dr. B. und D. V. verworfen. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. B. wegen unerlaub-ten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier F344l-len, davon in einem Fall bandenm344337ig, sowie wegen Versto337es gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten D. V. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf F344llen, da-von in zwei F344llen bandenm344337ig, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jah-ren sowie den nicht revidierenden Angeklagten Da. B. wegen unerlaub-ten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier F344llen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Des Weiteren hat es den Verfall von Wertersatz sowie die Einziehung der 204si-chergestellten Bet344ubungsmittel und Streckmittel223, der 204sichergestellten Mobilte-lefone der Angeklagten 223sowie der sichergestellten Handgranate223 angeordnet. Der Angeklagte V. erhebt eine Verfahrensr374ge. Zudem wenden sich beide Angeklagte mit der Sachr374ge gegen das Urteil. Die Rechtsmittel ha-ben im Wesentlichen keinen Erfolg. 2 I. Der Angeklagte V. macht in den F344llen II. 5 (Fall 3, 5. Unterfall der Anklageschrift vom 11. April 2006) und II. 7 (Fall 4, 2. Unterfall der Anklage) der Urteilsgr374nde ein Beweisverwertungsverbot geltend. Das Landgericht habe Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem unzul344ssigen Einsatz eines 204ver-meintlich Verdeckten Ermittlers223 zu seinen Lasten verwertet. 3 - 4 - Die R374ge bleibt erfolglos. Nach den Urteilsgr374nden hat das Landgericht seine 334berzeugung von der T344terschaft des Angeklagten V. in diesen beiden F344llen - ebenso wie in den anderen, in denen der Angeklagte V. verurteilt wurde - nicht auf Erkenntnisse des von den deutschen Beh366rden ein-gesetzten, verdeckt ermittelnden Beamten eines ausl344ndischen Polizeidienstes gest374tzt. Vielmehr hat es seine 334berzeugungsbildung in beiden F344llen in erster Linie auf die Angaben des Zeugen Vu. sowie im Fall II. 7 zus344tzlich auf die des observierenden Zeugen L. gest374tzt (UA S. 49 f. und S. 54 ff.). Soweit in die Beweisw374rdigung im Fall II. 7 des Urteils SMS und Wortprotokolle von Telefon374berwachungsma337nahmen eingef374hrt wurden, handelt es sich aus-schlie337lich um solche, an denen der von den deutschen Beh366rden eingesetzte ausl344ndische 204Verdeckte Ermittler223 nicht beteiligt war. Die Taten, an denen der in Deutschland eingesetzte ausl344ndische Polizeibeamte beteiligt war und die Gegenstand der Hauptverhandlung waren, betrafen F344lle 5, 3. Unterfall und 7, 1. und 2. Unterfall der Anklageschrift vom 11. April 2006, mithin die F344lle II. 12, 14 und 15 der Urteilsgr374nde, in denen der Anklagte V. nicht verurteilt wurde. Den in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen im Zusam-menhang mit dem von den deutschen Beh366rden eingesetzten ausl344ndischen Polizeibeamten kam somit f374r die Verurteilung des Angeklagten V. - an-ders als f374r die des nicht revidierenden Da. B. - keine Bedeutung zu. 4 Unabh344ngig davon h344tte kein Beweisverwertungsverbot vorgelegen. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass die Staatsanwaltschaft beim Ermitt-lungsrichter des Amtsgerichts Konstanz die Zustimmung zum Einsatz von bis zu drei Verdeckten Ermittlern, unter denen auch bis zu zwei ausl344ndische Poli-zeibeamte sein durften, eingeholt hat. Ohne Rechtsfehler hat es das Landge-richt in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2006 dahingestellt sein lassen, ob ein ausl344ndischer Polizeibeamter 374berhaupt als Verdeckter Ermittler nach 247 110a StPO eingesetzt werden konnte. Verdeckte Ermittler sind gem344337 247 110a 5 - 5 - Abs. 2 StPO nur Beamte im Sinne der 247247 2, 35 ff. BRRG (vgl. Sch344fer in L366we/ Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 110a Rdn. 12; Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 110a Rdn. 3). Dies verlangen nicht nur die besondere Ermittlungst344tigkeit und die damit einhergehende Gef344hrdung, sondern auch die erforderliche straffe F374hrung sowie die wirksame, auch disziplinarrechtliche Dienstaufsicht 374ber den Verdeckten Ermittler (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 42). Solange es keine gesetzli-che Regelung gibt, die Polizeibeamte einer ausl344ndischen Beh366rde ausdr374ck-lich Beamten im Sinne der 247247 2, 35 ff. BRRG gleichstellt, richtet sich deren ver-deckter Einsatz nicht nach den Vorschriften der 247247 110a ff. StPO (vgl. Nack in KK 5. Aufl. 247 110a Rdn. 5). Die hier erteilte richterliche Zustimmung zum Ein-satz als 204Verdeckter Ermittler223 war somit nicht erforderlich. Verdeckt ermittelnde Beamte des ausl344ndischen Polizeidienstes sind deshalb zu behandeln wie von der Polizei eingesetzte Vertrauenspersonen. Wurde f374r ihren Einsatz dennoch eine richterliche Zustimmung - wie vorliegend - eingeholt, so kann die Verwert-barkeit der Angaben der Vertrauensperson oder sonstiger daraus resultierender Beweismittel nicht durch einen m366glichen Fehler des Zustimmungsbeschlusses des Ermittlungsrichters beeintr344chtigt sein. II. Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Sachr374ge der beiden Ange-klagten hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen die Ange-klagten belastenden Rechtsfehler ergeben. 6 III. Der Senat vermag dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht zu folgen, im Wege der Berichtigung des Tenors einen h366heren Verfall von Wert-ersatz anzuordnen, weil sich aus den Urteilsgr374nden m366glicherweise ein Re-chenfehler ergibt. Es muss bei der aus dem Urteilstenor ersichtlichen und ver-k374ndeten H366he verbleiben (vgl. BGH, Beschl. vom 17. Dezember 1999 - 1 StR 630/99). 7 - 6 - IV. 334ber die Einziehung der im Tenor des angefochtenen Urteils nicht ausreichend bezeichneten Gegenst344nde hatte der Senat - wie im Einzelnen aus dem Tenor ersichtlich - neu zu entscheiden. Sind Gegenst344nde einzuziehen, ist es grunds344tzlich tunlich, die Gegenst344nde in der Urteilsformel oder, sofern es sich um eine Vielzahl von Gegenst344nden handelt, jedenfalls in einer Anlage hierzu (vgl. BGHSt 9, 88, 90) so konkret zu bezeichnen, dass f374r die Beteiligten und die Vollstreckungsbeh366rde Klarheit 374ber den Umfang der Einziehung ge-schaffen ist. Bei der Einziehung von Bet344ubungsmitteln geh366rt dazu auch die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss. Diesen Anforderungen wird die Kennzeichnung der einzuziehenden Gegenst344nde in der Urteilsformel nicht vollst344ndig gerecht. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, das Urteil deshalb im Ausspruch 374ber die Einziehung aufzuheben, brauchte der Senat jedoch nicht zu folgen. Der Se-nat kann gem344337 247 354 Abs. 1 StPO die Entscheidung selbst treffen, wenn die Urteilsgr374nde die erforderlichen Angaben enthalten (vgl. BGHSt 26, 258 , 266 ; BGH, Beschl. vom 5. Dezember 1991 - 1 StR 719/91; BGH, Beschl. vom 13. Februar 2004 - 3 StR 501/03; BGH, Beschl. vom 28. November 2006 - 4 StR 404/06; BGH, Beschl. vom 25. April 2007 - 2 StR 86/07). Soweit die Ein-ziehung der 204sichergestellten Bet344ubungsmittel223 angeordnet worden ist, die das Landgericht zutreffend auf 247 33 Abs. 2 BtMG gest374tzt hat, enthalten die Urteils-gr374nde die bei Bet344ubungsmitteln erforderlichen Angaben 374ber deren Art und Menge, so dass der Senat die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Ge-genst344nde insoweit nachholen kann. Gleiches gilt f374r die nach den insoweit ge-troffenen Feststellungen ebenfalls rechtlich nicht zu beanstandende Einziehung der bei dem Angeklagten Dr. B. sichergestellten Handgranate gem344337 247 24 Abs. 1 Kriegswaffenkontrollgesetz. 8 - 7 - Auch in Bezug auf die Anordnung der Einziehung der "sichergestellten Streckmittel und der zu den Taten benutzten sichergestellten Mobiltelefone der Angeklagten223 enthalten die Urteilsgr374nde unter Ber374cksichtigung der Verzeich-nisse der Beweisst374cke noch die erforderlichen Angaben, damit der Senat selbst Klarheit 374ber den Umfang der Einziehung schaffen kann. Hinsichtlich der Streckmittel konnte die Einziehung unabh344ngig von der Eigent374merstellung er-folgen, da die konkrete Gefahr besteht, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden, 247 74 Abs. 1 und 2 Nr. 2 StGB. 9 Die Einziehungsentscheidung war gem344337 247 357 StPO auch auf den nicht revidierenden Angeklagten Da. B. zu erstrecken. 10 Nack Wahl Boetticher Kolz Graf
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