BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 251/10 vom 13. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allg.) vom 30. Dezember 2009 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Entgegen der Auffassung der Revision f374hrt der Umstand, dass der Angeklag-te vor seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung nicht 374ber sein Recht auf kon-sularischen Beistand nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 des Wiener Konsular-rechtsabkommens (W334K) belehrt worden ist, nicht zu einem Beweisverwertungsver-bot. Nicht jeder Versto337 gegen eine Verfahrensvorschrift, die eine Belehrungs-pflicht vorsieht, zieht ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Die Entscheidung f374r oder gegen ein solches Verbot ist vielmehr aufgrund einer Abw344gung der im Rechts-staatsprinzip angelegten gegenl344ufigen Gebote und Ziele zu treffen (BGHSt 52, 110, 116). Die danach vorzunehmende Abw344gung ergibt unter Ber374cksichtigung von Art und Gewicht des Verfahrensversto337es (vgl. hierzu eingehend BGHSt 52, 110, 116), der wesentlichen Belange der Urteilsfindung im Strafverfahren und der Schwere der dem Angeklagten angelasteten Tat, eines Mordes, begangen aus niedrigen Beweg-gr374nden, dass die vor der Beschuldigtenvernehmung unterbliebene Belehrung des Angeklagten nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 W334K vorliegend kein Beweisver-wertungsverbot auszul366sen vermag. - 3 - Im 334brigen schlie337t der Senat auch deshalb aus, dass das Urteil auf dem Ver-sto337 beruhen k366nnte (247 337 Abs. 1 StPO), weil der Angeklagte nach entsprechender Belehrung durch den Ermittlungsrichter auf eine Benachrichtigung der konsulari-schen Vertretung seines Heimatlandes ausdr374cklich verzichtet hat (vgl. BGHSt 52, 110, 117). Nack Elf Hebenstreit J344ger Sander
Full & Egal Universal Law Academy