BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 251/13 vom 22. August 2013 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wir d das Urteil des Land - gerichts München I vom 20. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Der Senat folgt dem umfassenden Aufhebungsantrag des Generalbu n- desanwalts. Es liegt de r absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor, weil das Landgericht die Entscheidung über die Abtrennung und Unterbrechung des Verfahrens gegen diesen Ang eklagten in der Hauptverhandlung vom 6. November 2012 getroffen hat. In dieser Hauptverhandlung wurde der 1 - 3 - Angeklagte nicht verteidigt, weil sein Verteidiger nicht erschienen war (BGH, Beschluss vo m 13. Ap ril 2010 - 3 StR 24/10, StV 2011, 650). Raum Wahl Graf Jäger Mosbacher
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