ECLI:DE:BGH:2016:270716B1STR251.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 251/16 vom 27. Juli 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts zu 2. auf dessen Antrag am 27. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land gerichts Traunstein vom 20. Januar 2016 a) soweit es den Angeklagten S . betrifft, im Schuldspruch dahi n geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist, des besonders schweren Raubes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Sach - beschädigung und gefährlicher Körperverletzung , des schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, des Bande n- diebstahls in zwei Fällen, des versuchten schweren Ba n- dendiebstahls sowie der Verabredung zu einem Verbr e- chen des besonders schweren Raubes, und im Ausspruch über die in Fall C . 2 . c ) der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und im Ausspruch über die G e- samtstrafe aufgehob en, b) sowei t es den Angeklagten R. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist, des besonders schweren Raubes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Sach - beschädigung und gefährlicher Körperverl etzung , des schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen und des Ba n- - 3 - dendiebstahls in zwei Fällen sowie der Verabredung zum Verbrechen des besonders schweren Raubes, und im Ausspruch über die verhängte Einheitsjugendstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revi sionen werden als unbegründet verworfen. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ve r- han d lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat d en Angeklagten S . wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tateinheit mit ge - fährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit besonders schwerem räuber i- schen Diebstahl in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, den Angekla g- ten R. zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der A n- geklagten hab en mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1 2 - 4 - 1. Neben dem Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB im Fall C. 2 . b ) der Urteilsgrün de durf te wegen der Handlungen, die die Angeklagte n in der Phase nach Vollendung und vor Beendigung des Raubes zur Sicherung der Beute beging en , hier keine zusätzl i- che Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls ( § 252 StGB) im Fall C . 2 . c ) der Urteilsgründe erfolgen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Feb ruar 1967 5 StR 17/67 ; vom 21. Novem ber 1967 1 StR 345/67, BGHSt 21, 377, 379 ; vom 8. Oktober 1975 2 StR 404/75 und vom 18. April 2002 3 StR 52/02, NStZ 2002, 542, 543 f.) . Die im Fall C . 2 . c ) der Urteilsgründe zutreffend ausgeurteilte gefährliche Körperverletzung steht anders als vom Landgericht angeno m- men zu dem besonders schweren Raub (Fall C . 2 . b ) der Urteilsgründe) in Ta t- einheit (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). 2 . Der Senat hat den Schul dspruch entsprechend abgeändert und zur Klarstellung wie aus de r Beschlussformel ersichtlich neu gefasst. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich die Ang e- klagten nicht erfolgreicher als geschehen hätte n verteidigen könne n. 3. Mit dem Wegfall des Schuldspruchs wegen räuberischen Diebstahls entfällt hinsichtlich des Angeklagten S . die im Fall C . 2 . c ) der Urteilsgrü n- de verhängte Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Die s zieht die Aufhebung der Gesamtstr afe nach sich, da der Senat angesichts der Höhe di e- ser Einz elstrafe nicht ausschließen kann, dass die Kammer eine niedrigere G e- samtfreiheitsstr afe festgesetzt hätte. 4 . B eim Angeklagten R. hat der Wegfall des Schuldspruchs wegen räuberisc hen Diebstahls die Aufhebung der Einheitsjugendstrafe zur Folge . Auch hier kann der Senat ungeachtet der gemäß § 18 Abs. 2 JGG ma ß- 3 4 5 6 - 5 - geblichen Gesichtspunkte für die Bemessung der Jugendstrafe nicht ausschli e- ßen, dass die Jugendkammer eine niedrigere Strafe v er hängt hätte. 5 . Die der Einzelstrafe sowie der Bildung der Gesamtstrafe und der Ei n- heitsjugendstrafe zugrunde liegenden Feststellungen sind fehlerfrei getroffen worden und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Raum Radtke Mosbacher Fische r Bär 7
Full & Egal Universal Law Academy