BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 252/06 vom 9. August 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchter r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2006 gem344337 247247 206a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Konstanz vom 23. Januar 2006 wird 1. das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. B 1. der Urteilsgr374nde wegen versuchter N366tigung in Tateinheit mit Anstiftung zur K366rperverletzung verurteilt worden ist; in-soweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt, 2. das vorbezeichnete Urteil a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der versuchten N366tigung in Tateinheit mit Anstiftung zur Sachbesch344digung sowie der versuchten r344uberischen Erpressung schuldig ist, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit der Ma337gabe aufgehoben, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Ent-scheidung 374ber die Gesamtstrafe nach 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. II. Die weitergehende Revision wird verworfen. III. Der Angeklagte tr344gt die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter N366tigung in Tateinheit mit Anstiftung zur K366rperverletzung, versuchter N366tigung in Tatein-heit mit Anstiftung zur Sachbesch344digung sowie versuchter r344uberischer Er-pressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Nach der aus der Beschlussformel ersichtli-chen Teileinstellung hat das Rechtsmittel nur zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Senat stellt im Fall II. B 1. der Urteilsgr374nde (versuchte N366tigung in Tateinheit mit Anstiftung zur K366rperverletzung) das Verfahren gem344337 247 206a StPO ein, weil der Strafverfolgung hier das Verfahrenshindernis der Spezialit344t nach Art. 14 des Europ344ischen Auslieferungs374bereinkommens entgegensteht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausf374hrungen der Generalbundesanw344ltin in ihrer Antragsschrift Bezug genommen. 2 2. Die Teileinstellung hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge, weil eine Einzelstrafe von neun Monaten entf344llt. Der Senat macht von der M366glichkeit Gebrauch, nach 247 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden. Eine Verweisung auf das Beschlussverfahren nach 247247 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren eine Einzelstrafe durch Einstellung in Wegfall gekommen und nur deshalb 374ber die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH NStZ 2005, 223). Die nachtr344gliche Gesamtstrafenbil-dung aus den verbleibenden, nunmehr rechtskr344ftigen Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten sowie drei Jahren obliegt somit dem nach 247 462a Abs. 3 StPO zust344ndigen Gericht. 3 - 4 - 3. Hier kann der Senat die Entscheidung 374ber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels nach 247 473 Abs. 4 StPO selbst treffen. Denn es ist sicher abzusehen, dass der Rechtsmittelerfolg geringf374gig ist, nachdem der Angeklag-te den verbleibenden Schuldspruch in beiden F344llen angegriffen hat und der Teilerfolg hinsichtlich der Gesamtstrafe lediglich den Wegfall der Einzelstrafe von neun Monaten betrifft (vgl. BGH NJW 2004, 3788). 4 Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Elf
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