BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 252/09 vom 17. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allg344u) vom 10. M344rz 2009 wird gem344337 247 349 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten ist un-zul344ssig, weil er nach der Urteilsverk374ndung wirksam auf Rechtsmittel verzich-tet hat (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). 1 Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgef374hrt: 2 "Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverk374ndung und nach qualifi-zierter Belehrung (vgl. BGH NJW 2005, 1440, 1446) erkl344rt haben, dass sie auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Diese Erkl344rung wurde gem344337 247 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach 247 274 StPO teil. Damit ist der Rechtsmittelverzicht wirksam zustande gekommen; er kann als Prozess- - 3 - handlung grunds344tzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zur374ckgenommen werden (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 7. November 2007 - 1 StR 529/07; BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114; jeweils m.w.N.; BGHR StPO 247 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12). Umst344nde, die Zweifel an der Wirk-samkeit des Verzichts begr374nden k366nnen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Urteil ist daher rechtskr344ftig." Dem schlie337t sich der Senat an. 3 Nack Kolz Hebenstreit Elf J344ger
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