BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 252/13 vom 8. August 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2013 beschlossen : Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9. Juli 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen . Gründe: Der Angeklagte erhebt mit Schrifts atz seiner Verteidigerin vom 6. August 2013 eine Gehörsrüge. Hierf ür trägt er allein vor, es sei nicht ersichtlich, ob die bereits vorgelegen hat und bezieht sich auf das Vorbringen in diesem Schrif t- satz vom 8. Juli 2013. Damit sind schon die Vo raussetzungen des § 356a Satz 2 StPO nicht e r- füllt, da der Angeklagte nicht vorträgt, wann er Kenntnis von dem Senats - beschluss erhalten hat. Die Zusendung ist am 19. Juli 2013 veran lasst worden. Der Antrag wäre aber auch in der Sache unbegründet. Dass d er Schrif t- satz vom 8. Juli 2013 dem Senat bei der Entscheidungsfassung vorgelegen hat, ergib t sich aus dem Beschluss vom 9. Juli 2013. Im Übrigen stellt allein der 1 2 3 - 3 - Umstand, dass der Senat das Vorbringen des Angeklagten nicht für durchgre i- fend erachtet ha t, keinen Gehörsverstoß dar. Wahl Jäger Cirener Radtke Mosbacher
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