BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 253/00 vom 12. Juli 2000 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2000 beschlossen: Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landg e - richts Heidelberg vom 28. Januar 2000 wird als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldi g - ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n - haus ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn die von der Beschuldigten begangenen rechtswidrigen Taten für sich gesehen dem unteren Kriminalität s - bereich zuzuordnen sind, hat das angefochtene Urteil nachvollziehbar darg e - legt, warum die Beschuldigte gleichwohl aufgrund zu erwartender erheblicher rechtswidriger Taten für die Allgemeinheit gefährlich erscheint. Dabei kommt besondere Bedeutung der Feststellung der sachverständig beratenen Stra f - kammer zu, der Krankheitsverlauf habe sich - wie in wiederholten Drohungen mit dem Einsatz eines von ihr versteckten und tatsächlich aufgefundenen Me s - sers gegenüber einer ihr zufällig auf der Straße begegnenden Frau und g e - genüber Kindern manifestiert - in einer Weise zunehmend gesteigert, daß e r - - 3 - hebliche Anhaltspunkte dafür bestünden, die Beschuldigte werde zukünftig auch Aggressionstaten gegenüber Menschen begehen. Den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB), welcher der A n - ordnung der Unterbringung nach § 63 StGB aus den vom Landgericht ang e - stellten Erwägungen hier nicht entgegensteht, wird - insbesondere angesichts dessen, daß die Beschuldigte bereits seit August 1999 im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist - bei den nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB zu treffenden Entscheidungen gleichwohl besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297). Schäfer Nack Wahl Boetticher Kolz
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