ECLI:DE:BGH:2016:211216U1STR253.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 253/16 vom 21. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen Erpressung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 2016 , an der teilgenommen haben: Vors itzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke , Prof. Dr. Mosbacher , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär , Staatsanw ä lt in als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanw alt und als Verteidiger, Justiz obersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Au f die Revision der Staatsanwaltschaft wird a) das Urteil des Landgerichts München I vom 12. A u- gust 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufg e- hoben, soweit der Angeklagte im Fall C I 2. e der U r- teilsgründe (Fall II. 5 der Anklage) freigesprochen worden ist; b) das Verfahren im Fall C I 3. a der Urteilsgründe (Fall III. 1 der Anklage) hinsichtlich des Tatvorwurfs der B e- leidigung unter Aufhebung des in diesem Fall erfol g- ten Freispruchs eingestellt. 2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft g e- g en das vorbenannte Urteil wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Strafrichter Mü n- chen zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Erpressung in 19 Fällen und der versuchten Erpressung in neun Fällen sowie vom Vorwurf der Beleidigung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revi sion, mit der sie zwei Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge erhebt. Das vom Generalbundesanwalt vertr e- tene Rechtsmittel erzielt nur den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. I. Dem Angeklagten liegt gemäß der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage Folgendes zur Last: Zwischen dem 12. Februar 2008 und dem 19. Juni 2012 soll der Ang e- . . und im Raum M . von 28 Autofahrern, di e auf Privatgrundstücken trotz en t- sprechender Beschilderung überwiegend unberechtigt geparkt hätten, die Za h- lung von Beträgen zwischen 80 und 352 Euro gefordert haben, verbunden mit der Drohung, ansonsten eine am K fz angebrachte Parkkralle nicht zu entfe r- n en, einen bereits eingeleiteten Abschleppvorgang bezüglich des K fz fortzuse t- zen oder den Standort eines bereits abgeschleppten Kfz nicht preiszugeben. Dabei habe er gewusst, dass er jedenfalls auf einen Teil der eingeforderten Beträge keinen Anspruch gehab t habe. In 19 Fällen sei es aufgrund der Dr o- hungen zu in dieser Höhe unberechtigten Zahlungen der K fz - Besitzer zwischen 80 und 352 Euro gekommen, in weiteren neun Fällen sei die Zahlung entspr e- chend geforderter Be träge ausgeblieben, weil die Kfz - Besitzer d ies verweigert hätten, wobei in einem dieser Fälle ein Schuldanerkenntnis abgegeben worden 1 2 3 - 5 - sei. Zud em habe der Angeklagte einen Kfz - Besitzer, der im Rahmen eines so l- chen Geschehens ihm gegenüber tätlich geworden sei, beleidigt. II. 1. Das Landgericht ha t folgende Feststellungen getroffen: a) Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2007 vertretungsberechtigter Ko m- plementär der Fa. P . KG, deren Zweck die Beseitigung von Besitzst ö- rungen auf Privatgrundstücken ist. Zwischen den Jahren 2008 und 2012 b ot er über diese Firma Supermarktbetreibern, Krankenhäusern und Hausverwaltu n- gen an, auf deren Grundstücken unberechtigt parkende Kraftfahrzeuge koste n- neutral zu entfernen. Grundlage seiner Tätigkeit war ein Rahmenvertrag mit den berechtigten Grundstücksnu tzern, in dem sich die P . KG bezüglich bestimmter Parkflächen verpflichtete, dort unberechtigt parkende Fahrzeuge zu beseitigen. Im Gegenzug traten die Vertragspartner ihre Ansprüche gegen die besitzstörenden Fahrzeugführer auf Schadensersatz an d ie P . KG ab. In den Rahmenverträgen verp flichtete sich die P. KG zur Vorb e- reitung der Fahrzeugversetzung verschiedene Tätigkeiten zu entfalten wie u.a. die Sichtung des Fahrzeugs auf Vorschäden, die Sichtung des Fahrzeuginn e- r e n, di e Prüfung der für den anschließenden Abschleppvorgang notwendigen Parameter und die Beweissicherung hinsichtlich der Besitzstörung durch das unberechtigte Parken. In den meisten Fällen wurden die unberechtigt parke n- den Fahrzeuge aufgrund von Kontrollgängen des Angeklagten und anderer Mitar beiter der P. K G erfasst und abgeschleppt ; nur in Einzelfällen e r- folgte dies lediglich auf Anweisung der Vertragspartner, die selbst die Besitzst ö- rung festgestellt hatten. Ohne dass dies schriftlich niedergeleg t war, nahmen die Mitar beiter der P . KG zumeist auch die Parkraumüberwachung vor, deren Dauer im Tatzeitraum stark variierte. 4 5 6 - 6 - Hintergrund der Beauftragung der P . KG war, dass die Ve r- tragspartner zuvor vielfach vergeblich versuch t hatten, das Problem von Falschparkern auf ihrem Gelände zu lösen. Weder Hinweisschilder noch an Anwohner verteilte Handzettel hatten hinsichtlich der Verhinderung des Falsc h- parkens Erfolg. Bei Supermärkten führte dies zu erheblichen Umsatzeinbußen, bei K rankenhäusern immer wieder zur Blockade der An - und Abfahrtzonen von Krankenwagen bzw. der Notaufnahme, bei Hausverwaltungen, deren Mieter die von ihnen bezahlten Parkplätze wegen Falschparkern nicht nutzen konnten, gingen zahlreiche Beschwerden ein. Bes tandteil des jeweiligen Rahmenvertrages waren Preislisten, in denen die den Ve rtragspartnern von der P. KG in Rechnung gestellten Ko s- ten als Nettobeträge ausgewiesen waren. Diese waren in der Höhe danach g e- staffelt, ob der Abschleppvorgang nu r vorbereitet wurde, es neben der Vorb e- reitung schon zu einer Beauftragung/Anfahrt des Abschleppwagens gekommen oder eine Versetzung der Kfz erfolgt war. Zudem gab es höhere Preise für die Versetzung größerer Kraftfahrzeuge (etwa Transporter, Kleinbusse) u nd Z u- schläge für Tätigkeiten an Sonnabenden, Sonn - und Feiertagen, in der Abend - bzw. Nachtzeit sowie bei sonstigen außergewöhnlichen Besonderheiten. b) Die Durchführung der Rahmenverträge durch den Angeklagten gesta l- tete sich in den anklagegegenständlic hen Fällen wie folgt: An den betroffenen Orten befanden sich Schilder, welche die jeweiligen Parkplätze als Privatparkplätze kennzeichnet en und darauf hinwiesen, dass widerrechtlich par kende Kfz kostenpflichtig abgeschleppt werden, zudem ein Piktogramm mit ei nem Pkw am Haken eines Abschleppwagens und teilweise ein Hinweis auf die Telefonnummer der P . KG. Der Angeklagte G . oder einer seiner Mitarbeiter führte nach Feststellung des Parkverstoßes bzw. 7 8 9 10 - 7 - im Einzelfall nach entsprechenden Hinwei sen durch einen Vertragspartner die brachte der Angeklagte anschließend eine Parkkralle an den jeweils falsch pa r- kenden Pkw an und verständigte teilweise schon einen Abschleppwage n. In den übrigen Fällen waren die falsch parkenden Fahrzeuge bereits zu einem den Fahrzeugführern unbekannten Ort abgeschleppt oder der Abschleppvo r- gang unmittelbar eingeleitet worden. In zwei Fällen verfügten die P kw - Besitzer über eine faktische Parkbere chtigung, was dem Angeklagten aber aufgrund eines Versehens seiner Vertragspartner nicht mitgeteilt worden und daher u n- bekannt war. Der Angeklagt e verlangte von den zu ihren Fahrzeugen zurückkomme n- den Fahrzeugführern vor Ort aufgrund der Abtretung der S chadensersatza n- sprüche unmittelbar eine Bezahlung derjenigen Beträge, die sich aus den mit seinen Vertragspartnern vereinbarten Preislisten für die bereits erbrachten Lei s- tungen der P. KG ergaben. Kosten für eine Versetzung wurden ge l- tend ge macht, sobald mit dem Abschleppvorgang vor Ort begonnen worden war. Lediglich in einem Fall forderte der Angeklagte die Kosten für eine Umse t- zung des P kw , obwohl an diesem bislang nur eine Parkkralle angebracht wo r- den und noch kein Abschleppwagen vor Ort w ar. Soweit die Vertragspartner zum Umsatzsteuerabzug berechtigt waren, wurde den Nettobeträgen laut Prei s- liste keine Mehrwertsteuer aufgeschlagen, ansonsten ein Bruttobetrag incl. Mehrwertsteuer errechnet. Der Angeklagte berief sich jeweils auf ein Zur ückbehaltungsrecht und e r- klärte, er werde die Parkkrallen erst abnehmen, den Abstellort des abg e- schleppten Fahrzeugs erst verraten oder den schon eingeleiteten Abschlep p- vorgang erst abbrechen, wenn ihm vor Ort die geforderte Summe vollständig gezahlt werde . Er wies die Fahrzeugf ührer darauf hin, dass ein gültiger Vertrag 11 12 - 8 - mit dem Grundstücksberechtigten existiere, der ihn zur Ausübung des Zurüc k- behaltungsrechts berechtige. In allen Fällen hielt er ein Merkblatt für die Fah r- zeugf ührer bereit, in dem ausführli che Informationen über die Rechtslage nebst einer detaillierten Preisliste enthalten waren. Nach Zahlung wurde den Fah r- zeugf ührern eine Quittung ausgehändigt. In 18 Fällen zahlten die Pkw - F ührer Beträge zwischen 80 und 352,24 Euro, um ihre Fahrzeuge wi eder zu erhalten, in zwei dieser Fälle wollte der A n- geklagte höhere Beträge erlangen, was ihm aber nicht gelang. In zehn Fällen zahlten die Betroffenen nicht, in einem dieser Fälle wurde ein schriftliches Schuldanerkenntnis abgegeben ( Fall C. I 3. m) der U rteilsgründe ). In mehreren Fällen wurde die Polizei an - oder hinzu gerufen, die den Fahrzeugf ühre r n teils eine Zahlung emp fahl und teils den Angeklag ten zur Freigabe der Pkw bzw. Preisgabe des Umsetzortes ohne Zahlung aufforderte. In einem Fall beleidigte d er Angeklagte einen Fahrzeug führer, dessen Lkw gerade abgeschleppt we r- den sollte und der nach einem Streit den Angeklagten mit beiden Händen an der Schulter zur Seite geschubst hatte, so dass der Angeklagte strauchelte, mit c) Ein vergleichbares Geschäf tsmodell, wie es der Angeklagte mit der P. KG betrieb, gab es im Tatzeitraum nicht. Andere Abschleppunte r- nehmen in M . und B . schleppten regelmäßig nur auf konkrete Anfo r- derung des Grundstücksberechtigten ab, der zudem den Abschleppvorgang in den Rahmenverträgen aufgeführten Leistungen übernahmen die Abschlep p- firmen mit Ausnahme der Sichtung auf Vorschäden nicht und stellten sie auch nicht in Rechnung. Die Abschleppkosten mussten bei anderen A b- schlep p firmen in der Regel von den beauftragenden Grundstücksberechtigten vor Ort bezahlt werden. 13 14 - 9 - Die Höhe der Abschleppkosten richtete sich bei diesen anderen Firm en nach der Dauer des Abschleppvorgangs von der Anfahrt des Abschleppwagens bis zu dessen Rückkehr zum Firmenstandort der Abschleppfirma. Dabei wurde stets die erste Stunde unabhängig von der Dauer des Vorgangs voll abgerec h- net, anschließend jede angefange ne halbe Stunde. Im Bundesdurchschnitt ko s- tete im Tatzeitraum eine Stunde 150 bis 165 Euro zzgl. Mehrwertsteuer, dazu gab es für die Abend - und Nachtzeit, Einsätze an Sonnabenden, Sonn - oder Feiert agen zum Teil erhebliche Zuschläge. Bei einer Leerfahrt wur den durc h- schnittlich 50 % der ersten Stunde berechnet. Innerhalb der ersten Stunde konnten 80 bis 90 % aller Abschleppvorgänge im Stadtgebiet durchgeführt werden. Ein durchschnittlicher Abschleppvorgang von Privatgrund k ostete im Tatzeitraum in M. bzw. B . etwa 200 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Di e- sen Betrag verlangten die Grundstücksberechtigten anschließend von den u n- berechtigt parkenden Kraftfahrzeugführern zurück. Parkkrallen wurden nicht eingesetzt. Die vom Angeklagten mit seinen Vertrag spartner n vereinbarten Nett o- preise staffelten sich im Tatzeitraum mit kleinen Abweichungen grundsätzlich r- kw ) bis 299 Euro (ab 3,5 t). Hinzu kamen Zuschläge wie bei den anderen Abschleppfirmen für besondere Ei n- satzzeiten und für besondere Leistungen , wie das Abschleppen aus Parkhä u- sern/Tiefgaragen und die Sicherstellung offener Fahrzeuge einschließlich der dort befindlichen Wert gegenstände. d) Die zivilrechtliche Beurteilung des Geschäftsmodells des Angeklagten stellt sich im Tatzeitraum und anschließend wie folgt dar: 15 16 17 - 10 - Mit seiner Leitsatzentscheidung vom 5. Juni 2009 entschied der Bu n- desgerichtshof zum ersten Mal grundlegend über die Scha densersatzpflicht unberechtigt parkender K fz - Führer. Er stell t e fest, dass verbotene Eigenmacht begeht, wer sein Kraftfahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt. Der unmittelbare Grundstücksbesitzer dürfe sich dieser verbotenen Eigenmacht erwehr en, indem er das Fahrzeug abschleppe. Die Abschleppkosten könne er vom Fahrzeugführer ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 5. Juni 2009 V ZR 144/08, BGHZ 181, 233). Zugleich stellte der Bundesgerichtshof klar, dass ein Grundstücksbesitzer einen Dritten mit der Überwachung des Grundstücks und der Auswahl der abzuschleppenden Fahrzeuge beauftragen darf. Bezüglich der Höhe erstattungsfähiger Kosten der P . KG gab es im Tatzeitraum unterschiedliche Entscheidungen de r Amts - und Landgerichte. Teils w urden die geforderten Summen vollumfänglich zugesprochen bzw. en t- sprechende Rückforderungsbegehren abgewiesen, teils unterlag die P . K G voll oder teilweise. Letzteres hatte verschiedene Gründe , wie Fehlen der Passivlegi timation, ungünstige Be weislage o der Nichteinhaltung von Fri s- ten. In einigen Fällen wurden jedoch auch die von der P . K G erhobenen Forderungen als zu hoch moniert und gekürzt. Im Dezember 2011 gab es die zweite Grundsatzentscheidung des Bu n- desgerichtshof s zur Ersa tzfähigkeit von Abschleppkosten bei unberechtigt pa r- kenden Kraftfahrzeugen (BGH, Urteil vom 2 . Dezember 2011 V ZR 30/11, NJW 2012, 528). In Fortführung und Bestätigung des vorgenannten Grun d- satzurteils entschied der Bundesgerichtshof, dass sich de r Schad ensersatza n- spruch nach § 249 Abs. 1 BGB bemesse und nicht nur di e direkten Abschlep p- kosten betreffe , sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vo r- bereitung des Abschleppens entstanden seien, etwa durch die Überprüfung des abgestellten Fahrzeugs, die Zuordnung zu einer bestimmten Fahrzeugk a- 18 19 20 - 11 - tegorie und die Anforderung eines Abschleppwagens. Nicht ersatzfähig seien hingegen Kosten einer Parkraumüberwachung durch regelmäßige Kontrollgä n- ge. Zugleich entschied der Bundesgerichtshof, dass die Geltendmac hung eines Zurückbehaltungsrechts am P kw durch Nichtpreisgabe des Abschlepportes im konkreten Fall einer Forderung in Höhe von 150 Euro rechtens gewesen sei, insbesondere weil die Fahrzeugführerin durch Erbringung einer Sicherheitslei s- tung in Höhe dieses v ergleichsweise geringen Geldbetrages nach § 273 Abs. 3 BGB die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts hätte abwenden können. Im Juli 2014 gab es schließlich die dritte Leitsatzentscheidung des Bu n- desgerichtshofs zur Frage der Erstattungsfähigkeit derartige r Abschleppkosten (BGH, Urteil vom 4. Juli 2014 V ZR 229/13, NJW 2014, 3727). Hatte der Bundesgerichtshof in der Vorentscheidung noch erwogen, dass sich ein Grun d- stücksbesitzer mit der Auswahl eines noch angemessenen Angebots einer A b- schleppfirma begnüge n und nicht den preisgünstigsten Anbieter ausfindig m a- chen müsse, stellte er nunmehr klar, dass sich die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für das Entfernen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestel l- ten Fahrzeugs na ch den ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und für die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Diens t- leistungen bemesse. Von Leistungen, zu denen sich der Angeklagte mit der P. KG in seinen verfahrensgegenständlichen Rahmenverträgen zur i- darauf hin, dass Kosten für eine allgemeine Parkraumüberwachung in diesem Rahmen nicht ersetzt werden könn ten. Weil der Schadensersatzanspruch des gestörten Grundstücksbesitzers durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt sei, müsse geprüft werden, ob bei der Beauftragung der Abschleppfirma im Rahmen des Zumutbaren der wirtschaftlichste Weg gegangen worden sei . Zur Klärung, wie hoch die ersatzfähigen Kosten des Grundstücksbesitzers unter 21 - 12 - Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitspostulats seien, müssten die Kosten ermittelt werden, die andere Unternehmen für das Abschleppen fremder Fah r- zeuge von privaten Grundstü cken verlangen. Diesen reinen Abschleppkosten seien diejenigen Kosten hinzuzurechnen, die für vorbereitende Maßnahmen entstünden, soweit sie ersatzfähig seien. Dabei sei regionalen Unterschieden dadurch Rechnung zu tragen, dass nur die am Ort der Besitzstö rung üblichen Kosten in den Vergleich einbezogen werden, denn nur diese seien ersatzfähig. e) Der Angeklagte ließ sich bezüglich des Geschäftsmodells der P . KG von Anfang an rechtlich beraten und über die zivil - und strafrechtl i- che Recht sprechung informieren. Der Zeuge Rechtsanwalt S . beriet den Angeklagten seit 2006, erarbeitete die Rahmenverträge und die Information s- blät ter und vertrat die P. KG in verschiedenen Zivil rechts streitigkeiten. Insbesondere erklärte der Zeuge dem Angeklagten, dass er hinsichtlich des Einsatzes von Parkkrallen zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts wegen entstandener Vorbereitungskosten keinerlei rechtliche Bedenken habe . H ierzu bestehe auch keine entgegenstehende Rechtsprechung, dieses Vorgeh en sei vielmehr straf - und zivilrechtlich unbedenklich. In häufigeren Diskussionen über die Höhe erstattungsfähiger Kosten erklärte der Zeuge S . , dass er die Höhe der Kosten für angemessen halte; dies sei aber eine offene Rechtsfrage. Die uneinhe itliche Rechtsprechung , insb. des Amtsgerichts München, das teils die vollen Kosten zusprach und teils kürzte, wurde ausführlich erörtert. Ab Anfang 2008 beriet der Zeuge Rechtsanwalt H. den Angekla g- ten. Er erklärte ihm ebenfalls, dass der Ein satz von Parkkrallen zur effektiven Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts rechtens sei. Hierzu berief er sich auch auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Berlin vom 2. Juni 2008, in der diese zu der Auffassung gekommen war, dass dieses Vorgehen keine n Straftatbestand erfülle. Bezüglich der Höhe erstattungsfähiger Kosten beriet 22 23 - 13 - dieser Zeuge den Angeklagten ebenso wie zuvor der Zeuge S . und e r- klärte ausdrücklich angesichts z unehmender Strafanzeigen von Pkw - Besitzern, der Angeklagte könne sich durch sein Vorgehen nicht strafbar machen. Der Zeu ge H. erläuterte dem Angeklagten auch die Auswirkungen der En t- scheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2011, nachdem er seit September 2011 Prokurist der P . K G geworden war. Inf olge des U r- teils wurden mit Vertragspartnern, die eine regelmäßige Parkraumüberwachung wünschten, Zusatzverträge hierzu gegen eine monatliche Zahlung geschlossen. Die im Rahmenvertrag ausgewiesenen Beträge blieben unverändert, da sie nach Auf fassung des Zeugen H. auch bislang keine Kosten für Par k- raumüberwachung enthalten hatten. Seit dem Jahr 2007 bis heute beriet darüber hinaus der Zeuge Recht s- anwalt Gö. den Angeklagten und teilte ihm nach eingehender Prüfung mit, dass das Setzen von P ar k krallen grundsätzlich zulässig sei. Aufgrund vielfacher Probleme mit den betroffenen P kw - Besitzern wurde dieses Vorgehen auf Anr a- ten des Zeugen Gö . ab dem Jahr 2010 wegen Ineffektivität eingestellt. In diesem Zusammenhang kam auch ein gegen andere Personen ergangenes Strafurteil des Landgerichts Augsburg vom 10. Mai 2010 zur Sprache, in dem es u. a. um das Setzen von Parkkrallen ging, nach Auskunft des Zeugen Gö. aber völlig andere Sachverhalte als das Vorgehen des Angeklagten betraf. Alle dre i Rechtsanwälte berieten den Angeklagten dahingehend, dass h- führung dieser Tätigkeiten entstanden seien und dem Angeklagten insoweit ein Zurückbehaltungs recht an den Fahrzeugen zusteh e, das er rechtlich zulässig durch Setzen von Parkkrallen durchsetzen könne. Wegen unterschiedlicher Zivilurteile und zunehmender Strafanzei gen beauftragte der Zeuge Gö. im Jahr 2008 den Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht der L . 24 25 - 14 - Universität M . , Prof. Dr. Lo . , mit der Prüfung, ob das Geschäftsmo dell der P. KG zivil - oder strafrechtlich zu beanstanden sei. Dieses Gutachten kam im Februar 2009 zu dem Ergebnis, dass dies nicht de r Fall sei. Im April 2009 erschien ein entsprechender Aufsatz des Gutachters in der Neuen Juristischen Wochenschrift (vgl. Lorenz, NJW 2009, 1025). Das Gutachten erhielt auch der Angeklagte zur Lektüre. Bei einer Diskussion des Urteils des Bundesgerichtsho fs vom 2. Dezember 2011 vertrat der Zeuge Gö . ebenso wie der Zeuge H . die Auffassung , dass in den bisherigen Verträgen keine Kostenanteile für die Parkraumüberwachung enthalten seien. Diese sei vielmehr als kostenlose Akquisitionsleistung d er P . KG a n- zusehen, deren Kosten die Firma selbst trage. Ob solche Kosten in die G e- samtkalkulation der KG einfließen würden, sei unerheblich. Im Rahmen eines gegen den Angeklagten geführten Strafverfahrens wegen ähnlicher Vorwürfe, das bis lang nach Aufhebung eines verurteilenden Erkenntnisses noch nicht zu einem rechtskräftigen Abschluss gelangt ist, ko n- sultierte der vornehmlich auf dem Gebiet des Zivilrechts tätige Zeuge Gö . den Rechtsanwalt und Strafverteidiger Prof. Dr. K. , d er die zivil - und stra f- rechtliche Rechtsauffassung des Zeugen stützte und den Angeklagten auch anschließend vor dem OLG München vertrat. 2. Das Landgericht hat den Angeklagten insgesamt aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Jedenfalls nach seinem Vo rstellungsbild habe der Angeklagte in den anklagegegenständlichen Fällen keine rechtswidrige Bere i- cherung erstrebt. Soweit keine Park k rallen zum Einsatz gekommen seien, habe der Angeklagte nicht rechtswidrig gehandelt. Zudem habe er an die Rechtsm ä- ßigkeit seines Handelns geglaubt. III. 26 27 - 15 - Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt im Wesentlichen erfolglos. 1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig, weil sie nicht den Rügeanford e- rungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen. Danach muss der Revis i- onsführ er, der eine Verletzung von Verfahrensvorschriften beanstandet, dem Revisionsgericht alle Tatsachen angeben, die zur rechtlichen Beurteilung des gerügten Verfahrensgeschehens erforderlich sind. a) Die Verfahrensrüge, ein von der Staatsanwaltschaft in de r Hauptve r- handlung gestellter Beweisantrag auf Verlesung eines in einem Zivilverfahren erstatteten Sachverständigengutachtens sei zu Unrecht wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit zurückgewiesen worden, genügt nicht § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision trägt nicht vor, ob die Verfahrensbeteiligten der beantragten Verlesung des Gutachtens nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO zugestimmt haben oder nicht. Dieser Vortrag wäre aber für die rechtliche Beurteilung der Rüge erforderlich gewesen. Hängt die Zulässigkeit d er begehrten Beweiserhebung wie hier von zusätzlichen, außerhalb des Beweisantrags liegenden Tats a- chen ab, muss die Revision hierzu grundsätzlich vortragen (vgl. Senat, B e- schluss vom 22. Februar 2012 1 StR 647/11, NStZ - RR 2012, 178 mwN). Die von der Staatsanwaltschaft begehrte Verlesung des Sachverständ i- gengutachtens stellt sich ohne Zustimmung der Verfahrensbeteiligten wegen Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 S atz 2 StPO) als unz u- lässig dar. Die Voraussetzungen einer sonstigen A usnahme vom Unmittelba r- keitsgrundsatz lagen nicht vor. Insbesondere betraf das Gutachten die Kalkul a- tion der Preisg estaltung der P. KG und damit nicht nur das Vorliegen eines Vermögensschadens im Sinne von § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO (vgl. hierzu n äher Sander/Cirener in Löwe - Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 251 Rn. 40). Dass 28 29 30 31 - 16 - der Gutachter die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 Nr. 1 b ) StPO erfüllen könnte, ergibt sich aus dem von der Revision vor ge legten Gutachten nicht. b) Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge bleibt ebe n- falls ohne Erfolg. Die Zulässigkeit der Rüge scheitert schon daran, dass der Vortrag der Revision die bestimmte Behauptung einer konkreten Beweistats a- che nur im Ansatz erkennen lässt. Zudem hat die Strafkammer zu dem vo n der Staatsanwaltschaft mit der Aufklärungsrüge angesprochenen Punkt in der Hauptverhandlung einen sachverständigen Zeugen gehört, der zu der rechtlich entscheidenden Frage der Abschleppkosten anderer Anbieter von Privatgrund im selben Zeitraum Angaben ma chte (vgl. UA S. 148, 162). Weshalb sich der Strafkammer vor diesem Hintergrund zusätzlich die Einholung eines Sachve r- ständigengutachtens hätte aufdrängen müssen, legt die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht konkret dar. 2. Die Sachrüge ble ibt ebenfalls im Wesentlichen ohne Erfolg. Die Beweiswürdigung hält sachlich - rechtlicher Überprüfung ganz übe r- wiegend stand. a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel ni cht zu überwinden ve r- mag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insb e- sondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich somit darauf, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich u n- zutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bede u- tung des Zweifelssatzes, wenn sie lücken haft ist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt 32 33 34 35 - 17 - oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anfo r- derungen gestellt werden. Insbesondere ist die Beweiswürdigung auch dann rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweise r- gebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden. Weder im Hinblick auf den Zweifel ssatz noch sonst ist es geboten, zugunsten des Ang e- klagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (s t. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 18. Februar 2016 1 StR 409/15 mwN). b) Diesen Maßstäben genügt die Beweiswürdigung des Landgerichts. aa ) Das Landgericht hat sich seine Überzeugung von dem Hergang der jeweiligen Vorfälle und dem Geschäftsgebahren der P . KG auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten, v ernommener Betroffener und Pol i- zeibeamter sowie durch Vernehmung verschiedener Vertragspartner der P . KG verschafft. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. bb ) Dass der Angeklagte von seinen rechtlichen Beratern in der festg e- stellten Art u nd Weise informiert wurde, hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei auf die Aussagen dieser Zeugen und die Angaben des Angeklagten gestützt, wobei sie nicht versäumt hat, die Angaben der Zeugen bei bestehenden Näh e- verhältnissen kritisch zu würdigen. cc ) Sow eit das Landgericht festgestellt hat, der Angeklagte sei in jedem einzelnen Fall davon ausgegangen, der P . KG stehe jeweils ein en t- sprechender Anspruch in Höhe des geforderten Betrages zu und dieser A n- spruch könne auch erfolgreich gerichtlich g eltend gemacht werden (UA S. 164), ist dies außer im Fall C I 2. e ) der Urteilsgründe (Fall II. 5 der Anklage) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 36 37 38 39 - 18 - Wie sich aus der Einlassung des Angeklagten ergibt, ging dieser davon aus, dass ihm die Forderunge n in der geltend gemachten Höhe infolge Abtr e- tung der P. KG zustehen, für die er gehandelt hat. In jedem Einzelfall lag nach seiner Vorstellung eine dem Grunde nach zum Schadensersatz ve r- pflichtende Besitzstörung vor. Soweit dies objektiv nicht der Fall war , wie in den Fällen C I 2. e ) und C I 3. h ) der Urteilsgründe (Fälle II. 5 und III. 29 der Ankl a- ge), unterlag der Angeklagte entsprechenden Fehlvorstellungen, wie sich auch aus den Aussagen der betroffenen Fahrzeugführer ergibt. Auf dieser Grundlage und angesichts der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung, dass von dem Angeklagten oder Mitarbeitern der P . KG bereits abgeschlossen waren, mithin entsprech ende fällige Ansprüche der P . KG gegen die Fahrzeugführer entstanden waren, ist der Schluss der Strafkammer nicht zu beanstanden, der Angeklagte sei davon ausgega n- gen, dass die geltend gemachten Forderungen dem Grunde nach berechtigt waren. Bezüglich der Höhe der geltend gemachten Forderungen konnte sich die Strafkammer ebenfalls nicht die Überzeugung davon verschaffen, dass der A n- geklagte bewusst der P . KG nicht zustehende Forderungen eintreiben wollte (UA S. 150, 164). Dieser Schluss ist mit Ausnahme von Fall C I 2. e ) der Urteilsgründe (Fall II. 5 der Anklage) revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. In diesem Fall machte der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts Kosten für eine Versetzung des P kw des Zeugen St . in Höhe von 352,24 E u- ro geltend, obwohl er an dem Pkw nach Prüfung lediglich eine Parkkralle ang e- bracht hatte und somit nach den ihm bekannten Vertragsgrundlagen lediglich s- halb der Angeklagte auch in diesem Fall davon ausgegangen sein könnte, er 40 41 42 - 19 - sei berechtigt gewesen , Kosten für ein Abschleppen des P kw für die P . KG geltend machen zu dürfen, erschließt sich aus den Urteilsgründen nicht. In den übrigen Fällen hat die Ka mmer rechtsfehlerfrei den Schluss gez o- gen, eine bewusste Überhöhung der v om Angeklagten für die P. KG geltend gemachten Beträge sei im Tatzeitraum nicht festzustellen. Grundlage dieser Schlussfolgerung sind die Angaben des sachverständigen Zeu gen Ge . , der über die im Tatzeitraum von anderen Anbietern verlangten Abschlep p- kosten berichtet hat. Hierbei hat das Landgericht zutreffend eingestellt, dass sich die von der P . KG angebotenen Leistungen von denen anderer Abschleppfirmen unterschieden. Angesichts der Tatsache, dass der Durc h- schnittspreis für einen Abschleppvorgang von Privatgrund im Tatzeitraum in B . und M . bei 200 Euro zzgl. Mehrwerts teuer lag (UA S. 44) und die P. KG zusätzliche Leistungen anbo t (Vorbereitung), ist der Schluss der Kammer, eine Überhöhung der von der P . KG vereinbarten Preise sei nicht feststellbar, jedenfalls möglich und deshalb vom Revisionsgericht hinz u- nehmen. Gleiches gilt für die Erwägung des Landgerichts, es se i nicht feststellbar, dass die P. KG in unberechtigter Weise Kosten für eine nicht ersta t- tungsfähige Parkraumüberwachung geltend gemacht habe. Dieser Schluss b e- ruht nicht nur darauf, dass eine Parkraumüberwachung nicht ausdrücklich in den Rahme nverträgen vereinbart war, also kein näher bezeichneter Anspruch der Vertragspartner auf eine entsprechende Leistung der P . KG b e- stand. Aus den Feststellungen im Übrigen ergibt si ch auch, dass die P . KG eine Parkraumüberwachung auf e igenes Risiko vornahm. Soweit dabei ke i- ne falsch parkenden Fahrzeuge vorgefund en wurden, entstand auch kein Za h- lungsan spruch der P. K G für eine allgemeine Parkraumüberwachung. Dies stützt die Einlassung des Angeklagten, nach seiner Vorstellung s ei die 43 44 - 20 - Parkraumüberwachung kostenlos als Teil der Akquise angeboten worden und deshalb nur in die Gesamtkalkulation der P . KG, nicht aber als beso n- derer Kostenanteil in die einzelnen Preise eingeflossen. In diesem Zusammenhang hat die Kamme r zu Recht zusätzlich darauf abgestellt, dass der Angeklagte trotz einiger abweichender amtsgerichtlicher Judikate dem Rechtsrat seiner verschiedenen Rechtsberater vertraut hat, die geltend gemachten Ansprüche seien dem Grunde und der Höhe nach gerech t- fert igt und einklagbar. Diese Vorstellung findet einen zusätzlichen Beleg in dem Umstand, da ss die Forderungen der P. KG im Einzelfall auch eing e- klagt wurden (vgl. UA S. 109). dd ) Rechtsfehlerfrei getroffen ist auch die Feststellung des Landge richts, der Angeklagte sei bei den jeweiligen Vorfällen fest davon überzeugt gewesen, rechtmäßig zu handeln. Auf der Grundlage der im Einzelnen dargestellten u m- fangreichen rechtlichen Beratung des Angeklagten durfte das Landgericht den Schluss ziehen, der Angeklagte sei trotz Kenntnis einiger abweichender Urteile insgesamt davon ausgegangen, er handele hinsichtlich seines Geschäftsm o- dells einschließlich des Einsatzes von Parkkrallen in vollem Umfang rech t- mäßig. Die Strafkammer hat sich in diesem Zusamme nhang ausdrücklich mit dem Umstand beschäftigt, dass die P. KG in Einzelfällen zivilgerichtl i- che Rechtsstreitigkeiten im Tatzeitraum auch verloren hat. Den Indizwert dieses Umstandes hat sie dadurch entkräftet gesehen, dass dies zum einen teil weise rein prozessualen Gründen geschuldet war, zum anderen die Rechtsberater des Angeklagten unter Verweis auf die aus Sicht der P . KG positiven Entscheidungen von Amts - und Landgerichten nicht unplausibel darauf hinwe i- sen konnten, es handele s ich um eine Fehlbeurteilung der damals höchstric h- terlich weitgehend ungeklärten Rechtslage. Soweit es um den Einsatz von 45 46 - 21 - Parkkrallen ging, war die Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls ung e- klärt. 3 . Die rechtsfehlerfreien Feststellungen tragen mit Ausnahme des Fa l- l es C I 2. e ) und der Beleidigung im Fall C I 3. a ) der Urteilsgründe den rech t- lichen Schluss der Strafkammer, der Angeklagte habe sich durch das angekla g- te Ver halten nicht strafbar gemacht. a) Mit Ausnahme des Falles C I 2. e ) der Urteilsgründe (Fall II. 5 der A n- klage) kommt auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts eine Ve r- urteilung des Angeklagten wegen Erpressung nach § 253 Abs. 1 StGB oder versuchter Erpressung nach § 253 Abs. 3 StGB nicht in Betracht. Eine Stra fbarkeit nach § 253 StGB setzt voraus, dass die Bereicherung nach der materiellen Rechtslage zu Unrecht angestrebt wird. Daran fehlt es, wenn der Täter auf den Vermögensvorteil einen fälligen einredefreien Anspruch besitzt oder irrtümlich davon ausgeht, ei n entsprechender Anspruch bestehe (st. Rspr. ; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. August 2014 5 StR 358/14 , NStZ - RR 2014, 341 mwN). Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass die v om Angeklagten für die P. KG dem Grunde nach zu Recht eingeforde rten Forderungen der Höhe nach unberechtigt gewesen wären. Zudem hat es fes t- gestellt, der Angeklagte sei in allen Fällen vom Bestehen eines zivilrechtlich einklagbaren materiellen Anspruchs in geltend gemachter Höhe ausgegangen. b) Auch eine Strafbarkei t des Angeklagten wegen Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB oder versuchter Nötigung nach § 240 Abs. 3 StGB scheidet in di e- sen Fällen auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts letztlich aus. aa) Eine Strafbarkeit wegen Nötigung nach § 240 StGB s etzt voraus, dass der Täter Gewalt anwendet oder mit einem empfindlichen Übel droht und 47 48 49 50 51 - 22 - hierdurch d as Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung bringt. Rechtswidrig ist eine solche Tat nur, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übel s zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (§ 240 Abs. 2 StGB) . Dies ist dann der Fall, wenn die Verquickung von Mittel und Zweck mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unverei n- enat, Beschluss vom 5. Septe m- ber 2013 1 StR 162/13, NStZ 2014, 149, 152 mwN). Dabei ist die Androhung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, zur Durchsetzung einer ihm ta t- säc h lich oder jedenfalls nach seiner Meinung zustehenden Forderung eine z u- lässige gesetzliche Maßnahme wie ein Zurückbehaltungsrecht ausüben zu wo l- len, grundsätzlich sozialadäquat. Allein ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) begründet in diesen Fällen zwar den Vorwurf zivilrechtswidrigen, nicht aber zugleich auch verwerflichen Verhaltens, wobei jedoch auch in den Blick zu nehmen ist, dass die Rechtsordnung grundsätzlich vater, in LK - StGB, 12. Aufl. , § 240 Rn. 120 mwN). bb) Vorliegend hat der Angeklagte Nötigu ngsmittel eingesetzt, indem er a n den unberechtigt geparkten Fahrzeugen entweder Parkkrallen angebracht hat oder sie abschleppen ließ und den Fahrzeugführern anschließend erklärt hat, er werde die Parkkralle nur abnehmen, den Abschleppvorgang nur stoppen o der den Standort des abge schleppten Kfz nur verraten, wenn ihm der verlan g- te Geldbetrag gezahlt werde. Darin liegt jeweils wovon das Landgericht zu Recht ausgegangen ist zumindest die Androhung eines empfindlichen Übels (vgl. zur Gewalt gegen Sachen Es er/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., vor §§ 234 ff. Rn. 13a f.; Fischer, StGB, 6 4 . Aufl., § 240 Rn. 25 mwN). Durch diese Nötigungshandlungen ist es in neunzehn Fällen zu dem e r- strebten Nötigungserfolg (Zahlung des geforderten Geldbetrages od er jede n- 52 53 - 23 - falls Abgabe eines Schuldanerkenntnis s es) gekommen, in neun Fällen blieb der Nötigungsversuch erfolglos. Ob das Handeln des Angeklagten rechtswidrig im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB war, kann der Senat letztlich offenlassen. Das Landgericht hat an g e- nommen, dass jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen es zum Einsatz einer Parkkralle kam, das Handeln des Angeklagten verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB gewesen sei (vgl. zur Beurteilung des Einsatzes von Parkkrallen durch Private bei Falschpar kern ausführlich Paal/Guggenberger, NJW 2011, 1036; Minwegen, ZAP Fach 9, 851; Dötterl, JuS 2013, 346; Metz DAR 1999, 392). cc) Unabhängig von der objektiven Rechtslage trägt den Freispruch mit Ausnahme des Falls C I 2. e ) und der Beleidigung im Fall C I 3. a ) der Urteil s- gründe jedenfalls die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt. (1) Einem Verbotsirrtum unterliegt gemäß § 17 Satz 1 StGB, wem bei der Begehung der Tat die Einsicht fehlt, U nrecht zu tun. Dies war bei dem A n- geklagten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts der Fall. (2) Die vom Landgericht angenommene Unvermeidbarkeit dieses Ve r- botsirrtums wird ebenfalls durch die Feststellungen belegt. Der rechtli che Maßstab hierzu lautet wie folgt (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2013 3 StR 521/12, NStZ 2013, 461): Die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums setzt voraus, dass der Täter alle seine geistigen Erkenntniskrä f- te eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel du rch Nachdenken oder erforde r- lichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats bese i- tigt hat. Dabei müssen sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus 54 55 56 57 58 - 24 - der Sicht des Täters verlässlich sein; die Auskunft selbst muss zudem einen u nrechtsverneinenden Inhalt haben. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässlich, wenn sie objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst und in s- besondere nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach - und Rechtslage erteilt wo r- den ist. Bei der Auskunftsperson ist dies der Fall, wenn sie die Gewähr für eine diesen Anforderungen entsprechende Auskunftserteilung bietet. Hinzu kommt, dass der Täter nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Stan d- punkts vertrauen und seine Augen nicht vor gegenteilige n Ansichten und En t- scheidungen verschließen darf. Maßgebend sind die jeweils konkreten U m- stände, insbesondere seine Verhältnisse und Persönlichkeit; daher sind zum Beispiel sein Bildungsstand, seine Erfahrung und seine berufliche Stellung zu berücksichtige n. Das Vertrauen auf eingeholten rechtsanwaltlichen Rat vermag somit nicht in jedem Fall einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des Täters zu begrü n- den. Wendet sich dieser an einen auf dem betreffenden Rechtsgebiet versie r- ten Anwalt, so hat er damit zwar vi elfach das zunächst Gebotene getan. Jedoch ist weiter erforderlich, dass der Täter auf die Richtigkeit der Auskunft nach den für ihn erkennbaren Umständen vertrauen darf. Dies ist nicht der Fall, wenn die Unerlaubtheit des Tuns für ihn bei auch nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen leicht erkennbar ist oder er nicht mehr als eine Hoffnung haben kann, das ihm bekannte Strafgesetz greife hier noch nicht ein. Daher darf der Täter sich auf die Auffassung eines Rechtsanwalts etwa nicht allein deswegen verlassen, weil sie seinem Vorhaben günstig ist. Eher zur Absicherung als zur Klärung bestellte Gefälligkeitsgutachten scheiden als Grundlage unvermei d- barer Verbotsirrtümer aus. Auskünfte, die erkennbar vordergründig und ma n- gelhaft sind oder nach dem Wi t- n- dere bei komplexen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist 59 - 25 - regelmäßig ein detailliertes, schriftliches Gutachten erforderlich, um einen u n- vermeidbaren Verbotsirrtum zu begründen. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Wertung des Landgerichts, der Verbotsirrtum des Angeklagten sei unvermeidbar gewesen, rechtlich nicht zu beanstanden: Der Angeklagte hat umfangrei chen rechtlichen Rat eingeholt und dabei nicht vorschnell auf die Rechtsauskunft nur eines, der P . KG durch Mandatierung wirtschaftlich verbundenen Rechtsanwalts, vertraut. Ein Gutac h- ten des Inhabers eines Lehrstuhls für Bürgerliches Recht der L . Universität hat die Rechtsauffassungen der rechtlichen Berater des Angeklagten bestätigt. Zudem haben sich die zur Beratung zugezogenen Rechtsanwälte ausführlich und auf zutreffender Sachverhaltsgrundlage mit den zivilr echtlichen und damals noch nicht höchstrichterlich abschließend geklärten Rechtsfragen auseinandergesetzt und ihre Rechtsmeinungen dem Angeklagten unterbreitet. Dass die zugezogenen Rechtsanwälte und der Gutachter zu einem insoweit dem Angeklagten günstige n Ergebnis gekommen sind, lässt vor dem g- besorgen, noch n- hr, dass die Rechtsauffassungen der jeweils mi t der P . KG eng zusammen arbe i- tenden Rechtsanwälte von externen Experten gestützt wurden. (3) Dass der Angeklagte auch hinsichtlich des Falls C I 2 e ) oder bei der Beleidigung im Fall C I 3 . a ) der Urteilsgründe in einem unvermeidbaren Ve r- botsirrtum gehandelt haben könnte, belegen die Urteilsfeststellungen nicht. 60 61 62 - 26 - IV. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft unterliegt der Freispruch im Fall C I 2. e ) der Urteilsgründe ( F all II. 5 der Anklage ) der Aufhebung. Zudem ist im Fall C I 3. a ) der Urteilsgründe ( F all III. 1 der Anklage ) hinsichtlich des tatmeh r- heitlich angeklagten Vorwurfs der Beleidigung statt auf Freispruch auf Einste l- lung des Verfahrens zu erkennen. 1. Wie unter III. 2. b) cc) aus geführt, ist die Beweiswürdigung des Lan d- gerichts hinsichtlich des Freispruchs im Fall C I 2. e ) der Urteilsgründe ( F all II. 5 der Anklage ) rechtsfehlerhaft. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist in diesem Fall davon auszugehen, dass der Angeklagte eine Forderung geltend machte, die ihm in dieser Höhe offensichtlich nicht zustand (Abschleppkosten, obwohl das Fahrzeug nur nach Vorbereitungstätigkeiten mit einer Parkkralle gesichert und kein Abschleppwagen vor Ort war). Weshalb der Angeklagte i n- soweit unvorsätzlich oder in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt haben könnte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Eine Strafbarkeit des Angeklagten scheidet auch nicht etwa aus anderen Gründen von vorneherein aus. Vielmehr kann eine Erpressun g begehen, wer bewusst die Begleichung unberechtigter Forderungen durch das Anbringen e i- ner Parkkralle erzwingt (vgl. LG Augsburg, Urteil vom 10. Mai 2010 1 KLs 601 Js 108556 /09 u.a.; Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen durch Senat, Beschluss vom 1. Februar 2011 1 StR 545/10). 2. Die ausdrücklich unbeschränkt eingelegte Revision der Staatsanwal t- schaft führt im Fall C I 3 . a ) der Urteilsgründe ( F all III. 1 der Anklage ) hinsich t- lich des tatmehrheitlich angeklagten Vorwurfs der Beleidigung zur Au fhebung des Freispruchs und Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO au f- 63 64 65 66 - 27 - grund des unbehebbaren Verfahrenshinderni sses der Verjährung (vgl. UA S. 154). Ein Teilfreispruch in diesem tatmehrheitlich zu den anderen Taten ang e- klagten Fall war una bhängig von einer zum Eröffnungsbeschluss etwa abwe i- chenden Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19. April 2016 3 StR 48/16, NStZ - RR 2016, 246) nicht veranlasst (zum abweichenden Vorgehen bei Tateinheit vgl. BGH, Besch luss vom 4. Mai 2016 3 StR 392/15). Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer Beleidigung nach § 185 StGB rechtsfehlerfrei festgestellt (UA S. 72, 127, 154). Ein Fre i- spruch anstelle einer Einstellung des Verfahrens hat beim Vorliegen eines Ve r- fahren shindernisses nur zu erfolgen, wenn eine valide Freispruchslage vorliegt (hi erzu im Einzelnen: Meyer - Goßner in Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 260 Rn. 44 ff. mwN). Umgekehrt ist die Einstellung auszusprechen, w enn wie hier die Straftat sogar rechtsfehlerfrei festgestellt wird. 67 - 28 - V. Da nunmehr lediglich noch über eine mögliche Strafbarkeit des Ang e- klagten im Fall C I 2. e ) der Urteilsgründe (Fall II. 5 der Anklage) zu entscheiden ist, hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die S ache an das Amtsgericht Strafrichter München zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 3 StPO). Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär 68
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