BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL1 StR 254/02 vom5. November 2002in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom5. November 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am BundesgerichtshofNackund die Richter am BundesgerichtshofDr. Wahl,Dr. Boetticher,Hebenstreit,die Richterin am BundesgerichtshofElf,Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsMemmingen vom 22. Februar 2002 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin dadurch erwachsenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 42 Fällen des sexuellenMißbrauchs eines Kindes und wegen eines Falles des schweren sexuellenMißbrauch eines Kindes zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechsMonaten verurteilt. Der Angeklagte nahm den getroffenen Feststellungen zu-folge in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum Sommer 1998 in 43 Fällen sexuelleHandlungen an seiner am 27. April 1988 geborenen Stieftochter J. M. vor. Dabei handelte es sich um 42 Fälle des Oralverkehrs und einen Falldes versuchten Vaginal- oder Analverkehrs. Die Revision des Angeklagtenmeint, es fehle an einer wirksamen Anklageerhebung; überdies beanstandetsie eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht und rügt allgemein die Ver-letzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. - 4 - I.Es besteht kein Verfahrenshindernis. Die zugelassene Anklage erfülltdie gesetzlichen Anforderungen und ist wirksam (§ 200 Abs. 1 StPO).Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt beim Vorwurfeiner Vielzahl sexueller Übergriffe gegen ein Kind die Anklage regelmäßig dengesetzlichen Erfordernissen, wenn in ihr das Tatopfer, der Tatzeitraum, die Artund Weise der Tatbegehung in den Grundzügen und die Höchstzahl der vor-geworfenen Taten mitgeteilt werden (vgl. nur BGHSt 40, 44, 46 f.; BGH NStZ1996, 295, 296; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 23). Diesen Konkretisie-rungs- und Umgrenzungsanforderungen wird die Anklage hier gerecht. Sie ent-hält - unter Einschluß des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen (vgl. da-zu nur BGHSt 46, 130, 134) - neben der unverwechselbaren Bezeichnung deskindlichen Opfers genaue Begrenzungen der einzelnen Tatzeiträume, die sichhinsichtlich der Tatorte - abgesehen von den letzten beiden Fällen - an denjeweiligen verschiedenen Wohnungen des Angeklagten orientieren. Die erstenFälle (Fallgruppen 1., 2., 3. und 4. der Anklage = 2.1., 2.2., 2.3. der Urteils-gründe) ereigneten sich jeweils in den Wohnungen des Angeklagten in derF. straße 8, der Ki. straße 4 und der O. straße 38 a in K. ; sie lassensich aufgrund der Wohnungswechsel datumsmäßig zweifelsfrei nach Zeiträu-men erschließen. Ohne weiteres individualisierbar sind auch die letzten beidenTaten nach dem 25. Oktober 1997 auf einem "Jägerstand" im Wald zwischenG. und B. sowie im Sommer 1998 während eines Italienurlaubsin der Nähe von L. . Daß das Tatgeschehen - abgesehen von einem Falldes versuchten Anal- oder Vaginalverkehrs - lediglich als "Oralverkehr" desKindes am Angeklagten charakterisiert wird, ist ersichtlich Folge des immerwieder gleich oder sehr ähnlich ablaufenden Geschehens, geht aber über das - 5 -Abstraktionsniveau eines gesetzlichen Merkmals der Strafvorschrift hinaus.Dies reichte hier. Daß die Taten in der Anklageschrift möglicherweise ausführ-licher hätten geschildert werden können, ändert daran nichts. II.1. Die Anklage genügt überdies ihrer Informationsfunktion. Ein nachbes-sernder richterlicher Hinweis - der übrigens nicht protokollierungspflichtig ge-wesen wäre - war nicht geboten (vgl. BGH NStZ 1996, 95; NJW 1999, 802,803). Das gilt zumal im Blick darauf, daß im wesentlichen Ergebnis der Ermitt-lungen ausdrücklich auf die "glaubwürdige Aussage" der Geschädigten, dasaussagepsychologische Gutachten und in diesem Zusammenhang auf Entste-hung und Konstanz der Aussage sowie die Demonstrierbarkeit der Handlungenabgehoben wird. Die Revision trägt zudem selbst vor, daß die Geschädigtebereits bei der Polizei die Tatserien konkreter als in der Anklage wiedergege-ben geschildert hat und die Anklage das folglich hätte aufgreifen können. Auch im Urteil wird weiter die Aussagekonstanz zwischen den Angaben der Geschä-digten bei der Polizei, der Sachverständigen und vor dem Tatrichter betont. Der Angeklagte und die Verteidigung konnten von den Urteilsfeststellungen mithinnicht überrascht sein.2. Von einer hinweispflichtigen Veränderung der Beweis- oder sonstigenSachlage in der Hauptverhandlung kann danach keine Rede sein (§ 265 StPO;BGHSt 44, 153, 157; BGH NJW 1999, 802, 803). Die in den Urteilsfeststellun-gen hinsichtlich einiger Taten enthaltenen weiteren Einzelheiten kennzeichnenlediglich den Tatablauf näher. So stellt das Landgericht zur Fallgruppe 2.1.fest, die Taten hätten sich im Wohnzimmer ereignet, wobei der Angeklagte mitdem Rücken auf dem Sofa gelegen und J. vor ihm auf dem Fußbodengekniet habe. Ein Vorfall, der versuchte Vaginal- oder Analverkehr, trug sich im - 6 -Elternschlafzimmer zu. Bei der Fallgruppe 2.2. ist zu einem der mindestenssieben Fälle ergänzend festgestellt, daß der Angeklagte die Geschädigte vomSofa warf, weil sie seinem Verlangen, seinen Samen zu schlucken, nicht nach-kommen wollte. Bei einem Fall der Fallgruppe 2.3. war der Neffe des Ange-klagten zugegen, bei dem die Geschädigte ebenfalls den Oralverkehr durch-führte.3. Der Senat entnimmt darüber hinaus den Urteilsgründen, daß der An-geklagte und die Verteidigung die in Rede stehenden Feststellungen zu denTatmodalitäten auch dem Gang der Hauptverhandlung entnehmen und sichdeshalb auf diese einstellen konnten. Deswegen sind auch sonst Verteidi-gungsrechte nicht beeinträchtigt. Zu Inhalt und Ergebnissen einzelner Beweis-erhebungen muß sich der Tatrichter grundsätzlich nicht vorab erklären (vgl.BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 14). Da die Geschädigte schon im Er-mittlungsverfahren bei Polizei und Sachverständiger die zum Teil konkretereDarstellung der Taten gegeben hatte, die sie in der Hauptverhandlung wieder-holt hat, ist auch auszuschließen, daß das Urteil auf einem unterstellten Ver-stoß gegen eine Hinweispflicht beruhen könnte. - 7 - III.Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehlerzum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Elf
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