BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 254/10 vom 15. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Hebenstreit, Prof. Dr. J344ger, Prof. Dr. Sander, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. Oktober 2009 werden verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten hierdurch und durch die Revision der Nebenkl344-gerin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskas-se auferlegt. Die Nebenkl344gerin tr344gt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenkl344gerin je zur H344lfte. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht Karlsruhe hatte den Angeklagten am 16. Januar 1998 wegen versuchten Totschlags zu der Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten verwarf der Bundesgerichts-hof mit Beschluss vom 11. August 1998. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens hob das Landgericht Mannheim das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 1998 auf und sprach den Angeklagten frei. Dieses Urteil hob der 1 - 4 - Bundesgerichtshof auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-kl344gerin mit Urteil vom 16. Oktober 2006 wegen rechtsfehlerhafter Beweisw374r-digung auf. Nach erneuter Hauptverhandlung hat nunmehr eine andere Straf-kammer des Landgerichts Mannheim den Angeklagten mit Urteil vom 22. Oktober 2009 aus tats344chlichen Gr374nden wiederum freigesprochen. Gegen diesen Freispruch wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin mit R374gen der Verletzung materiellen und formellen Rechts. Den Revisionen bleibt der Erfolg versagt. I. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, seine Ehefrau A. , geborene Z. , von der er getrennt lebte, in den fr374hen Nachtstunden des 29. April 1997 - zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr - in deren Wohnung mit einem Schal stranguliert und so versucht zu haben, sie zu t366ten. 2 Die Strafkammer hat dazu Folgendes festgestellt: 3 A. W. , nach Scheidung der Ehe im Jahre 1999 - und deshalb auch im Folgenden - wieder Z. , hatte sich im Januar 1996 in einen Berufs-kollegen, den Polizeibeamten T. H. , verliebt und sich ihm auch zuge-wandt. Beide versahen ihren Dienst bei einem Polizeirevier in P. . Am 7. M344rz 1996 war A. Z. aus der ehelichen Wohnung in G. ausgezogen. Sie wohnte schlie337lich - seit Februar 1997 - in der Erdgeschoss-wohnung des elterlichen Reihenhauses in B. . Ihr Vater W. Z. 374bernachtete h344ufig in der darunter liegenden Einliegerwohnung. Die Wohnungen sind durch die Kellertreppe verbunden. 4 - 5 - Im November 1996 hatte A. Z. das Scheidungsverfahren ein-geleitet. Der Angeklagte war damit schlie337lich auch einverstanden. 334ber das Sorgerecht f374r das damals zweij344hrige gemeinsame Kind K. hatten sie sich geeinigt. Meinungsverschiedenheiten bestanden noch 374ber die Ausgestaltung des Umgangsrechts des Angeklagten mit seinem Sohn. Der Angeklagte traf ihn allerdings ohnehin schon zus344tzlich zu den mit der Mutter vereinbarten Termi-nen ohne deren Wissen, wenn K. sich w344hrend ihrer Arbeitszeit bei den Gro337eltern aufhielt. 5 T. H. war zwischen seiner Familie und seiner Freundin hin und her gerissen und konnte sich nicht entscheiden. Dies f374hrte zu heftigen Auseinan-dersetzungen mit beiden Frauen. Der Streit mit seiner Ehefrau ging so weit, dass T. H. sie auch ohrfeigte. A. Z. war emp366rt dar374ber, dass T. H. weiterhin mit seiner Frau intim war. Sie bestand auf einer klaren Trennung und dr344ngte zur Scheidung. 6 Der Angeklagte befand sich zu Beginn der Tatnacht (vom 28. auf den 29. April 1997) allein in seiner Wohnung in G. und dort nach seiner Einlassung auch durchgehend, bis er um 5.00 Uhr in der Fr374h aufstand, um zur Arbeit zu gehen. 7 T. H. war wenige Tage zuvor zu Hause aus- und bei A. Z. eingezogen. Am Tag vor der Tat hatte er sich jedoch zun344chst wieder eines anderen besonnen und war in die eheliche Wohnung zur374ckgekehrt. Die-se Entscheidung teilte er A. Z. in einem mehr als halbst374ndigen Tele-fongespr344ch ab 19.34 Uhr aus seiner Wohnung in Bu. mit. Gegen 23.00 Uhr wollte sich T. H. dann doch zu ihr aufmachen. Seine Ehe-frau drohte ihm mit der endg374ltigen Trennung, falls er jetzt wieder seine Freun-din aufsuche. Nach "einiger Zeit inneren Kampfes" legte sich T. H. ins 8 - 6 - Ehebett, das er nach seinen Angaben bis zum Morgen nicht mehr verlie337. Sei-ne Ehefrau schlief ihren Angaben zufolge, bis sie nach drei Uhr aufwachte; T. H. lag schlafend neben ihr. A. Z. hatte sich an jenem Abend nach 22.30 Uhr im Schlaf-zimmer ihrer Erdgeschosswohnung in B. in ihr Bett begeben. Darin schlief auch der damals zwei Jahre und einen Monat alte Sohn K. . Ihr Vater W. Z. hatte sich in der darunter befindlichen Einliegerwohnung ebenfalls schlafen gelegt. 9 Zwischen 22.30 Uhr und 2.18 Uhr betrat eine der Gesch344digten bekann-te m344nnliche Person die Wohnung. Diese 366ffnete die Haust374r entweder mit ei-nem Schl374ssel oder wurde von A. Z. eingelassen. Zwischen beiden kam es zu einem Streit, der eskalierte. Zu diesem Zeitpunkt befanden sie sich im Schlafzimmer. Der Mann drohte laut im regionalen Dialekt: "Ich bringe dich um, ich schlage dich tot". A. Z. entgegnete mit weinerlicher, wim-mernder Stimme: "Lass mich doch gehen, ich will doch nichts von dir". Unmit-telbar darauf, sp344testens ab 2.18 Uhr, drosselte der Mann die Gesch344digte mit einem Wollschal, den er in der Wohnung vorgefunden hatte und der K. geh366r-te. Er schlang den Schal um ihren Hals, 374berkreuzte die beiden Enden des Schals, zog ihn kr344ftig zusammen, bis es bei A. Z. nach mindestens zwei und h366chstens f374nf Minuten aufgrund einer Sauerstoffmangelversorgung zur Bewusstlosigkeit kam. Dabei verlor sie unwillk374rlich Urin auf den neben dem Bett liegenden L344ufer. Um die Drosselung aufrechtzuerhalten, wickelte der T344-ter den Schal mindestens noch einmal um ihren Hals und fixierte dessen En-den. Was der T344ter in den folgenden Minuten machte, vermochte die Straf-kammer nicht mehr festzustellen. Um 2.34 Uhr oder kurz davor ergriff er sein bewusstloses Opfer an den Armen, schleifte es aus dem Schlafzimmer in den Wohnungsflur bis zur Kellert374r und legte es dort ab. 10 - 7 - Zu derselben Zeit war W. Z. durch die Wecksignale seiner Armbanduhr und durch Ger344usche aus der dar374ber liegenden Erdgescho337woh-nung geweckt worden. Er vermutete, seine Tochter r374cke M366bel. Er ging 374ber die Kellertreppe nach oben, um Ruhe anzumahnen. Sein Versuch, die T374r zur Erdgeschosswohnung zu 366ffnen, scheiterte. Durch einen Spalt sah er die Beine seiner Tochter. Erschrocken rief er nach ihr. Da schlug der T344ter unvermittelt die T374r zu und W. Z. ins Gesicht. Die T374re aufzudr374cken, verhinder-te der T344ter, indem er dagegen dr374ckte. W344hrend W. Z. dann nach dem Telefon suchte, entkam der T344ter unerkannt durch die Haupteingangst374r der Erdgeschosswohnung. 11 W. Z. l366ste die Strangulierung. Um 2.40 Uhr und nochmals um 2.43 Uhr verst344ndigte er die Notrufzentrale der Polizeidirektion P. . Beim zweiten Anruf 344u337erte er die Vermutung, dass es sich um eine Bezie-hungstat handeln k366nnte, f374r die als T344ter T. H. oder der Angeklagte in Betracht k344men. Um 2.47 Uhr trafen die Polizei und kurz darauf der Notarzt ein. Nach ersten Rettungsma337nahmen veranlasste er die Einlieferung der nach wie vor bewusstlosen Gesch344digten in die Intensivstation eines Krankenhauses. 12 Das Haus in G. , in dem der Angeklagte wohnte, wurde ab 2.55 Uhr durch Polizeibeamte observiert. Da in der Wohnung kein Licht brannte und sein Fahrzeug nicht entdeckt wurde, ging die Leitstelle der Polizeidirektion davon aus, dass der Angeklagte nicht zu Hause war. Entgegen dem Vorschlag der Polizeikr344fte vor Ort lie337 die Direktion daher nicht zu, das Wohnanwesen zu betreten. Die vor dem Haus geparkten Fahrzeuge 374berpr374ften die Beamten. Alle waren kalt. Der nicht entdeckte Pkw des Angeklagten war wie 374blich etwas abseits abgestellt. Eine Pr374fung auf Restw344rme an diesem Fahrzeug unterblieb deshalb. Um 5.00 Uhr ging in der Wohnung wider Erwarten Licht an. Der Ange- 13 - 8 - klagte wurde um 5.17 Uhr angerufen, nach unten gebeten und dort festgenom-men. Das Wohnanwesen des T. H. wurde ab ca. 3.40 Uhr 374ber-wacht. Die Beamten sahen im Hof die beiden auf ihn zugelassenen Pkw. Ihr Vorschlag, diese auf Restw344rme zu 374berpr374fen, wurde von der Polizeidirektion P. ohne Begr374ndung abgelehnt. Die weitere Anregung, das Objekt so-fort zu betreten, lehnte die Leitstelle mit Hinweis auf die Kinder, die traumatisiert werden k366nnten, ebenfalls ab. Erst um 7.15 Uhr klingelten die Einsatzkr344fte an der Eingangst374r und verbrachten T. H. schlie337lich zum Polizeipr344sidi-um K. . Dort 374bernahmen ihn Beamte der Polizeidirektion P. . 14 2. Die Strafkammer vermochte sich nicht davon zu 374berzeugen, dass der Angeklagte der n344chtliche Besucher und damit der T344ter war. 15 a) A. Z. konnte zur Aufkl344rung der Tat nichts beitragen. Sie lei-det aufgrund der durch die Tat erfolgten Sch344digung des Gehirns im Bereich der h366heren Hirnfunktionen unter schwersten Ausfallerscheinungen, insbeson-dere bez374glich der Wahrnehmung, des sprachlichen Ausdrucks sowie der Pla-nung und Ausf374hrung von Handlungsabl344ufen. Es liegt eine umfassende Beein-tr344chtigung kognitiver Funktionen vor. Kommunikation, sei es verbalisiert, schriftlich oder auch nur mimisch, ist mit ihr nicht mehr m366glich. 16 b) Der zur Tatzeit zweij344hrige Sohn K. vermochte schon zu Beginn der Ermittlungen altersentsprechend keine Angaben zum Tatgeschehen zu ma-chen. Heute hat er aus entwicklungspsychologischen Gr374nden keine Erinne-rung mehr an die damaligen Geschehnisse. 17 - 9 - c) In der Tatwohnung wurden am 29. April 1997 zwei Fingerteile von Vinylhandschuhen gefunden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von zwei Hand-schuhen unterschiedlicher Gr366337e abgerissen worden waren. Eines dieser Teile lag im Bett der Gesch344digten unter der Bettdecke, der andere auf dem Boden des Flurs. An der Au337en- und Innenseite der Fingerteile sind lediglich die DNA-Merkmale der Gesch344digten vollst344ndig nachweisbar. DNA von T. H. fand sich nicht. Die Mischspuren der Innenseite enthielten auch Teile der DNA des Angeklagten. Aus all dem k366nne jedoch nicht geschlossen werden, dass die Gesch344digte oder der Angeklagte die Handschuhe jemals getragen haben. Hautschuppen k366nnen leicht an andere Gegenst344nde oder Personen angetra-gen werden, auch 374ber mehrere Stationen. Auch ist die Eigenschaft, Haut-schuppen abzugeben, bei Menschen verschieden und auch nicht konstant. Es sei sogar m366glich, dass bei Hautkontakt 374berhaupt keine Schuppen 374bertragen werden. Dieser Befund lasse den Schluss auf zwei alternative M366glichkeiten der Tatbegehung zu: 18 - Der T344ter hat bei Begehung der Tat Handschuhe getragen. Die Finger-teile wurden w344hrend des Tatgeschehens abgerissen, oder: - Der T344ter hat bei Begehung der Tat keine Handschuhe getragen und anschlie337end mittels im Tatanwesen vorhandener Handschuhe ein nicht auf ihn als T344ter hinweisendes Tatbild zu zeichnen versucht. Nach den oben geschilderten Feststellungen zum Tatgeschehen ergibt sich nach der Drosselung ein Zeitfenster von wenigen Minuten. Der T366tungs-versuch begann im Schlafzimmer unmittelbar nach dem vom Zeugen K. , einem Nachbarn, kurz vor 2.18 Uhr vernommenen lauten Wortwechsel ("ich bringe dich um 205"). W. Z. hatte um 2.34 Uhr die durch den 19 - 10 - Schleifvorgang verursachten Ger344usche (Tritte) geh366rt. So blieb Raum auch f374r die Umsetzung der zweiten Alternative. d) In der Wohnung der Gesch344digten fand sich nach der Tat eine Plastik-t374te der Stadtapotheke P. mit T374chern, wie sie auch der Angeklagte be-sa337, mit Gummihandschuhen, zwei Zigarettenschachteln, eine mit T374tchen mit jeweils 1 g Amphetamin. 20 Nach den Feststellungen der Strafkammer sind die T374te und deren Inhalt der Gesch344digten und nicht dem Angeklagten zuzuordnen. 21 e) Der Umstand, dass zwei bei der Durchsuchung der Wohnung des An-geklagten am 29. April 1997 in der Badewanne aufgefundene Kleidungsst374cke - eine Jogginghose sowie ein 344rmelloses T-Shirt - nass waren, lasse nicht dar-auf schlie337en, dass der Angeklagte diese Kleidungsst374cke in der Tatnacht aus-gewaschen hat, um Tatspuren zu beseitigen. F374r die N344sse gebe es auch an-dere Erkl344rungen, wie die Strafkammer im Einzelnen erl344utert. 22 f) In einem Brief, den der Angeklagte unter Umgehung der Briefkontrolle aus der Vollzugsanstalt zu schmuggeln versuchte, steht unter anderem: "Es kommt nur auf A. an. Wenn sie sagt ich w344hre es gewesen, bin ich f374r Jah-re im Knast". Dies - so die Strafkammer - entspreche lediglich dem, was ein Ermittlungsbeamter ihm vorgehalten habe. Die Beamten h344tten mit ihm vorher wiederholt und ausf374hrlich besprochen, was denn A. Z. m366glicher-weise sagen k366nne, wenn sie aufwache. Deshalb komme dem Text kein belas-tendes Gewicht zu. Die Ermittlungsbeamten seien sich - wie sie in der Haupt-verhandlung "einr344umten" - der objektiv d374nnen Beweislage bewusst gewesen und wollten deshalb ein Gest344ndnis. 23 - 11 - g) Der Ermittlungsdruck und insbesondere die wiederholte dringende Aufforderung, doch endlich zu gestehen, erkl344rten auch die m374ndlichen (am 13. Mai 1997 mittags) und schriftlichen (am Abend desselben Tages) gest344ndi-gen 304u337erungen des zerm374rbten Angeklagten. Es habe sich um ein Gef344llig-keitsgest344ndnis gehandelt, zu dem ihm die Mitgefangenen geraten h344tten. Auch sein damaliger Verteidiger, dem allerdings noch keine Einsicht in die Ermitt-lungsakten gew344hrt worden war, habe ihm geraten zu gestehen. Eine Befra-gung zu dem Gest344ndnis wurde alsbald wegen Ungereimtheiten in den Anga-ben des Angeklagten abgebrochen. Die Beamten glaubten ihm nicht. 24 h) Auch alle sonstigen Indiztatsachen und die Motivlage weisen nach den Feststellungen und Bewertungen der Strafkammer zumindest nicht zweifelsfrei auf den Angeklagten hin, vielmehr eher auf einen anderen T344ter. 25 So h344tte T. H. nach den Feststellungen der Strafkammer das Bett und die Wohnung unbemerkt wieder verlassen k366nnen, nachdem seine Frau eingeschlafen war, um A. Z. aufzusuchen. Einen Schl374ssel zu ih-rer Wohnung besa337 er. Bis kurz nach 3.00 Uhr konnte er zur374ck sein und sich wieder hingelegt haben, ehe seine Frau aufwachte. 26 i) In der Gesamtschau sieht das Landgericht schlie337lich eine Begehung der Tat durch den Angeklagten zwar als m366glich, aber eher als fernliegend an. Eine T344terschaft von T. H. sei nicht auszuschlie337en, aus Sicht der Strafkammer sogar wahrscheinlich. 27 - 12 - II. 1. Die Verfahrensr374gen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin sind unbegr374ndet aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Juni 2010 dargelegten Gr374nden. 28 Rechtsfehlerfrei ist insbesondere die Ablehnung von Beweisantr344gen zur Erhebung weiterer DNA bei bestimmten Personen und auf der Bettdecke we-gen Bedeutungslosigkeit. Selbst wenn sich einzelne Zuordnungen h344tten vor-nehmen lassen, w344re dem nach den sonstigen Feststellungen der Strafkammer keine indizielle Bedeutung mehr zugekommen. 29 2. Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der von der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin erhobenen Sachr374ge deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf. 30 Die Beweisw374rdigung ist rechtsfehlerfrei. 31 Gem344337 247 261 StPO entscheidet 374ber das Ergebnis der Beweisaufnahme das Gericht. Es obliegt allein ihm, die f374r den Urteilsspruch relevanten Tatsa-chen und Erfahrungss344tze festzustellen, in ihrer Beweisbedeutung zu bewerten und sich auf dieser Grundlage eine 334berzeugung zu bilden. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner T344terschaft nicht zu 374berwin-den vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders w374rdigt oder Zweifel an der T344terschaft des Angeklagten 374berwunden h344tte. Die revisionsgerichtliche Pr374fung beschr344nkt sich darauf, ob dem Tatrichter bei der Beweisw374rdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweisw374rdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Um- 32 - 13 - fangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie l374ckenhaft ist, wenn sie widerspr374chlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfah-rungss344tze verst366337t oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit 374berspannte Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. M344rz 2009 - 1 StR 549/08, Rn. 20; Urteil vom 2. September 2009 - 2 StR 229/09, NStZ 2010, 102, 103; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 453/08, BGHR StPO 247 261 334berzeugungsbildung 35, Rn. 9; Urteil vom 22. Mai 2007 - 1 StR 582/06, Rn. 18; Urteil vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147). Das Landgericht hat alle relevanten Umst344nde in seine W374rdigung ein-bezogen. Die jeweils im Einzelnen wie auch in der Gesamtbetrachtung gezoge-nen Schlussfolgerungen sind m366glich. Zwingend m374ssen sie nicht sein. 33 Die Strafkammer hat dabei entgegen dem Revisionsvorbringen nicht 374bersehen, dass bei einem anderen Ablauf der Ereignisse zwischen 2.18 Uhr und 2.38 Uhr (Zeitpunkt der Flucht) keine Zeit mehr geblieben w344re zum Spu-renlegen durch den T344ter (Abrei337en von zwei Fingern der Vinylhandschuhe nach der Tat und deren Deponierung im Schlafzimmer und auf dem Flur). Denn die aus einem anderen Ablauf zwingend folgende Alternative (der T344ter trug die Handschuhe, die Finger wurden w344hrend des Kampfes abgerissen) war ein wichtiges gegen den Angeklagten sprechendes Indiz, das immer im Raum stand. Der von der Strafkammer festgestellte Ablauf ist in sich stimmig. Die ob-jektive Spurenlage (verschobenes Bett, Urin der Gesch344digten auf dem Teppich vor dem Bett) spricht daf374r, dass die k366rperliche Auseinandersetzung und der Drosselungsvorgang im Schlafzimmer stattfanden. Da es sich nach den - auch insoweit - rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen um eine Spontantat han-delte, liegt der Schluss nahe, dass die davor liegende Eskalation aus der verba-len Auseinandersetzung sich unmittelbar davor am selben Ort abspielte, zumal 34 - 14 - die vom Zeugen K. vernommenen Worte so klangen, als setzte der T344ter unmittelbar zur Tat an ("ich bringe dich um, ich schlage dich tot"), w344h-rend A. Z. sich bereits in einer verzweifelten Situation befand (sie entgegnete mit weinerlicher, wimmernder Stimme: "Lass mich doch gehen, ich will doch nichts von dir"). Der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellte Ablauf schlie337t eine T344terschaft des Angeklagten zwar nicht aus, er366ffnet aber den Blick auf m366gliche Alternativen. Der Revision ist zuzugeben, dass sich die Strafkammer 374beraus intensiv damit befasst hat, weshalb T. H. wahrscheinlich der T344ter sei. T. H. wurde als Zeuge geh366rt. Als Beschuldigter strafprozessual wirksam ver-teidigen konnte er sich in dieser Position gegen die Feststellung und Bewertung der entsprechenden Indizien seitens der Strafkammer nicht. Die von der Straf-kammer insoweit gezogenen Schl374sse sind zwar m366glich, aber deswegen noch nicht zwingend. Die Ehefrau von T. H. - von der er auch nicht lassen konnte - hatte ihm um etwa 23.00 Uhr gedroht, wenn er jetzt zu seiner Freundin gehe, sei Schluss. Dass er trotz des Entdeckungsrisikos aus dem Bett schlich, um zu A. Z. zu fahren, und seine Ehefrau dies dann tats344chlich nicht bemerkte, ist jedenfalls nicht ausgeschlossen. Dies gen374gt, um die durchgrei-fenden Zweifel, die die Strafkammer an der T344terschaft des Angeklagten hat, revisionsrechtlich nicht in Frage zu stellen. Angesichts der umfassenden Be-weisw374rdigung kann der Senat ausschlie337en, dass die Strafkammer sich mit einer Fokussierung auf eine wahrscheinliche T344terschaft von T. H. den Blick dar374ber hinaus verstellt und den Angeklagten als m366glichen T344ter in Wirklichkeit von vorneherein ausgeschlossen hat. 35 Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zu einer m366gli-chen T344terschaft des Zeugen T. H. entfalten keinerlei Wirkung dar374ber hinaus. Ihnen kommt nicht nur keine Bindungswirkung in anderen beh366rdlichen 36 - 15 - oder gerichtlichen Verfahren zu. Auf der Grundlage des landgerichtlichen Urteils in diesem Verfahren kann T. H. allgemein eine Schuld nicht vorgehal-ten werden; hiervor sch374tzt ihn die Unschuldsvermutung (BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 - 2 BvR 2540/04, NJW 2009, 3569, 3570; vgl. auch EGMR, Urteil vom 3. Oktober 2002 - 37568/97, NStZ 2004, 159, 160, Rn. 2). III. Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die der Neben-kl344gerin erfolglos geblieben sind, hat die Nebenkl344gerin au337er der Revisionsge-b374hr auch die H344lfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen. Die durch die Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten hat allein 37 - 16 - die Staatskasse zu tragen (247 473 Abs. 1 und 2 StPO; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1957 - 1 StR 33/57, BGHSt 11, 189; Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 285/10, Rn. 14, mwN). Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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