BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 254 /1 0 vom 25. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags hier: Antrag auf Pauschvergütung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 25. Oktober 2011 beschlossen: Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt Prof. Dr. N . , wird für die Revisionshauptverhan d- lung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.300,00 Euro bewilli gt. Der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr anstelle der g e- setzlichen Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren durch den Bundesgerichtshof wird zurückgewiesen. Gründe: Der Angeklagte W. war vom Landgericht Mannheim freigespr o- chen wor den. Dagegen richteten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin. Über diese Revisionen wurde in der Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof am 15. Dezember 2010 verhandelt. Die Revisionen wurden verworfen. D er Antragsteller b egehrt als Pflichtverteidiger die Festsetzung einer Pauschgebühr für seine Tätigkeit während des Revisionsverfahrens anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühren gemäß Nr. 4130 (Verfahrensgebühr für 2 (Terminsgebühr 1.692,00 1 2 - 3 - Zur Festsetzung einer Pauschvergütung anstelle der gesetzlich bestim m- ten Verfahrensgebühr ist der Bundesgerichtshof allerdings nicht befugt (vgl. BGH , Beschl uss vom 19 . Dezember 2007 - 5 StR 461/06 , Rn. 5; BGH, B e- schluss vom 8. September 1970 - 5 StR 704/68 - , BGHSt 23, 324). F ür die En t- scheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung ist der Bundesgericht s- hof nämlich nur zuständig, soweit er den Rechtsanw alt bestellt hat (§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG). Die Verteidigerbestellung durch den Vorsitzenden der Strafka m- mer des Landgerichts gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfa h- rens, einschließlich des Revisionsverfahrens. Ausgenommen ist allein die Rev i- sionshauptverhandlung und deren Vorbereitung (vgl. Lüderssen/Jahn in Löwe - Rosenberg , StPO, 26. Aufl., § 140 Rn. 117, § 141 Rn. 28 ff.). Die Bestellung des Antragstellers als Pflichtverteidiger gemäß § 14 0 Abs. 2 StPO mit Verf ü- gung des Senatsvorsitzenden vo m 24. September 2010 erstreckte sich deshalb ausdrücklich nur auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Bunde s- gerichtshof. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr (damit soll etwa die Fertigung einer Revisionsbegründung abgegolten werden, vgl. Uher in Bischof , RVG, 3. Aufl., S. 1452, Rn. 93a) ist der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr deshalb hier zurückzuweisen. F ür die Beteiligung an der Hauptverhandlung und deren Vorbereitung ist dem Antragsteller dagegen ei ne Pauschvergütung durch den Bu ndesgericht s- hof zu bewilligen , weil die gesetzlich bestimmte Gebüh r in Höhe von 228 ,00 Euro gemäß N r. 4132 des Vergütungsverzeichnisses (für einen Ve r- handlungstag unter fünf Stunden Dauer bei einem nicht in Haft befindlichen Angeklagten) in Anbetracht des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar ist. Bei der hier gegeben en Verfa h- 3 4 5 - 4 - renskonstellation lag der maßgebliche Aufwand der Verteidigung in der Vorb e- reitung der Hauptverhandlung. Hierauf stellt auch die Antrag s begründun g ab. Der Antragsteller hatte sich zur Vorbereitung seines Plädoyers mit weit übe r- durchschnittlich umfangreichen Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin sowie mit der schriftlichen Stellungnahme des Genera l- bundesanwalts hierzu au seinanderzusetzen. D er Se nat hält die insgesamt b e- - mit dem Vertreter der Bu n- deskasse - grundsätzlich für gerechtfertigt. Allerdings wird berücksichtigt, dass dem Pflichtverteidiger die gesetzlich bestimmte V erfahrensgebühr für das Rev i- auf jeden Fall zusteht. Der Senat hat deshalb die pauschale Terminsgebühr auf o n- dert erstattet ) . - 5 - Über den Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr für das Revisionsverfahren wird - sofern der A n- tragsteller dazu noch Bedarf sehen sollte - das Oberlandesgericht Karlsruhe (zu dessen Zus tändigkeit vgl. § 51 Abs. 2 Satz 1 RVG) zu befinden haben, bei dem schon der Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung für die Tats a- cheninstanz anhängig ist. Nack Wahl Hebenstreit Graf Sander 6
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