BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 254/11 vom 28. Juni 2011 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2011 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 31. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittel s zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Selbst wenn der schwere Raub im Versuchsstadium stecken geblieben sein sollte, wäre die Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus gerechtfertigt. Nack Rot hfuß Elf Graf Sander
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