ECLI:DE:BGH:2016:270716B1STR256.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 256/16 vom 27. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen gemeinschaftlicher versuchter Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbund esanwalts zu 3. auf dessen Antrag am 27. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kassel vom 28. September 2015 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht h at den Angeklagten, einen selbständig tätigen Steue r- berater, wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von e i- nem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe ist zur B e- währung ausgesetzt worden. Seine auf mehrere Ver fahrensbeanstandungen und die Sachrüge g e- stützte Revision führt lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übr i- gen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 S tPO. 1 2 - 3 - 1. Die Rüge der Verletzung von § 261 StPO ist erfolglos. Die Revision hatte dazu ursprünglich beanstandet, es seien (insgesamt) neun im Urteil ve r- wertete Urkunden nicht Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptve r- han d lung gewesen. Mit Schriftsatz v om 9. Juli 2016 hat sie an dieser Bea n- standung bezüglich eines Teils der Urkunden bereits nicht mehr festgehalten. Der Rüge insgesamt bleibt der Erfolg versagt. Denn die Revision hatte ege n- stand von Vorhalten im Rahmen der Vernehmungen von Zeugen und des s- gemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden (Seite 3 der Revisionsb e- gründung vom 15. Februar 2016). Dieser Vo rtrag der Revision hat ausweislich der dienstlichen Stellungnahme n der Berufsrichter der Strafkammer und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft so gerade keine Bestätigung gefu n- den. Die übrigen Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrif t des Generalbundesanwalts genannten Gründen, die durch die Ausführungen im Schriftsatz der Revision vom 9. Juli 2016 nicht ausgeräumt worden sind, nicht durch. 2. Der Schuldspruch weist keine Rechtsfehler auf. Den ihn tragenden Feststellungen liegt eine außerordentlich sorgfältige Beweiswürdigung zugru n- de. Die Strafkammer hat aus den erhobenen Beweisen durchgängig mögliche Schlüsse gezogen und eine umfassende Gesamtwürdigung vorgenommen. 3. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. 3 4 5 6 7 8 - 4 - Das Landgericht hat im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen nicht erkennbar die dem Angeklagten als Steuerberater drohenden berufsrech t- lichen Folgen in den Blick genommen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. April 2013 2 StR 506/12, NStZ 2013, 5 22 mwN). Die Begehung einer hier ve r- suchten Steuerhinterziehung durch einen Steuerberater kann gemäß § 89 Abs. 1, § 90 Abs. 1 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz als Berufspflichtverletzung sogar zu einem Ausschluss aus dem Beruf führen (Kuhls in Kuhls u.a., S teue r- beratungsgesetz, 3. Aufl., § 90 Rn. 47 mwN). Steht die Möglichkeit eines Ve r- lustes der beruflichen oder wirtschaftlichen Existenz aufgrund berufsrechtlicher Folgen aus Anlass der Begehung einer Straftat im Raum, handelt es sich r e- gelmäßig um einen zu berücksichtigenden Strafzumessungsgrund (BGH aaO). Dem hat die Strafkammer nicht entsprochen, sondern lediglich außerhalb der Strafzumessung die Maßregel des § 70 StGB erörtert und die Anordnung des Berufsverbots im Ergebnis abgelehnt. Der Senat kann nic ht ausschließen, dass das Tatgericht zu einer geri n- geren Freiheitsstrafe gelangt wäre, wenn es die aufgezeigten, möglichen b e- rufsrechtlichen Folgen bei der Bemessung der Strafe bedacht hätte. 9 - 5 - Da es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt, bleiben die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO). Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär 10
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