BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 257/12 vom 21. August 2012 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 2012, an der teilgenommen haben: Vo rsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Hebenstreit, Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Sander, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lan d- gerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2011 im Rechts - folgenausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verwor fen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Der Angeklagte war Finanzv orstand der I . AG . Ihm wird vorgeworfen, für die I . AG keine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2000 abgegeben und so vom Unte r- n ehmen geschuldete Umsatzsteuer in Höhe von 29.7 28.541,85 DM (= g- ten deshalb zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Sechs Monate der erkannten Freiheitsstrafe hat das Landgericht für vollstreckt 1 - 4 - erklärt. Die Staatsanwalts chaft wendet sich mit i hrer auf die Sachrüge gestüt z- ten und wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch - Strafausspruch und Ko m- pensationsausspruch - beschränkten Revision insbesondere dagegen, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung nicht von einem besonder s schweren Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung und von dem dann grundsätzlich eröf f- neten weiteren Strafrahmen ausgegangen ist. Denn der Angeklagte habe nicht nur Steuern im groß en Ausmaß hinterzogen, sondern - was zur Tatzeit noch weitere tatbestandliche Voraussetzung des Regelbeispiels war - er habe auch aus grobem Eigennutz gehandelt. Dies habe die Strafkammer zu Unrecht ve r- neint. Außerdem liege keine der Justiz vorwerfbare übe rlange Verfahrensdauer vor, jedenfalls sei die Kompensation, auf die erkannt wurde, überhöht. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. II. Den Feststellungen des Landgerichts ist Folgendes zu entnehmen: 1. Geschäftszweck der Unternehmensgru ppe um die I . AG war ein Steuersparmodell durch die Auflage von Filmfonds. Die Fonds traten als Auftraggeber für ausländische Filmproduktionen und damit formell als Filmhe r- steller auf. Kapitalanleger konnten sich mit Kommanditanteilen in Höhe v on mindestens 50.000 DM, von denen allerdings nur 48 % von den Kommanditi s- ten zu erbringen waren, beteiligen. Die Fonds trugen im Namen alle die Firma W . mit vorangestellter fortlaufe n- der Nummerierung. Im vorliegenden Verfahren sind der fünfte und der sechste W . relevant. 2 3 - 5 - Federführend bei der Produktion der Filme war allerdings die I . AG auf der Grundlage von mit den Fonds abgeschlossenen Produktionsdiens t- leistungsverträ gen. Danach führte die I . AG die Geschäfte für die Fil m- fonds, organisierte die Filmproduktionen im Ausland (USA) durch ausländische Unternehmen und deren Bezahlung. Sie stellte dann die Produktionskosten z u- züglich Umsatzsteuer - damals in Höhe von 16 % - den Fonds in Rechnung. Die I . AG nahm auch das Fremdkapital auf zur Abdeckung der restlichen 52 % der Kommanditanteile bei den Fonds. Die Erstellung der Finanzbuchha l- tung erfolgte durch die E . Steuerberatungsgesellschaft mbH. Für die E r- stellung der Prospekte, die Erstellung der Konzeption der Filmfonds, die Anl e- gerbetreuung und die Vertriebskoordination war die E . AG verantwortlich. Die Fonds stellten sich im Grunde nur als Gelddurchlaufstationen dar. Der Angeklagte, ein promovierter Diplom - Volkswirt, war zwar nicht Grü n- der der I . AG. Dies waren die Musikproduzenten M . und A . . Nachdem er aber wegen seiner Fachkompetenz gleich zu B e- ginn der Unternehmensgeschichte im Jahr e 199 9 angeworben worden war, b e- herrschte er - seiner Stellung entsprechend - das wirtschaftliche Geschehen der Unternehmensgruppe. Im September 1999 wurde er als sogenannter Finanzvorstand in den Vorstand der I . AG berufen, um zunächst den Börsenga ng des Unte r- nehmens zu begleiten. Die Stellung als Finanzvorstand hatte er bis August 2006 inne. In den Jahren 2000 bis Mitte 2002 war er mit ca. 10 % an der I . AG beteiligt. Der Angeklagte war Alleinaktionär der oben genannten E . AG. Weil der Angeklagte nicht gleichzeitig als Vorstand sowohl in dieser Aktiengesel l- schaft als auch bei der I . AG in Erscheinung treten wollte, wurden bei 4 5 6 7 - 6 - der E . AG meist formell andere Personen als Vorstand bestellt. An der tatsächlichen Führung der E . AG durch den Angeklagten änderte sich dadurch nichts. Aufgrund von Verwaltungsverträgen mit den einzelnen Fonds hatten diese eine Vergütung an die E . AG in der Höhe zwischen 10 und 11 % der Kommanditanteile einmalig, sowie e ine jährliche Zahlung in Höhe von 0,54 % der Anteile zu entrichten. Ob der Angeklagte auch an der E . Steuerberatungsgesellschaft mbH beteiligt war, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Darauf deutet allerdings die Verwendung des Namens E . auch bei dieser Gesellschaft hin. Diese Bezeichnung verwendete der Angeklagte schon zu Studienzeiten für ein von ihm aufgebautes wirtschaftswissenschaftliches Repetitorium. Der Angeklagte war auch Gründungskommanditist jedenfalls des dritten, fün ften und sechsten Fonds. Die I . AG erlitt einen wirtschaftlichen Niedergang. Wann dies einsetzte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Im Jahre 2006 wurde sie insolvent. In diesem Zusammenhang verlor auch der Angeklagte sein Verm ö- gen und musste im Januar 2006 die eidesstatt liche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgeben. Wegen von ihm als Finanzvorstand zu verantwortender Inso l- venzverschleppung wurde der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zu r Bewährung ausgesetzt wurde. 2. Zum steuerstrafrechtlichen Vorwurf: Die I . AG stellte - wie oben bereits gesagt - den Fonds die Pr o- duktionskosten zuzüglich 16 % Umsatzsteuer in Rechnung. Bei den Fonds ging die ausgewiesene Umsatzsteuer a ls abziehbare Vorsteuer in deren Umsat z- steuererklärungen ein. Dies führte auch zu erheblichen Steuererstattungen se i- 8 9 10 11 12 - 7 - an die I . AG bzw. an die E . AG weitergeleitet word en. n- . AG, der K . , Überlegungen auf, dass Umsatzsteuern nicht oder nicht in voller Höhe angefa l- len sein könnten und zwar mögl icherweise schon deshalb nicht, weil es sich um Auslandsproduktionen handelte, jedenfalls aber, da die Leistung zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung eventuell nicht oder nicht vollständig erbracht war. In diese Überlegungen war auch der Angeklagte einbezoge n. Die Buchhaltung informierte er darüber nicht, sodass weiterhin Rechnungen über Produktion s- kosten unter Ausweis der Umsatzsteuer an die Fondgesellschaften erstellt wu r- den, so auch im Jahre 2000. Dabei handelte es sich um eine Rechnung vom 29. Septembe r 2000 und fünf Rechnungen vom 29. Dezember 2000 über einen Nettobetrag von insg e- samt 184.905.000 DM zuzüglich 29.584.799,97 DM Umsatzsteuer. Aus zumi n- dest vier dieser Rechnungen machten die Fondgesellschaften zeitnah Vorste u- ern über insgesamt 15.924.000 D M geltend. 8.142.721,38 - dann schon - Euro erkannte das Finanzamt nach einer Umsatzsteuersonderprüfung bei den Fonds e- teiligten Unternehmen mit Steuerschulden der E . AG verrechnet. Davon wurden jedenfalls 3.067.751 . AG weitergeleitet. Die im Jahre 2000 den Fonds in Rechnung gestellte Umsatzsteuer e r- klärte der Angeklagte - für die I . AG handelnd - nicht und führte sie auch nicht ab. Er gab überhaupt keine Um satzsteuererklärung und auch keine 13 14 15 - 8 - Vor - anmeldungen für das Jahr 2000 ab. Deshalb blieben auch die Umsatzste u- ern (ermäßigter Steuersatz) aus weiteren 689.783 DM unberücksichtigt. Hi e- raus folgt der Gesamthinterziehungsbetrag in Höhe von 29.728.541, 85 DM (15. u- ervoranmeldungen für das Jahr 2000 hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 25. Juni 2010 (EA Bd. II, Blatt 481) gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Im September 2 002 erging auf der Grundlage von Schätzungen ein Steuerbescheid hinsichtlich der Umsatzsteuer 2000. Die sofortige Vollziehung wurde nach Einspruchseinlegung am 18. Dezember 2002 ausgesetzt. Bereits im August 2002 war gegen den Angeklagten ein steuerstrafre chtliches Ermit t- lungsverfahren eingeleitet worden. Am 5. August 2005 wurden für die I . AG bezüglich der Jahre 2000 bis 2002 Umsatzsteuerjahreserklärungen eingereicht. Sie enthielten auch die Hinterziehungsbeträge des Jahres 2000, obgleich im Juli 2005 die hier maßgeblichen Rechnungen der I . AG unter dem Datum 31. Dezember 2002 intern wieder ausgebucht worden waren. An die Fond s gesellschaften wurden diese Korrekturen aber nicht weitergeleitet. Ob für das Jahr 2000 noch Umsatzsteuern durch Verrechnung mit Guthaben beglichen wurden, teilen die Urteilsgründe nicht eindeutig mit. 3. Bei der Strafzumessung ist die Strafkammer vom Strafrahmen des § 370 Abs. 1 (Nr. 2) AO (in der Fassung vom 10. September 1998) ausgega n- gen. Die V oraussetz ungen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO in der seinerzeit t- hinterzogen. Die Tat sei auch auf die Erstattu ng von Vorsteuern angelegt g e- 16 17 18 - 9 - wesen. Es bestünden jedoch Zweifel, ob der Angeklagte im Sinne der damals geltenden Bestimmung aus grobem Eigennutz gehandelt hat. Das Landgericht hat zwar nicht übersehen, dass Vorsteuererstattungsbeträge, sei es durch Überwei sung oder Verrechnung, in erheblichem Umfang der I . AG und insbesondere der E . AG, deren Alleinaktionär der Angeklagte war, zu G u- te kamen. Nicht feststellen habe sie jedoch können, inwieweit der Angeklagte davon persönlich profitiert ha t und ob Zahlungen aufgrund bereits bestehender Forderungen gegenüber den Fonds erfolgten. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die Produktionskosten im s- halb bei der Strafz umessung nur den Schaden zugrunde gelegt, der aufgrund der Vorsteuererstattung an die Fonds (15.924.000 DM) entstanden ist. (Bei der - UA S. 32 - handelt es sich um ein offensichtl i- ches Schreibversehen. Das folgt aus der eind eutigen Bezugnahme auf die e r- statteten Beträge, deren Summe den genannten Betrag in DM ergibt. Auße r- t- Strafmildernd habe sich auch ausg ewirkt, dass das Finanzamt bei der Geltendmachung der Vorsteuer durch die Filmfonds keine weiteren Nachweise zum Leistungszeitpunkt eingefordert habe. Schließlich hat die Strafkammer dem Angeklagten die lange Verfahren s- dauer zu Gute gehalten. Dabei könn e jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die erhebliche Verfahrensdauer auch darauf zurückzuführen gewesen sei, dass der Angeklagte immer wieder Stellungnahmen habe ankündigen lassen, die dann nicht oder erheblich verspätet eingegangen seien. Entsprec hend habe es sich mit der Wahrnehmung von Besprechungsterminen verhalten. 19 20 21 - 10 - III. Der Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand. Strafzumessung ist Sache des Tatgerichts. Sie ist revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler hin überprüfbar. Solche liegen hie r jedoch vor. 1. Die Erwägungen zur Strafrahmenwahl weisen Lücken auf und entha l- ten Bewertungsfehler. a) Bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte - wie die frühere Fa s- sung des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO erforderte - aus grobem Eigennutz ha n- del te, kann es bei dem Ausgangspunkt, nämlich inwieweit der Angeklagte übe r- haupt Nutznießer des durch Hinterziehung im großen Ausmaß entstandenen Steuervorteils war, letztlich keinen maßgeblichen Unterschied machen, ob die entsprechenden Beträge ihm direkt zu Gute kamen oder einem Unternehmen, dessen Alleinaktionär er war (E . AG) oder an dem er jedenfalls nicht völlig unerheblich als Aktionär beteiligt war (I . AG). Die Strafkammer hat dazu weiter ausgeführt, sie habe nicht feststellen können, n- keine Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Variante genannt hat, stellt sich die Frage, wie sie überhaupt zu e ntsprechenden Überlegungen gekommen ist. Sollte dies auf Vermutungen oder der Einlassung des Angeklagten beruhen, ist zu bemerken, dass entsprechenden Äußerungen ohne konkrete tatsächliche Hinweise nicht gefolgt werden muss, allein weil eine Behauptung nic ht widerlegt werden kann. Der Tatrichter darf Angaben, für deren Richtigkeit er keine z u- reichenden Anhaltspunkte hat, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen und seiner Entscheidung zu Grunde legen, nur weil es für das Gegenteil keine 22 23 24 25 26 - 11 - unmittelbaren T atsachen gibt (BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 1378/06). Außerdem hätten, wenn auf bestehende Forderungen b e- zahlt worden sein sollte, Feststellungen dazu getroffen werden müssen, ob der entsprechende Fonds auch ohne die Steuererstattungsbet räge zur Zahlung in der Lage gewesen wäre. Das Ergebnis hätte in die Gesamtschau zum groben Eigennutz einbezogen werden müssen. Ebenso hätte es der Erörterung bedurft, ob die E . AG auch ohne die Verrechnung in der L a ge gewesen wäre, die Steuerf orderung zu begle i- chen. Es hätte sich der Strafkammer zudem der Gedanke aufdrängen und sie hätte sich damit auseinandersetzen müssen, ob nicht sowohl die I . AG, als auch die E . AG möglicherweise nur mit Hilfe der ihnen zugeflossenen Er stattungsbeträge liquide blieben. Die I . AG wurde 2006 insolvent. Die Strafkammer hat zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass ihm die Rettung der AG nicht gelang. Der Angeklagte wurde in diesem Zusammenhang wegen Insolvenzverschleppung verurteilt . Wann dieses Unternehmen in die Krise kam, etwa schon 2001/2002, hat das Landgericht nicht mitgeteilt. Über das Schicksal der E . AG ist den Urteilsgründen nichts zu entnehmen. Da der Angeklagte aber 2006 die eidesstattliche Versicherung für sich p ersönlich abgeben musste, dürfte zu diesem Zeitpunkt auch die E . AG nicht mehr aktiv und wertlos gewesen sein. Der Angeklagte könnte in den Jahren zuvor ein massives Int e- resse daran gehabt haben, die Unternehmen möglichst lange am Leben zu e r- halten , da sie seine Existenzgrundlage darstellten. Wenn dies nur - oder übe r- wiegend - mit den Steuererstattungsbeträgen zu bewerkstelligen war, muss auch dieser gewichtige Gesichtspunkt in die Bewertung, ob der Angeklagte aus grobem Eigennutz handelte, mit einb ezogen werden. 27 28 - 12 - b) Die Strafkammer hätte sich - bei Nichtfeststellung des groben Eige n- nutzes als der zur Tatzeit neben einer Steuerverkürzung in großem Ausmaß erforderlichen Voraussetzung des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO in der damals geltenden Fassung - angesichts der Höhe des Hinterzi e- hungsbetrags damit auseinandersetzen müssen, ob nicht jedenfalls ein unb e- nannter besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung zu bejahen ist. Ein Fall ist dann besonders schwer, wenn er sich bei einer im Rahmen der gebot e- nen Gesamtwürdigung aller Zumessungstatsachen nach dem Gewicht von U n- recht und Schuld vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle so weit abhebt, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (Jäger in Klein, AO, 11. Aufl., § 370 Rn. 276 mwN). Bei der Zumessung einer Strafe wegen Steuerhinterziehung hat das von § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB vorg e- gebene Kriterium der "verschuldeten Auswirkungen der Tat" dann besonderes Gewicht. "Auswirkungen der Tat" sind insbesondere die Folgen für das durch die Strafnorm geschützte Rechtsgut. Das durch § 370 AO geschützte Rechtsgut ist die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs, d.h. des rechtzeitigen und vollständigen Steueraufkommens. Deshalb ist die Höhe der verkürzten Steuern ein bestimmender Strafzumessungsumstand i.S.d. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, Rn. 21, BGHSt 53, 71, 80 mwN). Bei sehr hohen Hinterziehungsbeträgen liegt deshalb ein besonders schwerer Fall jedenfalls nicht fern, auch wenn ein Regelbeispiel nach der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 370 AO nicht gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, Rn . 22 , NStZ 2009, 159 ). c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei umfa s- sender Würdigung aufgrund der erforderlichen Feststellungen bei der Strafra h- menwahl zu einem anderen Ergebnis, nämlich zur Anwendung des erhöhten Strafrahmens gekommen wäre. 29 30 - 13 - 2. Die Strafkammer hat ihren Strafzumessungserwägungen im Übrigen einen zu ger ingen Schadens - und damit Schuldumfang zugrunde gelegt. Ins o- weit verweist sie ausdrücklich - allein - auf die Erstattungsbeträge in Höhe von 15,9 Millionen DM. Das Landgericht übersieht zwar nicht, dass die Umsatzste u- erschuld auch bei unrichtigem Steueraus weis mit der Rechnungsstellung unter Umsatzsteuerausweis entsteht (§ 14 Abs. 2 UStG aF, heute § 14c UStG). Wird die Umsatzsteuer dann nicht erklärt, ist das Steuerhinterziehung, wie die Stra f- kammer ebenfalls im Grundsatz nicht verkennt. Sie hat die tatbest andliche Steuerhinterziehung auch insoweit festgestellt. Dann ist aber auch der gesamte Hinterziehungsbetrag in die Erwägungen zur Strafzumessung einzubeziehen. Dies sind hier 29,7 Millionen DM. Zwar kommt den erstatteten Beträgen (u m- gangssprachlich ein - hier tiefer - e- wicht zu. Aber die darüber hinaus hinterzogenen Steuern - hier immerhin in H ö- he von weiteren 13,8 Millionen DM - können bei der Rechtsfolgenentscheidung nicht einfach außer Betracht gelassen werden. Die Nichtbeachtung der aus § 14 Abs. 2 UStG aF (heute § 14c UStG) erwachsenden Steuerpflicht durch einen Steuerpflichtigen stellt nicht nur einen Formalverstoß dar. Der Hintergrund ist, dass derartige Rechnungen regelm ä- ßig, wie auch hier, in die Umsatzs teuervoranmeldungen und - erklärungen der Rechnungsempfänger als Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) eingehen und zur Mi n- derung von deren Steuerlast oder gar zu Erstattungen führen können. Die F i- nanzbehörde erkannte im vorliegenden Fall nach einer Umsatzsteuersonde r- pr ü fung bei den Fonds die Erstattungsfähigkeit der gesamten geltend gemac h- ten Vorsteuern auch an. Weshalb es über die ausbezahlten bzw. verrechneten 15,9 Millionen DM hinaus zu keinen weiteren Erstattungen mehr kam, teilen die Urteilsgründe nicht mit. Mitt e des Jahres 2002 setzten allerdings schon die steuerstrafrechtlichen Ermittlungen ein. 31 32 - 14 - 3. Es ist hier nicht angezeigt, der Finanzbehörde ein Mitverschulden an der Erstattung der geltend gemachten Vorsteuer anzulasten (vgl. hierzu BGH, Beschl uss vom 14 . Dezember 2010 - 1 StR 275/10 , Rn . 29 f, wistra 20 1 1, 186, Anm. Meyberg PStR 2011, 58). Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind durch Belege nachzuweisen (UStR Abschnitt 202, Aufzeichnung und Bel e- ge, Abs. 1 Satz 1). Das Finanzamt hat bei den Fonds geprüft und Rechnungen einer existenten und aktiven inländischen Aktiengesellschaft vorgefunden, die Umsatzsteuer ausweisen. Es ist nicht Sache der Finanzbehörde, die materielle Berechtigung einer Rechnungsstellung zu überprüfen. Das Steuerrecht und die Fi nanzverwaltung dürfen - und sind gehalten - , gerade bei Anmeldungssteuern, wie der Umsatzsteuer, zunächst von zutreffenden Angaben der Steuerpflicht i- gen auszugehen. Die Rechnungen wiesen keine formellen Mängel auf und g a- ben auch keinerlei Hinweis darauf, d ass die Leistungen noch nicht oder nicht vollständig erbracht wurden. Soweit Produktionskosten in drei der Rechnungen nur anteilig (z.B. 31 % oder 70 %) in Ansatz gebracht wurden, entsprach dies chneten Filmpr o- duktion. Sollten allerdings die Leistungen, deren Bezahlung mit den Rechnu n- gen geltend gemacht wurden, tatsächlich nicht erbracht worden sein, könnte sich die Überlegung aufdrängen, dass es sich insoweit sogar nur um Schei n- rechnungen handelt e, um unberechtigt Vorsteuererstattungen zu erlangen. Allein schon der bei der Strafzumess ung zu berücksichtigende erheblich größere Schuldumfang führt dazu, dass der Strafausspruch keinen Bestand haben kann. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer, wenn sie bei der Festsetzung der Rechtsfolge den gesamten Hinterziehung s- umfa ng im Blick gehabt hätte, auf eine höhere Strafe erkannt hätte. 4 . Zu den Rechtsfehlern bei der Kompensation verweist der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Mai 2012 und zur Beu r- 33 34 35 - 15 - teilung der Verfahrensdauer in Wirtschaft s strafs achen auf den Beschluss des Senats vom 20. März 2008 - 1 StR 488/0 7, Rn. 23 ff . (BGHR StPO § 213 Terminierung 1). 5 . Der Rechtsfolgenausspruch bedarf nach allem neuer Verhandlung und Entscheidung. Die bisher hierzu getroffenen Feststellungen können bes tehen bleiben, da insoweit lediglich Wertungsfehler vorliegen. Ergänzende Festste l- lungen sind möglich und auch geboten. Sie dürfen nicht im Widerspruch zu den bisherigen stehen. 6 . Die nunmehr zur Verhandlung berufene Strafkammer wird auch e r- gänzende Fe ststellungen zur eventuellen Erledigung der Strafe aus der Veru r- teilung des Angeklagten wegen Insolvenzverschleppung zu treffen haben. In den Urteilsgründen wird bislang nur mitgeteilt, dass die Verurteilung nach dem Geschehen, das Gegenstand dieses Verfah rens ist, erfolgte. Dann sind die se i- nerzeit verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten zur Bewährung und die in diesem Verfahren auszusprechende Strafe aber grundsätzlich gesamtstrafe n- fähig. Wahrscheinlich unterblieb die Bildung einer nachträglichen Gesam tstrafe gemäß § 55 StGB, da die zehnmonatige Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewä h- rungszeit bereits erlassen wurde. Zu überprüfen vermag der Senat dies jedoch nicht. Ob und ggf. wann die Erledigung der Strafe eintrat, ist den 36 37 - 16 - Urteilsgründen nicht zu entn ehmen. Auch können aus dem Urteilszeitpunkt und der Bewährungszeit keine Rückschlüsse gezogen werden, da auch diese I n- formationen fehlen. Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander
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