BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 259/10 vom 1. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Karlsruhe vom 21. Januar 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: 1. Der auf die verz366gerte Bearbeitung des Antrags auf Einsicht in das Hauptverhandlungsprotokoll ebenso wie auf gesundheitliche Probleme des Ver-teidigers gest374tzte Antrag vom 11. Mai 2010 auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision geht ins Leere; der Verteidiger hat mit am 15. April 2010 beim Landgericht eingegan-genem Schriftsatz die Revision gegen das ihm am 16. M344rz 2010 zugestellte Ur-teil (auch) mit der Sachr374ge und damit form- und fristgerecht begr374ndet. 2. Zugleich ist in dem Antrag vom 11. Mai 2010 eine Aufkl344rungsr374ge erho-ben. Das Vorbringen entspricht jedoch nicht den Anforderungen von 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO: a) Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen gestellt, der bekunden sollte, dass zwischen dem Angeklagten und einem anderen Angeklagten keine 204strafbaren Beziehungen223 bestanden. Die Strafkammer hatte diesen Antrag abgelehnt, weil aus n344her dar-gelegten Gr374nden nur ein Beweisermittlungsantrag vorliege und die Aufkl344rungs- - 3 - pflicht aus ebenfalls n344her dargelegten Gr374nden die Vernehmung des Zeugen nicht gebiete. Die auf die unterbliebene Vernehmung dieses Zeugen gest374tzte Aufkl344rungsr374ge ist im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Im Hinblick auf den nicht mitgeteilten und auch den Urteilsgr374nden nicht de-tailliert zu entnehmenden Inhalt von 204Telefongespr344chen223 - insoweit werden von der Revision nicht einmal die jeweiligen Gespr344chspartner der nur durch die An-gabe von Aktenseiten und anderer formaler Kriterien gekennzeichneten Gespr344-che genannt - 204Textmeldungen und Vermerken223 sei 204m366glicherweise nicht g344nz-lich ausschlie337bar223, dass der Zeuge - von der Revision nicht konkret benannte - 204Ausf374hrungen machen oder Indizien benennen223 k366nne, die Schl374sse auf das Fehlen der strafbaren Beziehungen erm366glichten. b) Damit ist das zu erwartende Beweisergebnis weder konkret bezeichnet (vgl. demgegen374ber BGH bei Sander/Cirener NStZ-RR 2008, 4; Kuckein in KK 6. Aufl. 247 344 Rdn. 51 jew. m.w.N.), noch bestimmt behauptet (vgl. demgegen-374ber BGH NStZ 2004, 112; Bachler in Graf StPO 247 244 Rdn. 115 m.w.N.). Das Aufzeigen der blo337en - hier sogar nach eigenem Vortrag lediglich nicht g344nzlich ausschlie337baren - M366glichkeit, es k366nnten sich irgendwelche Indizien hinsichtlich der genannten ohnehin sehr abstrakt formulierten und weit gefassten Behaup-tung ergeben, reicht nicht aus. Schlie337lich erscheint die Annahme, ein Zeuge k366nne in umfassender Weise Angaben zu den Beziehungen zwischen zwei an-deren Personen machen (204keine strafbaren Beziehungen223), sehr fern liegend; daher w344re besonders eingehend darzulegen gewesen, welche Umst344nde zur Aufkl344rung dr344ngten (vgl. BGH NStZ 2007, 165). Der blo337e Hinweis auf Urkun-den, deren konkreten Inhalt der Senat auf Grund der Revisionsrechtfertigung nicht erkennen kann, wird dem nicht gerecht (vgl. zusammenfassend Kuckein aaO Rdn. 39 m.w.N.). Auch die wegen der zugleich erhobenen Sachr374ge erg344n-zend heranzuziehenden Urteilsgr374nde (vgl. BGH bei Sander/Cirener aaO, 3 - 4 - m.w.N.) ergeben keine Anhaltspunkte f374r das behauptete (bzw. f374r m366glich ge-haltene) Wissen des Zeugen. c) Ist aber eine Verfahrensr374ge auch dann, wenn sie rechtzeitig angebracht worden w344re, inhaltlich nicht zul344ssig erhoben, so kann offen bleiben, ob ein f374r sich genommen ins Leere gehender Wiedereinsetzungsantrag gegen die Ver-s344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist in einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Frist zur Anbringung dieser Verfahrensr374ge umge-deutet werden kann und ob die Gr374nde der Fristvers344umung f374r sich genommen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen k366nnten (in vergleichbarem Sinne BGH StV 2007, 514; BGH, Beschl. vom 27. Juli 2006 - 1 StR 147/06 ). Nack Wahl Elf RiBGH Dr. Graf befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Sander
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