ECLI:DE:BGH:2019:140319B1STR259.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 259 / 1 8 vom 14. März 201 9 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgeri chtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 14. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Stuttgart vom 27. November 2017 werden mit der Maßga- be (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass beide Angeklagte jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah- ren und sieben Monaten verurteilt werden. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antrags- schrift en des Generalbundesanw alts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie die Schuldsprüche sowie die Einsatzstrafe wegen Untreue u.a. (jeweils zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) und die Einzelstrafe we- gen Insolvenzverschleppung (jeweils 40 Tagessätze) angreif en. Dagegen erweisen sich die Aussprüche bezüglich der übrigen Einzelstra- fen nicht als rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat insoweit die weitere zwingen- de Strafmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB übersehen, weil der Bankrott (§ 283 StGB) ein echtes Sonderde likt ist. Bei dem Gehilfen des Verpflichteten, dem das strafbegründende persönliche Merkmal fehlt, ist deshalb der Strafrahmen 1 2 - 3 - nach § 49 Abs. 1 StGB zu vers chieben (BGH, Beschluss vom 21. März 2018 1 StR 423/17, BGHR StGB § 28 Abs . 1 Merkmal 12 ). D er Senat reduziert die Einzelstrafen für die Tat 2 auf jeweils acht Mona- te Freiheitsstrafe, weil sich aus den Erwägungen der Strafkammer hinreichend sicher ergibt, dass da s Landgericht einen solchen Abschlag vorgenommen hät- te, wenn es die weitere zwingende St rafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1 StGB erkannt hätte. Zugleich war für beide Angeklagte die Gesamtfreiheitsstra- fe auf zwei Jahre und sieben Monate festzusetzen, um im Hinblick auf den schon erheblichen zeitlichen Abstand zu den 2011/2012 begangenen Ta ten eine weitere Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden. Der Senat schließt aus, dass auf geringere Einzelgeldstrafen für die übrigen Beihilfetaten oder auf eine andere Gesamtfreiheit s strafe erkannt werden könnte. Dies gilt insbesonde- re deshalb, weil das Landge richt selbst ausgeführt hat (UA S. 149, 154), dass es einen besonders straffen Zusammenzug vornehme und die geringfügigen Geldstrafen nicht ins Gewicht fallen würden. Mithin besteht dann kein Raum für eine höhere Gesamtstrafe beim Angeklagten L . . Raum Bellay Fischer Bär Hohoff 3
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