BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 260/08 vom 14. Oktober 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja _______________________ StGB 247 333 1. Die f374r eine Vorteilsgew344hrung nach 247 333 Abs. 1 StGB erforderliche (ange-strebte) Unrechtsvereinbarung setzt voraus, dass der Vorteilsgeber mit dem Ziel handelt, auf die k374nftige Dienstaus374bung des Amtstr344gers Einfluss zu nehmen und/oder seine vergangene Dienstaus374bung zu honorieren, wobei eine solche dienstliche T344tigkeit nach seinen Vorstellungen nicht - noch nicht einmal in groben Umrissen - konkretisiert sein muss. 2. Ob in diesem Sinne eine Unrechtsvereinbarung vorliegt, ist Tatfrage und un-terliegt der wertenden Beurteilung des Tatgerichts, die regelm344337ig im Wege einer Ge-samtschau aller in Betracht kommenden Indizien zu erfolgen hat. - 2 - 3. In die W374rdigung flie337en als m366gliche Indizien neben der Plausibilit344t einer anderen Zielsetzung namentlich ein: die Stellung des Amtstr344gers und die Beziehung des Vorteilsgebers zu dessen dienstlichen Aufgaben (dienstliche Be-r374hrungspunkte), die Vorgehensweise bei dem Angebot, dem Verspre-chen oder dem Gew344hren von Vorteilen (Heimlichkeit oder Transparenz) so-wie die Art, der Wert und die Zahl solcher Vorteile. BGH, Urt. vom 14. Oktober 2008 - 1 StR 260/08 - LG Karlsruhe in der Strafsache gegen wegen Vorteilsgew344hrung - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Kolz, Hebenstreit, Prof. Dr. Sander, Bundesanwalt und Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28. November 2007 wird verwor-fen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-kasse zur Last. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorw374rfen der Vorteils-gew344hrung in sieben F344llen freigesprochen. Der hiergegen gerichteten Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt, bleibt der Erfolg versagt. 1 I. 1. Das Landgericht hat - f374r den Senat bindend - festgestellt: 2 Der Angeklagte war Vorstandsvorsitzender des Energiekonzerns Energie Baden-W374rttemberg AG (fortan: EnBW). Bereits vor Aufnahme seiner T344tigkeit hatte die EnBW im Februar 2002 von der F351d351ration Internationale de Football Association (fortan: FIFA) Sponsoren- bzw. Werberechte f374r die im Jahre 2006 in Deutschland stattfindende Fu337ballweltmeisterschaft erworben. Die EnBW 3 - 5 - war Hauptsponsor der FIFA-WM 2006 und der einzige nationale Sponsor aus Baden-W374rttemberg. Im Rahmen von gemeinsamen Initiativen von Staat und Wirtschaft, an denen auch die Bundesregierung beteiligt war, entwickelte sich eine enge Kooperation der EnBW vor allem mit dem Land Baden-W374rttemberg. Bei Gespr344chen mit dem Referat "Landesmarketing" des Staatsministeriums wurde vereinbart, die jeweiligen Einladungslisten f374r die Fu337ballweltmeister-schaft miteinander abzugleichen, um Doppeleinladungen zu vermeiden. Die Marketingabteilung der EnBW entwickelte ein Sponsoringkonzept. Hierzu geh366rte ein Konzept zur Verteilung der ca. 14.000 Eintrittskarten, die der EnBW zur Verf374gung standen. Dieses Einladungskonzept sah unter anderem vor, "einen kleinen Teil der Karten f374r Repr344sentanten aus Wirtschaft, Gesell-schaft, Kultur, Wissenschaft und Politik zu verwenden, um den Eingeladenen die Gelegenheit zu geben, ihre entsprechenden Institutionen zu pr344sentieren und repr344sentieren, und zugleich durch das 366ffentliche Erscheinen angesehe-ner und bekannter Pers366nlichkeiten die Rolle der EnBW als Hauptsponsor der Fu337ballweltmeisterschaft werbewirksam hervorzuheben" (UA S. 11). Geplant war, jedenfalls die hochrangigen Vertreter der Politik "zun344chst" nicht in der Lo-ge der EnBW, sondern "in erster Linie" im FIFA-Ehrenbereich unterzubringen, f374r den der EnBW ebenfalls Eintrittskarten zustanden. Zudem war vorgesehen, s344mtliche Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierung Baden-W374rttemberg einschlie337lich der Staatssekret344re einzuladen. 4 Am 20. Dezember 2005 unterzeichnete der Angeklagte als Vorstands-vorsitzender in Anwesenheit seiner pers366nlichen Referentin und zweier Sekre-t344rinnen ca. 700 Weihnachtsgru337karten. Adressaten waren Personen, deren Daten in der bei EnBW gepflegten VIP-Datei des Angeklagten gespeichert wa-ren. "Entscheidend f374r die Aufnahme (einer Person) in die VIP-Datei war die pers366nliche Bekanntschaft zum Vorstandsvorsitzenden sowie die protokollari- 5 - 6 - sche Wertigkeit des Kontakts, nicht aber eine eventuelle dienstliche Relation zum Unternehmen" (UA S. 13). Auf den vorformulierten Gru337karten f374gte der Angeklagte handschriftlich den jeweiligen Namen mit Anrede sowie seine Un-terschrift ein, in einigen F344llen auch einige pers366nliche Worte. Bei etwa der H344lfte der Karten machten die drei Mitarbeiterinnen einen Vorschlag f374r ein Pr344sent, mit dem der Adressat bedacht werden sollte. Der Vorschlag erfolgte auf der Grundlage einer Pr344sentliste, welche die Mitarbeiterinnen gemeinsam mit der Leiterin der Protokollabteilung der EnBW erstellt hatten. Unter den Pr344-senten befanden sich mit dem offiziellen WM-Sponsorenlogo der EnBW verse-hene Gutscheine f374r Logenpl344tze bei einem Fu337ballweltmeisterschaftsspiel in Stuttgart oder Berlin. Eine Versendung der Eintrittskarten selbst war aufgrund der vom Veranstalter festgelegten Bedingungen noch nicht m366glich. Die Gut-scheine waren - so das Landgericht - "personengebunden und nicht 374bertrag-bar" (UA S. 13, 15); vorgesehen war, dass die Koordinierung und Abwicklung der Kartenvergabe 374ber die Leiterin der Protokollabteilung der EnBW erfolgen sollte. Der Angeklagte stimmte dem aufgrund der Pr344sentliste gemachten Vor-schlag der Mitarbeiterinnen in allen F344llen zu. Auf die beschriebene Art und Weise lie337 der Angeklagte an 36 Personen mit den Weihnachtsgru337karten WM-Gutscheine versenden, unter anderem - in den sieben verfahrensgegenst344ndlichen F344llen - an den Ministerpr344sidenten und f374nf Minister des Landes Baden-W374rttemberg (f374r jeweils zwei Eintrittskar-ten) sowie an den beamteten Staatssekret344r im Bundesministerium f374r Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit M. (f374r eine Eintrittskarte). F374nf Gut-scheine waren f374r den Spielort Stuttgart, zwei Gutscheine f374r den Spielort Berlin ausgestellt. Wie das Urteil im Einzelnen ausf374hrt, waren die Landesminister und ihre Ministerien im Rahmen ihrer Ressortzust344ndigkeit mit Angelegenheiten be-fasst, die f374r die Gesch344ftspolitik und den wirtschaftlichen Erfolg der EnBW oder den Angeklagten pers366nlich von erheblicher Bedeutung waren; Gleiches galt f374r 6 - 7 - das Bundesumweltministerium. Diese "Beziehungen" waren dem Angeklagten - wenn auch nicht im Detail - bekannt. Die Gru337karte an die Landesumweltmi-nisterin G. war mit dem handschriftlichen Zusatz "Vielen Dank f374r die stets exzellente Zusammenarbeit" versehen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ange-klagte diese Worte niederschrieb, wusste er allerdings - nach den Feststellun-gen des Landgerichts - noch nicht, ob der Umweltministerin ein Pr344sent und gegebenenfalls welches ihr zugedacht war. Der Angeklagte handelte im Bewusstsein des - insofern noch offenen - Sponsoring- und Einladungskonzepts der EnBW, wobei ihm als Vorstandsvor-sitzenden ein Gestaltungsspielraum zukam. Ihm war bekannt, dass die sieben verfahrensgegenst344ndlichen Empf344nger zu dem Personenkreis einzuladender hochrangiger Repr344sentanten z344hlten. 7 Nachdem in der Presse 374ber die Versendung der Gutscheine berichtet worden war und die Staatsanwaltschaft Karlsruhe Mitte Februar 2006 ein Er-mittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet hatte, lehnte der baden-w374rttembergische Ministerpr344sident mit Schreiben vom 2. M344rz 2006 die Einla-dungen namens der Regierungsmitglieder ab. Obwohl dies im Sponsoringkon-zept vorgesehen war, kam es ebenso wenig - auf Anraten des Verteidigers des Angeklagten - zur Einladung der anderen Regierungsmitglieder durch die EnBW wie zum Abgleich der Einladungslisten zwischen dieser und dem Land. Gleichfalls am 2. M344rz 2006 zog Staatssekret344r M. seine zun344chst erteilte Zusage zur374ck. 8 S344mtliche Mitglieder der Landesregierung hatten anderweitig freien Zu-gang mit Begleitung jedenfalls zu allen WM-Spielen in Stuttgart. Zur Verf374gung standen ihnen Pl344tze sowohl in der Loge, die sich das Land mit dem Unterneh-men Daimler-Chrysler teilte, als auch im FIFA-Ehrenbereich. 9 - 8 - Bereits am 31. Mai 2005 hatten die Minister des Landes Baden-W374rttem-berg im Ministerrat einen Beschluss zur Annahme von Geschenken durch Re-gierungsmitglieder gefasst. Unter Nr. 4 war Folgendes festgehalten worden: "Ehrenkarten f374r Veranstaltungen, deren Besuch zu den Repr344sentationspflich-ten eines Regierungsmitglieds geh366rt, sind nicht als Geschenke zu bewerten und unterfallen daher nicht der Genehmigungspflicht." 10 2. Das Landgericht hat den Angeklagten "aus tats344chlichen und rechtli-chen Gr374nden" freigesprochen. 11 Aus rechtlichen Gr374nden ist der Freispruch erfolgt, weil das Landgericht die Eintrittskarten nicht als Vorteil im Sinne von 247 333 Abs. 1 StGB gewertet hat. Was die sechs Taten zugunsten der Mitglieder der Landesregierung betrifft, so hat es dar374ber hinaus den zuvor im Ministerrat gefassten Beschluss als eine Genehmigung im Sinne von 247 333 Abs. 3 StGB angesehen, die als Rechtferti-gungsgrund zur Straflosigkeit f374hre. Auf tats344chlichen Gr374nden beruht der Frei-spruch dagegen insoweit, als sich das Landgericht nicht von einer "f374r die Tat-bestandserf374llung (nach 247 333 Abs. 1 StGB) erforderliche(n) Unrechtsvereinba-rung" hat 374berzeugen k366nnen (UA S. 51). 12 II. 1. Die Verfahrensr374gen dringen aus den vom Generalbundesanwalt in der Hauptverhandlung vorgebrachten Gr374nden nicht durch. 13 2. Der Freispruch von den Vorw374rfen der Vorteilsgew344hrung in sieben F344llen h344lt sachlich-rechtlicher 334berpr374fung - noch - stand. 14 Die Strafkammer ist zwar zu Unrecht davon ausgegangen, es fehle schon an einem - vom Angeklagten angebotenen oder versprochenen - Vorteil 15 - 9 - im Sinne von 247 333 Abs. 1 StGB (nachfolgend a). Rechtsfehlerhaft ist das Urteil auch insoweit, als sie den am 31. Mai 2005 im Ministerrat gefassten Beschluss als eine Genehmigung im Sinne von 247 333 Abs. 3 StGB angesehen hat (un-ten b). Soweit die Kammer zu dem Schluss gekommen ist, dem Angeklagten sei eine "Unrechtsvereinbarung" nicht nachzuweisen gewesen, ist dies dagegen im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (unten c). a) Die Eintrittskarten f374r Fu337ballweltmeisterschaftsspiele in Stuttgart und Berlin, die der Angeklagte nach den Feststellungen sechs Mitgliedern der Lan-desregierung und dem Staatssekret344r im Bundesumweltministerium anbot oder versprach, stellen Vorteile im Sinne von 247 333 Abs. 1 StGB dar. 16 Unter einem Vorteil ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtstr344-ger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur pers366nliche Lage objektiv verbessert (vgl. nur BGHSt 47, 295, 304; BGH NStZ 2008, 216, 217; NStZ-RR 2007, 309, 310). Besser gestellt wird der Amtstr344ger vor allem durch materielle Zuwendungen jeder Art. Hierzu z344hlen auch Eintritts-karten f374r regul344r entgeltpflichtige Veranstaltungen, da solche Karten einen Verm366genswert haben (vgl. Korte in M374Ko-StGB 247 331 Rdn. 62). 17 aa) Dass die vom Angeklagten bedachten Mitglieder der Landesregie-rung nach den Feststellungen ohnehin freien Zugang "mit Begleitung jedenfalls" zu allen Weltmeisterschaftsspielen in Stuttgart hatten (UA S. 41), hat auf die Bewertung der f374r diesen Spielort vorgesehenen Eintrittskarten als Vorteil kei-nen Einfluss. Insoweit gilt: Wird dem Amtstr344ger oder Dritten ein geldwerter Vorteil angeboten, versprochen oder gew344hrt, so ist es von vornherein unbe-achtlich, wenn der Beg374nstigte einen vergleichbaren Vorteil auch auf eine ande-re Art und Weise erlangen kann. Auf derartige hypothetische Erw344gungen kommt es grunds344tzlich nicht an (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 2001, 907, 18 - 10 - 908). Sie k366nnen allenfalls f374r die subjektive Wertsch344tzung durch den Beg374ns-tigten und damit f374r die (angestrebte) Unrechtsvereinbarung von Bedeutung sein. Identisch waren die Vorteile, die der Angeklagte anbot oder versprach, und diejenigen, die den Mitgliedern der Landesregierung ohnehin zustanden, hier nicht. Denn es handelte sich in jedem der F344lle um zweierlei Eintrittskarten f374r verschiedene Zuschauerpl344tze. Insbesondere was die "EnBW-Loge" einer-seits und "Landesloge" andererseits betrifft, liegt dies auf der Hand, zumal der Aufenthalt in der "EnBW-Loge" die Bewirtung vorsah, w344hrend entsprechende Feststellungen f374r die "Landesloge" nicht getroffen sind. All dies gilt entsprechend in Bezug auf den Staatssekret344r M. . Auf seine - rein hypothetischen - Angaben als Zeuge, er h344tte "Karten zu WM-Spie-len bekommen, wenn er sich in seiner Eigenschaft als Staatssekret344r darum bem374ht h344tte" (UA S. 42), kommt es erst recht nicht an. 19 bb) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Kammer, es sei schon deswegen kein Vorteil gegeben, weil die Eintrittskarten den Beg374nstigten ledig-lich die Aus374bung der dienstlichen Aufgabe erm366glichen sollten, das Land bzw. den Bund in der 326ffentlichkeit zu repr344sentieren (UA S. 50). 20 Zwar hat die Kammer die Wahrnehmung von Repr344sentationsaufgaben zu Recht zu den Dienstpflichten von Regierungsmitgliedern, auch von Staats-sekret344ren gez344hlt (vgl. UA S. 35 f.). Dies nimmt den in Aussicht gestellten Ein-trittskarten jedoch nicht den Vorteilscharakter. Auf die im Schrifttum teilweise vertretene Meinung, ein Vorteil ergebe sich nicht schon daraus, dass dem Amtstr344ger lediglich die zur Dienstaus374bung erforderlichen Mittel zur Verf374gung gestellt w374rden (so etwa Fischer, StGB 55. Aufl. 247 331 Rdn. 12; Lackner/K374hl, StGB 26. Aufl. 247 331 Rdn. 5, jew. unter Bezugnahme auf OLG Zweibr374cken NStZ 1982, 204: kostenloses Benzin an Polizeibeamten f374r Ermittlungen in der 21 - 11 - Freizeit; a.A. etwa Heine in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 331 Rdn. 28 und Korte in M374Ko-StGB 247 331 Rdn. 94, denen zufolge dies ausschlie337lich im Rahmen der sog. Unrechtsvereinbarung zu ber374cksichtigen ist), kommt es da-bei nicht an. Ob f374r den Vorteilsbegriff in 247 333 Abs. 1 StGB 374berhaupt eine derartige Ausnahme zu machen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn hier sollten die Eintrittskarten f374r die Mitglieder der Landesregierung und ihre Begleitpersonen sowie f374r den Staatssekret344r M. nicht nur einen sol-chen dienstlichen Nutzen haben. Die beabsichtigten geldwerten Zuwendungen dienten vielmehr gerade der Befriedigung pers366nlicher Interessen, die mit dem unmittelbaren Erleben eines Weltmeisterschaftsspiels im Stadion verbunden sind. Dies sah auch der Angeklagte so, aus dessen Sicht es "Sinn der Pr344sent-versendung (war), zu Weihnachten eine Freude zu machen, mit den Gutschei-nen insbesondere die Vorfreude auf die Fu337ball-WM 205 zu wecken" (UA S. 23). b) Soweit die Strafkammer den am 31. Mai 2005 im Ministerrat gefassten Beschluss als eine Genehmigung im Sinne von 247 333 Abs. 3 StGB angesehen hat, tragen die insoweit unzureichenden Feststellungen die rechtliche Wertung nicht: 22 Es liegt schon nicht fern, dass mit dem in dem Beschluss verwendeten Begriff "Ehrenkarten" nur solche Karten gemeint sind, die von dem Veranstalter selbst - f374r seine "Ehreng344ste" - zur Verf374gung gestellt werden. Ferner k366nnte die nur auszugsweise wiedergegebene Regelung dahin zu verstehen sein, dass auf die dienstrechtliche Nichtgenehmigungsbed374rftigkeit bestimmter als straf-rechtlich unbedenklich angesehener Vorteile - hier "Ehrenkarten" - hingewiesen wird (vgl. dazu Korte aaO Rdn. 168); hierf374r spricht der Wortlaut der Regelung ("unterfallen 205 nicht der Genehmigungspflicht" anstatt "werden generell ge-nehmigt"). Dann w344re die Vorfrage der Strafbarkeit losgel366st von dieser Rege-lung zu beurteilen. Im 334brigen versteht sich auch nicht von selbst, dass die Re- 23 - 12 - gelung besagt, die bedachten Regierungsmitglieder d374rften solche "Ehrenkar-ten" in jedem Fall - unabh344ngig von den konkreten protokollarischen Pflichten - zudem f374r eine Begleitperson annehmen. 24 c) Die Auffassung des Landgerichts, "eine f374r die Tatbestandserf374llung (nach 247 333 Abs. 1 StGB) erforderliche Unrechtsvereinbarung (sei) nicht nach-zuweisen", h344lt hingegen revisionsrechtlicher Pr374fung stand. Dass das Landge-richt sich nicht von der notwendigen inhaltlichen Verkn374pfung zwischen dem angebotenen oder versprochenen Vorteil und der Dienstaus374bung zu 374berzeu-gen vermocht hat, also davon, dass der Angeklagte - so der Wortlaut des 247 333 Abs. 1 StGB - jeweils den Vorteil "f374r die Dienstaus374bung" anbot oder ver-sprach, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. aa) F374r die Frage, wie der Gesetzeswortlaut insoweit auszulegen ist, gibt die Gesetzgebungsgeschichte wichtige Hinweise. Das am 20. August 1997 in Kraft getretene Gesetz zur Bek344mpfung der Korruption vom 13. August 1997 (BGBl I 2038) hat zwar die Anforderungen an die Unrechtsvereinbarung, die Kernst374ck aller Bestechungsdelikte ist, f374r die Vorteilsgew344hrung nach 247 333 Abs. 1 StGB ebenso wie f374r die Vorteilsannahme nach 247 331 Abs. 1 StGB her-abgesetzt, aber nicht aufgegeben: 25 Nach seiner alten Fassung hatte der Tatbestand der Vorteilsgew344hrung vorausgesetzt, dass der Vorteil "Gegenleistung daf374r (sein soll), da337 er (der Amtstr344ger) eine in seinem Ermessen stehende Diensthandlung k374nftig vor-nehme"; dementsprechend war Bezugspunkt der Unrechtsvereinbarung die einzelne - zumindest ihrem sachlichen Gehalt nach grob umrissene (vgl. BGH NStZ 1999, 561 m.w.N.) - Diensthandlung. Nunmehr gen374gt es, wenn ein Vor-teil "f374r die (vergangene oder k374nftige) Dienstaus374bung" im Allgemeinen ange-boten, versprochen oder gew344hrt wird. 26 - 13 - Die Neufassung der Tatbest344nde der Vorteilsannahme und der Vorteils-gew344hrung f374hrt dazu, dass der Anwendungsbereich dieser Strafnormen nun auch in gr366337erem Umfang er366ffnet ist, wenn Amtstr344ger h366herer Ebenen mit breit gef344cherten Entscheidungsspielr344umen betroffen sind (vgl. BTDrucks. 16/4333 S. 2; Korte in M374Ko-StGB 247 331 Rdn. 99). Zuvor galt: Je weiter sich der Aufgabenbereich des Amtstr344gers darstellte, umso schwieriger war die Zu-ordnung des Vorteils zu einer bestimmten oder zumindest bestimmbaren Diensthandlung (vgl. BGH NStZ 1999, 561). Anliegen der Erweiterung der Tat-best344nde war gerade auch, Beweisschwierigkeiten zu beseitigen, die mit dem Erfordernis der Bestimmbarkeit der Diensthandlung verbunden waren. Ferner sollte die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme und Vorteilsgew344hrung auf von den Vorschriften in der bisherigen Fassung nicht erfasste F344lle (vgl. BGHSt 47, 295, 307; BGH NJW 2003, 763 , 765 m.w.N. [insoweit in BGHSt 48, 44 nicht ab-gedr.]) erstreckt werden, in denen durch einen Vorteil nur das generelle Wohl-wollen und die Geneigtheit des Amtstr344gers erkauft (vgl. BTDrucks. 13/8079 S. 15) bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird (BGHSt 49, 275 , 281 ; BGH NStZ 2008, 216, 217; NStZ-RR 2007, 309, 310). 27 Andererseits hat der Gesetzgeber bei der Neufassung der 247247 331, 333 StGB prinzipiell an dem Erfordernis einer (angestrebten) Unrechtsvereinbarung bewusst festgehalten. F374r die Auslegung der Tatbest344nde ist von Bedeutung, dass der weiter reichende Vorschlag im Bundesratsentwurf eines Korruptions-bek344mpfungsgesetzes vom 18. Dezember 1995 (BTDrucks. 13/3353) nicht Ge-setz wurde (vgl. BRDrucks. 483/97). Dieser hatte - beruhend auf einem Geset-zesantrag des Landes Berlin vom 24. Mai 1995 (BRDrucks. 298/95) - vorgese-hen, auf die Unrechtsvereinbarung gleichsam zu verzichten und die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme und -gew344hrung davon abh344ngig zu machen, dass dem Amtstr344ger ein Vorteil "im Zusammenhang mit seinem Amt" zugewendet werden soll. Auch dies sollte gew344hrleisten, dass Handlungen - wie etwa das 28 - 14 - sog. "Anf374ttern" - erfasst werden, die dazu dienen, das generelle Wohlwollen und die Geneigtheit des Amtstr344gers zu sichern (vgl. BRDrucks. 298/95 S. 9; BTDrucks. 13/3353 S. 11). Ein die Strafbarkeit begr374ndender Zusammenhang mit dem Amt sollte immer dann gegeben sein, "wenn die zuwendende Person sich davon leiten l344sst, da337 der Beamte ein bestimmtes Amt bekleidet oder be-kleidet hat" (BTDrucks. aaO). Die Bundesregierung und der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hatten gegen den Entwurf 226 neben Abgrenzungs-schwierigkeiten 226 eingewandt, dass durch die vorgesehene Erweiterung der Tatbest344nde "ein breites Spektrum nicht strafw374rdiger Handlungen grunds344tz-lich in die Strafbarkeit einbezogen w374rde" (BTDrucks. 13/6424 S. 13; 13/8079 S. 15). Dementsprechend hat die Bundesregierung in j374ngerer Zeit nochmals klargestellt, dass "auch nach der heute g374ltigen Fassung der 247247 331 und 333 StGB feststehen (m374sse), dass der Vorteil 374berhaupt f374r dienstliche Handlun-gen angenommen oder gew344hrt" worden sei (BTDrucks. 16/4333 S. 5 f.). bb) Vor diesem Hintergrund sind f374r den Tatbestand der Vorteilsgew344h-rung nach 247 333 Abs. 1 StGB an die inhaltliche Verkn374pfung von Vorteil und Dienstaus374bung folgende Anforderungen zu stellen: 29 Zwischen dem Vorteil und der Dienstaus374bung muss ein "Gegenseitig-keitsverh344ltnis" in dem Sinne bestehen, dass der Vorteil nach dem (angestreb-ten) ausdr374cklichen oder stillschweigenden Einverst344ndnis der Beteiligten sei-nen Grund gerade in der Dienstaus374bung hat (vgl. BGH NJW 2005, 3011, 3012 m.w.N.). Dies erfordert, dass Ziel der Vorteilszuwendung ist, auf die k374nftige Dienstaus374bung Einfluss zu nehmen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 309, 310 f.) und/oder die vergangene Dienstaus374bung zu honorieren (344hnlich Fischer, StGB 55. Aufl. 247 331 Rdn. 23). In diesem allgemeinen Sinne muss der Vorteil somit nach wie vor Gegenleistungscharakter haben (vgl. Korte in M374Ko-StGB 247 331 Rdn. 94; ferner D366lling, Gutachten f374r den 61. Deutschen Juristentag [1996] 30 - 15 - C 64 f., an dessen Vorschlag die Neufassung der 247247 331, 333 StGB angekn374pft hat [vgl. BTDrucks. 13/8079 S. 15]). Unter Dienstaus374bung ist dabei grunds344tz-lich jede dienstliche T344tigkeit zu verstehen. Diese muss nach den Vorstellungen der Beteiligten nicht - noch nicht einmal in groben Umrissen - konkretisiert sein; daher gen374gt es, wenn der Wille des Vorteilsgebers auf ein generelles Wohl-wollen bezogen auf k374nftige Fachentscheidungen gerichtet ist, das bei Gele-genheit aktiviert werden kann. Ob der Vorteilsgeber ein solches von 247 333 Abs. 1 StGB p366nalisiertes oder ein anderes Ziel verfolgt, ist Tatfrage. Die Grenzbestimmung hat in wer-tender Beurteilung zu erfolgen, die mit oftmals schwierigen Beweisfragen ein-hergeht. Pauschale Bewertungen in Anlehnung an Begrifflichkeiten wie "allge-meine Klimapflege" oder "Anf374ttern" verbieten sich dabei (vgl. Korte aaO Rdn. 100; ferner D366lling ZStW 112 [2000] 334, 344 mit differenzierenden Erw344-gungen zur korruptiven Erscheinungsform des "Anf374tterns"). Vielmehr ist die Abgrenzung nach den fallbezogenen Umst344nden - insbesondere der gesamten Interessenlage der Beteiligten - vorzunehmen. 31 Als m366gliche Indizien f374r oder gegen das Ziel, mit dem Vorteil auf die k374nftige Dienstaus374bung Einfluss zu nehmen oder die vergangene Dienstaus-374bung zu honorieren, flie337en neben der Plausibilit344t einer anderen - behaupte-ten oder sonst in Betracht kommenden - Zielsetzung in die wertende Beurtei-lung namentlich ein: die Stellung des Amtstr344gers und die Beziehung des Vor-teilsgebers zu dessen dienstlichen Aufgaben, die Vorgehensweise bei dem An-gebot, dem Versprechen oder dem Gew344hren von Vorteilen sowie die Art, der Wert und die Zahl solcher Vorteile. So k366nnen etwa dienstliche Ber374hrungs-punkte zwischen Vorteilsgeber und Amtstr344ger ebenso in Ausschlag gebender Weise f374r eine Unrechtsvereinbarung sprechen, wie die Heimlichkeit des Vor-gehens (BGH NStZ 2008, 216, 218; NStZ-RR 2007, 309, 310 f.; im Hinblick auf 32 - 16 - dienstliche Ber374hrungspunkte im Ergebnis auch BGH NStZ 2005, 334, 335; zur Heimlichkeit vgl. ferner BGHSt 48, 44, 51). Vorzunehmen ist jedoch regelm344337ig eine Gesamtschau aller Indizien (vgl. BGH NStZ 2008 aaO; NStZ-RR aaO 311). 33 Das bedeutet auch, dass die Strafbestimmung der Vorteilsgew344hrung nicht schon dadurch unanwendbar wird, dass eine (angestrebte) Unrechtsver-einbarung in sozialad344quate Handlungen - wie die Durchf374hrung eines f374r sich gesehen in strafrechtlicher Hinsicht g344nzlich unverd344chtigen Sponsoringkon-zepts - eingebunden wird. Auch in diesem Fall ist ma337geblich, wie sich das Vor-gehen aufgrund der gesamten Umst344nde, unter denen es geschieht, darstellt. Der Senat ist sich bewusst, dass das Merkmal der Unrechtsvereinbarung nach der hier vorgenommenen Auslegung im Randbereich kaum trennscharfe Konturen aufweist; dies kann zu Beweisschwierigkeiten f374hren und r344umt dem Tatrichter eine betr344chtliche Entscheidungsmacht ein. Diese Auslegung tr344gt jedoch dem Willen des Gesetzgebers Rechnung. In ihr spiegelt sich der Kom-promisscharakter der durch das Korruptionsbek344mpfungsgesetz vom 13. Au-gust 1997 reformierten Regelung wider, die 374ber die alte Rechtslage hinaus-geht, aber hinter dem weitergehenden Vorschlag des Bundesrats zur374ckbleibt, die Strafbarkeit allein an die Amtsbezogenheit der Vorteilszuwendung zu kn374p-fen (siehe oben aa). Inwieweit ein derartiger Vorschlag in Verbindung mit einer weitgehenden, Transparenz gew344hrleistenden Anzeige- oder Genehmigungsl366-sung (vgl. den Vorschlag von T. Sch344fer/Liesching ZRP 2008, 173, 175 f.) sachgerechter gewesen w344re, hat der Senat indessen nicht zu entscheiden. 34 cc) Gemessen an den aufgezeigten Ma337st344ben ist die Beweisw374rdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 35 Das Landgericht ist von einem zutreffenden rechtlichen Ansatz ausge-gangen. Zwar ist die Formulierung, eine Unrechtsvereinbarung sei nicht nach- 36 - 17 - zuweisen gewesen, missverst344ndlich. 247 333 Abs. 1 StGB setzt n344mlich in der Tathandlungsvariante des Anbietens nicht voraus, dass es tats344chlich zu einer "Unrechtsvereinbarung" kommt; vielmehr reicht aus, dass das Angebot auf eine solche 334bereinkunft gerichtet ist (vgl. BGH NStZ 2000, 439 f.; 2008, 33, 34; entsprechend f374r die Vorteilsannahme nach 247 331 Abs. 1 StGB in der Tathand-lungsalternative des Forderns eines Vorteils BGH NStZ 2006, 628, 629). Dass das Landgericht dies nicht verkannt hat, geht jedoch aus dem Urteil - trotz der missverst344ndlichen Formulierung - eindeutig hervor. Denn die Beweisw374rdigung befasst sich namentlich damit, welches Ziel der Angeklagte mit der Gutschein-versendung verfolgte. Zutreffend hat das Landgericht ausgef374hrt, die Feststellung der (ange-strebten) Unrechtsvereinbarung setze den Nachweis voraus, dass "die Zuwen-dung der Gutscheine ihren Grund gerade in der Dienstaus374bung hatte bzw. die Dienstaus374bung als Gegenleistung (mit-)bestimmender Beweggrund" f374r die Zuwendung war. Dabei hat es zu Recht angenommen, dass unter Dienstaus-374bung in diesem Zusammenhang allein die Fachentscheidungen der bedachten Amtstr344ger zu verstehen sind. Dagegen gen374gt es insoweit nicht, dass der An-geklagte Einfluss auf die dienstliche Aufgabe der Repr344sentation nehmen woll-te, da der Vorteil hierf374r keinen Gegenleistungscharakter hat, sondern nur Mittel zur Erf374llung dieser Aufgabe sein sollte (vgl. Korte in M374Ko-StGB 247 331 Rdn. 94; ferner BGH NStZ-RR 2003, 171, 172). 37 Bei der "einzelfallbezogene(n) Betrachtung" hat das Landgericht "nach einer Gesamtschau s344mtlicher Umst344nde die 205 M366glichkeit nicht ausgeschlos-sen 205, dass die Zuwendung einen (sachlich gerechtfertigten) anderen Beweg-grund als den der Beeinflussung der Dienstaus374bung hat". Einen solchen ande-ren Beweggrund hat das Landgericht darin gesehen, dass, indem den Empf344n-gern der Gutscheine die Gelegenheit zur Repr344sentation bei der Fu337ballwelt- 38 - 18 - meisterschaft gegeben werden sollte, ihr Erscheinen "zu Werbezwecken ge-nutzt" werden sollte, um die Veranstaltung aufzuwerten und die Rolle der EnBW als Sponsor der Veranstaltung hervorzuheben (UA S. 52). Davon, dass der An-geklagte das Ziel verfolgte, die Empf344nger - "gewisserma337en unter dem 'Deck-mantel' Sponsoring/Repr344sentation" - geneigt zu machen, bei der Dienstaus-374bung zugunsten der EnBW zu handeln, hat sich das Landgericht hingegen nicht zu 374berzeugen vermocht. Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei mit den relevanten Indizien auseinandergesetzt und bei seiner Entscheidung insbesondere folgende Um-st344nde ber374cksichtigt: 39 226 Zwischen den sieben Gutscheinempf344ngern - allesamt Perso-nen mit weit reichenden Entscheidungskompetenzen - und der EnBW bestanden dienstliche Ber374hrungspunkte. Das Landge-richt hat aber auch festgestellt, dass der Angeklagte die Aus-wahl der Empf344nger nicht gezielt nach diesem Kriterium vor-nahm: "Entscheidend f374r die Aufnahme (einer Person) in die VIP-Datei war die pers366nliche Bekanntschaft zum Vorstands-vorsitzenden sowie die protokollarische Wertigkeit des Kon-takts, nicht aber eine eventuelle dienstliche Relation zum Un-ternehmen" (UA S. 13). Der Indizwert der dienstlichen Ber374h-rungspunkte wird zudem dadurch stark relativiert, dass der An-geklagte - so die Feststellungen des Landgerichts - im Be-wusstsein des insofern noch offenen Sponsoring- und Einla-dungskonzepts der EnBW handelte (UA S. 42 f.). Das Konzept sah, wie der Angeklagte wusste, vor, s344mtliche Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierung Baden-W374rttem-berg einschlie337lich der Staatssekret344re einzuladen (UA S. 12, 35). Der Angeklagte handelte demnach - revisionsrechtlich nicht angreifbar - in der Vorstellung, dass die nicht mit den Weihnachtsgru337karten bedachten Regierungsmitglieder sp344ter noch Eintrittskarten erhalten w374rden. Dass das Einladungskon-zept nachher nicht weiter verfolgt wurde, war durch die Einlei- - 19 - tung des Ermittlungsverfahrens Mitte Februar 2006 veranlasst, der entsprechende Presseberichte vorausgegangen waren (UA S. 24). 226 Hinsichtlich der Vorgehensweise hat das Landgericht im Fall der an die baden-w374rttembergische Umweltministerin G. versandten Weihnachtsgru337karte gesehen, dass der hand-schriftliche Zusatz "Vielen Dank f374r die stets exzellente Zu-sammenarbeit" Indizwert f374r eine angestrebte Unrechtsverein-barung haben k366nnte. Diesbez374glich hat das Landgericht frei-lich insbesondere - f374r den Senat bindend - festgestellt, dass der Angeklagte zu dem Zeitpunkt, zu dem er diese Worte nie-derschrieb, noch nicht wusste, ob der Umweltministerin 374ber-haupt ein Pr344sent und gegebenenfalls welches ihr zugedacht war (UA S. 28, 38 f., 47). 226 Im 334brigen war die Vorgehensweise des Angeklagten nach der Wertung des Landgerichts nicht durch Verschleierung bzw. Heimlichkeit gepr344gt: Die Gutscheine wurden an die dienstli-chen Adressen der Empf344nger versandt (UA S. 44) und waren mit dem offiziellen WM-Sponsorenlogo der EnBW versehen (UA S. 13). Die Einladungen w344ren im Rahmen des geplanten Abgleichs der Einladungslisten zwischen der EnBW und dem Land Baden-W374rttemberg offen zu legen gewesen; nicht zu-letzt h344tte das 366ffentliche Auftreten der Empf344nger als Gast des WM-Sponsors EnBW insoweit "Transparenz" bewirkt (UA S. 44). 226 Zur Beschaffenheit der Vorteile hat das Landgericht zum einen festgestellt, dass die Gutscheine "personengebunden und nicht 374bertragbar" waren (UA S. 13, 15). Zum anderen war, jeden-falls was die WM-Spiele in Stuttgart betrifft, f374r die Mitglieder der Landesregierung Baden-W374rttemberg der Wert der Ein-trittskarten - unbeschadet der im Einzelnen schwierigen Be-rechnung - subjektiv gemindert. Denn die Mitglieder der Lan-desregierung hatten ohnehin freien Zugang "mit Begleitung je-denfalls" zu allen WM-Spielen in Stuttgart (UA S. 41). - 20 - Bei alledem hat das Landgericht dar374ber hinaus erkennbar im Blick ge-habt, dass es sich bei der Fu337ballweltmeisterschaft 2006 um ein einzigartiges sportliches Gro337ereignis f374r die Bundesrepublik Deutschland handelte, das mit einer Kooperation zwischen "h366chster" Politik und Wirtschaft einherging. Eine organisierte Zusammenarbeit wurde von der Bundesregierung offiziell gef366rdert und entspricht bei derartigen Ereignissen weltweiten Gepflogenheiten. 40 dd) Die gegen die Beurteilung durch das Landgericht gerichteten Bean-standungen der Revision greifen nicht durch. 41 (1) Soweit die Revision die Beweisw374rdigung angreift, indem sie - im Kern ihrer Ausf374hrungen - einzelne Feststellungen anzweifelt, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf. 42 Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters. Trifft er aufgrund der in der Hauptverhandlung angefallenen Erkenntnisse Feststellungen oder kann er wegen verbleibender Zweifel keine Feststellungen treffen, so ist dies durch das Revisionsgericht regelm344337ig hinzunehmen. Im Grundsatz gilt, dass allein das, was der Tatrichter festgestellt hat, bei der revisionsrechtlichen 334berpr374fung zugrunde zu legen ist. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht Er-kenntnisse anders gew374rdigt oder dem Tatrichter verbleibende Zweifel 374ber-wunden h344tte. Daran 344ndert sich nicht einmal dann etwas, wenn dem Revisi-onsgericht vom Tatrichter getroffene Feststellungen "lebensfremd" erscheinen. Im Strafprozess gibt es keinen Beweis des ersten Anscheins, der nicht auf der Gewissheit des Tatrichters, sondern auf der Wahrscheinlichkeit eines Gesche-hensablaufs beruht (vgl. Senatsurt. vom 1. Juli 2008 - 1 StR 654/07 - Rdn. 18 m.w.N.). 43 Anderes gilt nur dann, wenn die Beweisw374rdigung Rechtsfehler, etwa L374cken, Widerspr374che, Unklarheiten oder Verst366337e gegen die Gesetze der Lo- 44 - 21 - gik oder gesicherte Erfahrungss344tze, aufweist. Solche Rechtsfehler sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere beruhen die Feststellungen auch auf einer trag-f344higen Tatsachengrundlage, indem sie durch im Einzelnen benannte Beweis-mittel, namentlich durch die Angaben von Zeugen, belegt sind. 45 N344herer Betrachtung bedarf insoweit nur die festgestellte - von der Leite-rin der Protokollabteilung der EnBW zeugenschaftlich best344tigte (UA S. 37) - Personengebundenheit und Nicht374bertragbarkeit der Gutscheine: Diese Feststellung wird nach dem oben Gesagten durch die in der An-tragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 17. Juni 2008 enthaltenen Erw344gun-gen der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe nicht in Frage gestellt. Das gilt sowohl f374r die Erw344gung, dass auf den Gutscheinen - Gegenteiliges ist nicht festgestellt - der jeweilige Empf344nger nicht bezeichnet gewesen sein d374rfte, als auch f374r diejenige, dass die Personengebundenheit und Nicht374bertragbarkeit "sich nicht von selbst versteht", nach Auffassung des Senats sogar wenig le-bensnah anmutet. Die Feststellung scheint zwar deswegen zu kurz zu greifen, weil, wie die Generalstaatsanwaltschaft weiter ausgef374hrt hat, die Identit344t der zweiten (Begleit-)Person offen war und augenscheinlich von den n344heren An-gaben des Gutscheinempf344ngers abhing. Deshalb ist in Betracht zu ziehen, dass die zweite Eintrittskarte einer Person h344tte zugute kommen k366nnen, die 374ber das Kartenkontingent des Landes Baden-W374rttemberg nicht h344tte be-g374nstigt werden k366nnen. Ob, wie die Verteidigung in ihrem Schriftsatz vom 12. August 2008 (S. 20) geltend gemacht hat, in einem protokollarischen Sinne mit Begleitperson nur der Ehe- oder Lebenspartner des hochrangigen Amtstr344-gers gemeint gewesen sein k366nnte, kann der Senat jedoch offen lassen. In An-betracht der 374brigen Umst344nde kann er jedenfalls ausschlie337en, dass - nach der Beurteilung des Landgerichts - derartige als eher nebens344chlich einzu- 46 - 22 - stufende Erw344gungen zur Begleitperson f374r das Handeln des Angeklagten (mit-)bestimmend waren. 47 (2) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Beschwerdef374hrerin, das Landgericht habe die f374r die (angestrebte) Unrechtsvereinbarung spre-chenden Indizien verkannt. Insbesondere hat es sich mit dem Beweiswert der dienstlichen Ber374hrungspunkte auseinander gesetzt; des Weiteren hat es den Umstand ber374cksichtigt, dass die Gutscheinversendung nicht vorgesehener Teil des Sponsoring- und Einladungskonzepts war, sondern aufgrund einer autono-men Entscheidung des Angeklagten gleichsam im willk374rlichen Vorgriff hierauf erfolgte und erst sp344ter mit diesem abgestimmt werden sollte. Schlie337lich hat das Landgericht - entgegen der Auffassung der Beschwerdef374hrerin - die Gut-scheinversendung nicht als transparente Vorgehensweise bewertet; vielmehr hat es lediglich ein auf Verschleierung oder Heimlichkeit gerichtetes Vorgehen des Angeklagten verneint. Die den Angeklagten erheblich belastenden Indizien m366gen berechtigten Anlass dazu gegeben haben, gegen ihn Anklage zu erheben und sodann we-gen der noch ungesicherten Rechtslage eine h366chstrichterliche Entscheidung herbeizuf374hren. Dass sich das Landgericht trotz dieser belastenden Indizien nicht davon hat 374berzeugen k366nnen, dass der Angeklagte die Versendung der Gutscheine veranlasste, um etwaige dienstliche T344tigkeiten der bedachten Amtstr344ger zu honorieren oder zu beeinflussen, ist jedoch - gem344337 dem oben 48 - 23 - Gesagten - nach revisionsrechtlichen Ma337st344ben hinzunehmen. Dass eine ge-genteilige 334berzeugung m366glicherweise ebenso revisionsrechtlich unbeanstan-det geblieben w344re, 344ndert hieran nichts. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Sander
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